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Entscheidung 16 Ok 5/10×

Entscheidung 16 Ok 5/10

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

16Ok5/10

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die fachkundigen Laienrichter Kommerzialräte Dr. Mraz und Dr. Ertl als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, Wien 2, Praterstraße 31, wider die Antragsgegnerinnen (AG) 1. D***** AG, *****, 2. D***** GmbH, *****, 1. AG und 2. AG vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. DC D***** KG, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH, 4. B***** GmbH, 5. B***** GmbH, 4. AG und 5. AG *****, beide vertreten durch Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Rechtsanwälte in Wien, 6. A***** GmbH, *****, 7. A***** GesmbH, *****, 6. AG und 7. AG vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Verhängung einer Geldbuße gemäß Paragraph 87, Absatz 2, KartG 2005 in Verbindung mit Paragraph 142, Ziffer eins, Litera a und Litera d, KartG 1988 sowie Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a, und Litera d, KartG 2005, im Verfahren über die Rekurse der Erst-, Zweit- und Drittantragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 26. März 2010, GZ 29 Kt 5/09-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 4. Oktober 2010 wird in seinem Kopf dahin berichtigt, dass die Rechtsvertreterin der Drittantragsgegnerin richtig „Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH“ zu lauten hat.

Das Kartellgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Drittantragsgegnerin ist im Rechtsmittelverfahren von jener Anwaltssozietät vertreten, der auch Dr. Christina Hummer (die allein im Kopf der Entscheidung als Vertreterin der Drittantragsgegnerin angeführt ist) angehört. Die offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraphen 430, 419, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 38, KartG, Paragraph 41, AußStrG zu berichtigen.

Textnummer

E95473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0160OK00005.1.1116.000

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Dokumentnummer

JJT_20101116_OGH0002_0160OK00005_1000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0122743 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
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RS0122747 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts ist mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich. Die LeitlGeldb können deshalb im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewen …
RS0122748 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich darauf, inwieweit das Kartellgericht rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung s …
RS0122753 Rechtssatz 12.09.2007Zivilrecht
Preisfestsetzungen sind schon ihrem Wesen nach schwere Zuwiderhandlungen.
RS0126215 Rechtssatz 04.10.2010Zivilrecht
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RS0126216 Rechtssatz 04.10.2010Zivilrecht
Kein Milderungsgrund ist der Umstand, dass das betreffende Unternehmen zum ersten Mal kartellrechtswidrig gehandelt hat, weil das Fehlen einer früheren Zuwiderhandlung der Normalfall sein soll.
RS0126266 Rechtssatz 04.10.2010Zivilrecht
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RS0126267 Rechtssatz 04.10.2010Zivilrecht
In Anlehnung an die europäische Praxis von Kommission und Gerichtshof sind Reduktionen je nach Zeitpunkt und Grad der Mitwirkung zwischen 20 % und 50 % von der sonst zu verhängenden Geldbuße zu gewähren. Mehrere Verfahrensbeteiligte, die gleichermaßen zur A …
RS0126268 Rechtssatz 04.10.2010Zivilrecht
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RS0126269 Rechtssatz 04.10.2010Zivilrecht
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