Rechtssatz RS0126268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126268
Entscheidungsdatum
16.10.2024
Rechtssatz
Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in nur symbolischer Höhe sind beispielsweise eine unklare Rechtslage infolge Neuartigkeit des Falles oder bloß fahrlässiges Verhalten.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 5/10
Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
Veröff: SZ 2010/117
- 16 Ok 2/11
Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
Beisatz: Bei geringem Verschulden und unbedeutsamen Folgen kommt in Ausnahmefällen auch ein gänzliches Absehen von der Geldbuße in Betracht. (T1)
Veröff: SZ 2011/142
- 16 Ok 4/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
Beisatz wie T1
Beisatz: Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt aber auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126268
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_005