Rechtssatz RS0134924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134924
Entscheidungsdatum
16.10.2024
Rechtssatz
Die Zuwiderhandlung gegen das Durchführungsverbot ist in der Regel als schwerer Verstoß zu beurteilen, weil die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Anmeldung von Zusammenschlüssen auch dann untergraben wird, wenn der Zusammenschluss nach wettbewerblichen Kriterien grundsätzlich unbedenklich wäre (sh bereits OGH 16 Ok 2/23, ErwGr 6.4.).
Entscheidungstexte
- 16 Ok 4/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
Eine unterbliebene Anmeldung ist allerdings als "untersagungsfernes" Zuwiderhandeln dann milder zu beurteilen, wenn im Ergebnis nicht gegen das Kartellverbot (§ 1 KartG) oder das Missbrauchsverbot (§ 5 KartG) verstoßen wurde. (T1)
Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T2); Dauer des Verstoßes: 32 Tage; Geldbuße: EUR 100.000; Gesamtumsatz: EUR 65,6 Mio
Schlagworte
Durchführungsverbot, Zusammenschluss, Fusionskontrolle, Geldbuße, Geldbußenberechnung, untersagungsfernes Zuwiderhandeln, unterbliebene Anmeldung, unterlassene Anmeldung, Zusammenschlusskontrolle
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134924
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20241016_OGH0002_0160OK00004_24K0000_001