Rechtssatz RS0126269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126269
Entscheidungsdatum
27.06.2013
Rechtssatz
Der Grad des Verschuldens eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung hängt auch davon ab, inwieweit es (etwa als Teil eines großen internationalen Konzerns) über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügt und sein Fehlverhalten leicht erkennen kann.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 5/10
Entscheidungstext OGH 04.10.2010 16 Ok 5/10
Veröff: SZ 2010/117
- 16 Ok 2/11
Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
Beisatz: Größere Unternehmen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig werden, sind wegen der großen wettbewerbsrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen. (T1)
Beisatz: Kriterium für den Umfang der Sorgfaltspflicht ist neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts. Im Einzelfall kann daher auch ein kleines Unternehmen gezwungen sein, einen kartellrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zu befragen, wenn erkennbar komplizierte und/oder neuartige Problemkonstellationen zu überprüfen sind. (T2)
Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
Veröff: SZ 2011/142
- 16 Ok 2/13
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 16 Ok 2/13
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126269
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2013
Dokumentnummer
JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_006