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Rechtssatz RS0126268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126268

Geschäftszahl

16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok4/24k

Entscheidungsdatum

16.10.2024

Rechtssatz

Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in nur symbolischer Höhe sind beispielsweise eine unklare Rechtslage infolge Neuartigkeit des Falles oder bloß fahrlässiges Verhalten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
    Veröff: SZ 2010/117
  • 16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Beisatz: Bei geringem Verschulden und unbedeutsamen Folgen kommt in Ausnahmefällen auch ein gänzliches Absehen von der Geldbuße in Betracht. (T1)
    Veröff: SZ 2011/142
  • 16 Ok 4/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 4/24k
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Der Präventionszweck der Geldbuße verlangt aber auch bei einer im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens anzusiedelnden Geldbuße, dass diese für das zuwiderhandelnde Unternehmen spürbar ist und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Unterlassung von Zusammenschlussanmeldungen in Österreich kein „Kavaliersdelikt“ ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126268

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_005