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Rechtssatz RS0126269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126269

Geschäftszahl

16Ok5/10; 16Ok2/11; 16Ok2/13

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Rechtssatz

Der Grad des Verschuldens eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung hängt auch davon ab, inwieweit es (etwa als Teil eines großen internationalen Konzerns) über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügt und sein Fehlverhalten leicht erkennen kann.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/10
    Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
    Veröff: SZ 2010/117
  • 16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Beisatz: Größere Unternehmen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig werden, sind wegen der großen wettbewerbsrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: Kriterium für den Umfang der Sorgfaltspflicht ist neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts. Im Einzelfall kann daher auch ein kleines Unternehmen gezwungen sein, einen kartellrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zu befragen, wenn erkennbar komplizierte und/oder neuartige Problemkonstellationen zu überprüfen sind. (T2)
    Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
    Veröff: SZ 2011/142
  • 16 Ok 2/13
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 2/13
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126269

Im RIS seit

29.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013

Dokumentnummer

JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_006