Rechtssatz RS0126266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126266
Entscheidungsdatum
04.10.2010
Rechtssatz
Die Mitwirkung an der Aufklärung der Rechtsverletzung als Milderungsgrund kommt jenem Unternehmen zugute, das sich gegenüber den Kartellbehörden kooperativ verhält, sie bei ihren Aufgaben unterstützt und damit im Ermittlungsverfahren einen spürbaren Beitrag zur Aufklärung der Zuwiderhandlung leistet. Die vom betreffenden Unternehmen gelieferten Informationen und sein sonstiges Verhalten müssen als Zeichen einer echten Zusammenarbeit angesehen werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126266
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_003