Alle Rekurse sind nicht berechtigt.
I. Allgemeine Erwägungenrömisch eins. Allgemeine Erwägungen
Die von den Rechtsmittelwerberinnen geltend gemachten Argumente überschneiden einander vielfach. Zur Vermeidung von Wiederholungen sind daher der näheren Behandlung der einzelnen Rechtsmittel folgende allgemeine Erwägungen voranzustellen:
1. Die Sanktionsbefugnis des Kartellgerichts
1.1. Mit der KartG-Nov 2002, BGBl I 2002/62, wurde das bis dahin geltende System gerichtlicher Straftatbestände für Verstöße gegen das Kartellgesetz durch die am 1. 7. 2002 in Kraft getretene Einführung einer einheitlichen, allein vom Kartellgericht aufzuerlegenden Geldbuße unter Bedachtnahme auf die europäische Rechtsentwicklung neu gestaltet (vgl dazu die bei Auer/Urlesberger, Kartellrecht5 113 ff abgedruckten Materialien).1.1. Mit der KartG-Nov 2002, BGBl römisch eins 2002/62, wurde das bis dahin geltende System gerichtlicher Straftatbestände für Verstöße gegen das Kartellgesetz durch die am 1. 7. 2002 in Kraft getretene Einführung einer einheitlichen, allein vom Kartellgericht aufzuerlegenden Geldbuße unter Bedachtnahme auf die europäische Rechtsentwicklung neu gestaltet vergleiche dazu die bei Auer/Urlesberger, Kartellrecht5 113 ff abgedruckten Materialien).
1.2. Nach § 142 KartG 1988 idF BGBl I 2002/62 hat das Kartellgericht Unternehmern Geldbußen ua dann aufzuerlegen, wenn sie ein Kartell in verbotener Weise durchführen (Z 1 lit a) oder gegen Art 81 Abs 1 EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach § 42f KartG 1988 zuständig ist (Z 1 lit d). § 42f Abs 1 KartG 1988 erklärt das Kartellgericht für zuständig zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall, die nach Art 84 bis 86 EGV und den nach Art 83 EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind.1.2. Nach Paragraph 142, KartG 1988 in der Fassung BGBl römisch eins 2002/62 hat das Kartellgericht Unternehmern Geldbußen ua dann aufzuerlegen, wenn sie ein Kartell in verbotener Weise durchführen (Ziffer eins, Litera a,) oder gegen Artikel 81, Absatz eins, EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach Paragraph 42 f, KartG 1988 zuständig ist (Ziffer eins, Litera d,). Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988 erklärt das Kartellgericht für zuständig zur Erlassung von Entscheidungen im Einzelfall, die nach Artikel 84 bis 86 EGV und den nach Artikel 83, EGV erlassenen Verordnungen von den Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind.
Art 83 EGV ermächtigt den Rat, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen, die zur Umsetzung und Anwendung der in den Art 81 bis 82 EGV niedergelegten Grundsätze erforderlich sind. Eine solche Durchführungsverordnung war die VO 17/62 des Rates; sie wurde ab 1. 5. 2004 durch die VO (EG) 1/2003 des Rates ersetzt. Gemäß Art 35 Abs 1 VO (EG) 1/2003 bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Art 81 und 82 des Vertrags zuständigen Wettbewerbsbehörden, die nach Art 5 VO (EG) 1/2003 auch Geldbußen wegen der Verletzung von Art 81 und 82 des Vertrags verhängen können. Mit § 142 Z 1 lit d KartG 1988 hat der österreichische Gesetzgeber dem Kartellgericht eine derartige Sanktionsbefugnis zugesprochen. Das Kartellgericht war somit nach der VO (EG) 1/2003 jedenfalls seit 1. 5. 2004 befugt, Geldbußen wegen des Verstoßes gegen Art 81 EGV zu verhängen.Artikel 83, EGV ermächtigt den Rat, die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen, die zur Umsetzung und Anwendung der in den Artikel 81 bis 82 EGV niedergelegten Grundsätze erforderlich sind. Eine solche Durchführungsverordnung war die VO 17/62 des Rates; sie wurde ab 1. 5. 2004 durch die VO (EG) 1 aus 2003, des Rates ersetzt. Gemäß Artikel 35, Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2003, bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zuständigen Wettbewerbsbehörden, die nach Artikel 5, VO (EG) 1 aus 2003, auch Geldbußen wegen der Verletzung von Artikel 81 und 82 des Vertrags verhängen können. Mit Paragraph 142, Ziffer eins, Litera d, KartG 1988 hat der österreichische Gesetzgeber dem Kartellgericht eine derartige Sanktionsbefugnis zugesprochen. Das Kartellgericht war somit nach der VO (EG) 1 aus 2003, jedenfalls seit 1. 5. 2004 befugt, Geldbußen wegen des Verstoßes gegen Artikel 81, EGV zu verhängen.
Diese Befugnis bestand jedoch - entgegen der Auffassung der Dritt- bis FünftAG - bereits unter Berücksichtigung der VO 17/62 des Rates seit 1. 7. 2002 gemäß § 42f Abs 1 KartG 1988 iVm Art 84 EGV, weil § 142 Z 1 lit d KartG 1988 die Verhängung von Geldbußen wegen der Verletzung von Art 81 EGV ausdrücklich vorsah und die VO 17/62 des Rates nur bezüglich Freistellungserklärungen vom gemeinschaftsrechtlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission vorsah (Art 9), während im Übrigen die nationalen Kartellbehörden Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in eigener Zuständigkeit mit ihren eigenen verfahrensrechtlichen Mitteln verfolgen konnten (Ritter in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht II VO 17 Vorbemerkungen Rn 7; Sauter in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I9 VO 17/62 Art 9 Rn 3).Diese Befugnis bestand jedoch - entgegen der Auffassung der Dritt- bis FünftAG - bereits unter Berücksichtigung der VO 17/62 des Rates seit 1. 7. 2002 gemäß Paragraph 42 f, Absatz eins, KartG 1988 in Verbindung mit Artikel 84, EGV, weil Paragraph 142, Ziffer eins, Litera d, KartG 1988 die Verhängung von Geldbußen wegen der Verletzung von Artikel 81, EGV ausdrücklich vorsah und die VO 17/62 des Rates nur bezüglich Freistellungserklärungen vom gemeinschaftsrechtlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission vorsah (Artikel 9,), während im Übrigen die nationalen Kartellbehörden Zuwiderhandlungen gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in eigener Zuständigkeit mit ihren eigenen verfahrensrechtlichen Mitteln verfolgen konnten (Ritter in Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht römisch zwei VO 17 Vorbemerkungen Rn 7; Sauter in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I9 VO 17/62 Artikel 9, Rn 3).
Nach der im Zeitpunkt des kartellrechtswidrigen Verhaltens geltenden Rechtslage bestand der Grundsatz der parallelen Anwendung europäischen und nationalen Kartellrechts durch die jeweils zuständigen Behörden; dies galt mangels Ausnahmeregelung auch für die Bußgeldvorschriften. Die gegenteilige Auffassung der Dritt- bis FünftAG findet auch in der deutschen Rechtslage keine Stütze, weil das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der damals geltenden Fassung keine dem § 142 Z 1 lit d KartG 1988 vergleichbare Ermächtigung enthielt.Nach der im Zeitpunkt des kartellrechtswidrigen Verhaltens geltenden Rechtslage bestand der Grundsatz der parallelen Anwendung europäischen und nationalen Kartellrechts durch die jeweils zuständigen Behörden; dies galt mangels Ausnahmeregelung auch für die Bußgeldvorschriften. Die gegenteilige Auffassung der Dritt- bis FünftAG findet auch in der deutschen Rechtslage keine Stütze, weil das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der damals geltenden Fassung keine dem Paragraph 142, Ziffer eins, Litera d, KartG 1988 vergleichbare Ermächtigung enthielt.
1.3. Nach § 87 Abs 2 KartG 2005 sind §§ 142 bis 143c KartG 1988 auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 am 1. 1. 2006 verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden. Für Sachverhalte, die schon vor dem 1. 7. 2002 verwirklicht worden sind, ist nach § 87 Abs 3 KartG 2005 weiterhin Art V Abs 6 und 7 KartG-Nov 2002 anzuwenden. Nach den beiden letztgenannten Bestimmungen ist eine Geldbuße durch das Kartellgericht nicht für Sachverhalte zu verhängen, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle verwirklicht worden sind, sondern es ist weiter die Zuständigkeit der Strafgerichte nach dem XIV. Abschnitt des KartG 1988 gegeben. Das Kartellgericht war somit befugt, Zuwiderhandeln ab dem 1. 7. 2002 gegen nationales und europäisches Wettbewerbsrecht durch Verhängung von Geldbußen zu ahnden.1.3. Nach Paragraph 87, Absatz 2, KartG 2005 sind Paragraphen 142 bis 143 c KartG 1988 auf Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 am 1. 1. 2006 verwirklicht worden sind, weiterhin anzuwenden. Für Sachverhalte, die schon vor dem 1. 7. 2002 verwirklicht worden sind, ist nach Paragraph 87, Absatz 3, KartG 2005 weiterhin Artikel römisch fünf, Absatz 6 und 7 KartG-Nov 2002 anzuwenden. Nach den beiden letztgenannten Bestimmungen ist eine Geldbuße durch das Kartellgericht nicht für Sachverhalte zu verhängen, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle verwirklicht worden sind, sondern es ist weiter die Zuständigkeit der Strafgerichte nach dem römisch vierzehn. Abschnitt des KartG 1988 gegeben. Das Kartellgericht war somit befugt, Zuwiderhandeln ab dem 1. 7. 2002 gegen nationales und europäisches Wettbewerbsrecht durch Verhängung von Geldbußen zu ahnden.
2. Art und Dauer des sanktionierten Verhaltens bei Beteiligung mehrerer Unternehmen
2.1. Innerhalb komplexer Organisationen zu dem gleichen Zweck getroffene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sind für ihre gesamte Dauer als einheitliche Zuwiderhandlung zu beurteilen. Die Zerlegung eines durch ein einziges wirtschaftliches Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhalten wäre gekünstelt. Die Verantwortlichkeit mehrerer an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und umfasst auch Verhaltensweisen anderer Kartellmitglieder, an denen das betroffene Unternehmen selbst nicht beteiligt ist, sofern sie im Rahmen des Gesamtkartells (der „Grundvereinbarung") erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich an einem auf Wettbewerbsverfälschung abzielenden Gesamtkartell beteiligte und vom Verhalten der anderen Kartellmitglieder wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen (vgl EuGH, 8. 7. 1999, Rs C-49/92 P - Komm/Anic, Rn 82, 83; EuGH, 7. 1. 2004, Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P - Komm/Aalborg Portland, Rn 258; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht II10 Art 81 EGV Rn 36a mit weiteren Nachweisen zur europäischen Rechtsprechung).2.1. Innerhalb komplexer Organisationen zu dem gleichen Zweck getroffene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen sind für ihre gesamte Dauer als einheitliche Zuwiderhandlung zu beurteilen. Die Zerlegung eines durch ein einziges wirtschaftliches Ziel gekennzeichneten kontinuierlichen Verhalten wäre gekünstelt. Die Verantwortlichkeit mehrerer an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und umfasst auch Verhaltensweisen anderer Kartellmitglieder, an denen das betroffene Unternehmen selbst nicht beteiligt ist, sofern sie im Rahmen des Gesamtkartells (der „Grundvereinbarung") erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich an einem auf Wettbewerbsverfälschung abzielenden Gesamtkartell beteiligte und vom Verhalten der anderen Kartellmitglieder wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen vergleiche EuGH, 8. 7. 1999, Rs C-49/92 P - Komm/Anic, Rn 82, 83; EuGH, 7. 1. 2004, Rechtssachen C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P - Komm/Aalborg Portland, Rn 258; Bunte in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht II10 Artikel 81, EGV Rn 36a mit weiteren Nachweisen zur europäischen Rechtsprechung).
Sind an einer Zuwiderhandlung mehrere Mittäter beteiligt, kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt (vgl EuGH, 8. 7. 1999, Rs C-49/92 P - Komm/Anic, Rn 80).Sind an einer Zuwiderhandlung mehrere Mittäter beteiligt, kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt vergleiche EuGH, 8. 7. 1999, Rs C-49/92 P - Komm/Anic, Rn 80).
2.2. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Beendigung der Beteiligung eines Unternehmens an der Durchführung einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung oder die Einstellung eines auf die Verfälschung des Wettbewerbs abzielenden abgestimmten Verhaltens einer klaren und deutlichen Willenserklärung gegenüber den anderen Beteiligten bedarf, weil letztere erst dadurch in die Lage versetzt werden, ihr künftiges Verhalten sowie den Umfang ihrer eigenen Verantwortlichkeit aufgrund der geänderten Umstände neu zu beurteilen.
2.3. Einer juristischen Person ist das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Organe und sonstigen Entscheidungsträger insoweit zuzurechnen, als diese in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben handeln oder ihr Verhalten auf dienstlichen Weisungen beruht (Nowak/Pombo in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht I Art 23 VerfVO Rn 17 mit Nachweisen zur europäischen Rechtsprechung).2.3. Einer juristischen Person ist das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Organe und sonstigen Entscheidungsträger insoweit zuzurechnen, als diese in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben handeln oder ihr Verhalten auf dienstlichen Weisungen beruht (Nowak/Pombo in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht römisch eins Artikel 23, VerfVO Rn 17 mit Nachweisen zur europäischen Rechtsprechung).
2.4. Die AG haben zumindest seit den 1980er Jahren ein zwischen ihnen immer wieder bestätigtes Übereinkommen in großem Umfang - wenn auch nicht lückenlos - durchgeführt, wonach der Markt nach allseits anerkannten Grundsätzen aufgeteilt wird. Die in Durchführung dieser Grundvereinbarung getroffenen Verhaltensabstimmungen, verbunden mit einem regelmäßigen Austausch sensibler Unternehmensdaten, waren darauf gerichtet, dem jeweils bevorzugten Unternehmen einen höheren Preis zu sichern, als unter Wettbewerbsbedingungen erreichbar gewesen wäre. Den Vorständen der AG war die fortdauernde Ausführung des vereinbarten Grundverständnisses bewusst, weil sie an den konkreten ausführenden Vereinbarungen und Abstimmungen entweder selbst beteiligt waren oder von ihren Mitarbeitern darüber informiert wurden; dass letztere ihren dienstlichen Aufgabenbereich überschritten hätten, wurde nicht festgestellt. Die Aufteilung der Kunden bzw Aufträge zwischen den AG und die zwischen ihnen abgestimmten Erhöhungen des Preisniveaus schwächten den Wettbewerb, indem so die unter Wettbewerbsbedingungen eintretende Entwicklung der Preise auf dem betroffenen Markt verfälscht wurde.
Dieses Verhalten den AG zuzurechnender Personen verstößt als bezweckte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und als abgestimmtes Verhalten gegen Art 81 EGV; mangels Differenzierung in den Rechtsfolgen bedarf es im Bußgeldverfahren keiner näheren Zuordnung zu einer der in dieser Bestimmung genannten Varianten. Zugleich erfüllt das Verhalten den Tatbestand der verbotenen Durchführung eines Kartells gemäß § 18 KartG 1988.Dieses Verhalten den AG zuzurechnender Personen verstößt als bezweckte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und als abgestimmtes Verhalten gegen Artikel 81, EGV; mangels Differenzierung in den Rechtsfolgen bedarf es im Bußgeldverfahren keiner näheren Zuordnung zu einer der in dieser Bestimmung genannten Varianten. Zugleich erfüllt das Verhalten den Tatbestand der verbotenen Durchführung eines Kartells gemäß Paragraph 18, KartG 1988.
2.5. Die letzte Sitzung des „Marketing-Ausschusses", in der eine Absprache der AG zu konkreten Angeboten zu Neuanlagen erfolgte, fand am 12. 2. 2004 statt. Nach diesem Zeitpunkt erfolgten sowohl im Bereich Neuanlagen als auch im Bereich Service und Modernisierung weitere Vereinbarungen und Abstimmungen einiger AG zur Zuteilung konkreter Aufträge; derartige Koordinationen sind frühestens Ende 2005 endgültig eingestellt worden. Ein ausdrücklicher Austritt irgendeines Unternehmens aus dem Kartell ist nicht aktenkundig; es ist auch kein 2003 oder 2004 abgestimmtes Projekt hervorgekommen, um das sich ein Unternehmen nach dem Aufhören der zentralen Koordination entgegen seiner ursprünglichen Absicht dann doch ernstlich beworben oder zu dem es sich abstimmungswidrig verhalten hätte. Unter diesen Umständen ist das Kartellgericht zutreffend von einem einheitlichen, sämtlichen AG zurechenbaren Zuwiderhandeln ausgegangen, das zumindest bis Ende 2005 angedauert hat, zumal nach den Feststellungen oft Monate - manchmal auch Jahre - zwischen der Abstimmung eines Projekts in einer Sitzung und der von einem Kunden ausgelösten Angebotslegung vergingen.
3. Zur Bemessung der Geldbuße
3.1. Nach § 142 Z 1 KartG 1988 hat das Kartellgericht wegen der Durchführung eines Kartells in verbotener Weise oder wegen des Verstoßes gegen Art 81 Abs 1 EGV Geldbußen in Höhe von 10.000 EUR bis eine Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse aufzuerlegen.3.1. Nach Paragraph 142, Ziffer eins, KartG 1988 hat das Kartellgericht wegen der Durchführung eines Kartells in verbotener Weise oder wegen des Verstoßes gegen Artikel 81, Absatz eins, EGV Geldbußen in Höhe von 10.000 EUR bis eine Million EUR oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse aufzuerlegen.
Nach dem aus den Materialien (abgedruckt bei Auer/Urlesberger aaO 114) klar ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sind bei der Anwendung dieser Bestimmung die allgemeinen Berechnungsvorschriften des § 2a KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander iSd § 41 KartG 1988 (nunmehr § 7 KartG 2005) verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten (§ 2a Z 1 KartG 1988; ebenso zum KartG 2005 für die Anwendung des § 22 KartG 2005 Hoffer, KartG 247; Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG § 29 Rz 13; Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 210).Nach dem aus den Materialien (abgedruckt bei Auer/Urlesberger aaO 114) klar ersichtlichen Willen des Gesetzgebers sind bei der Anwendung dieser Bestimmung die allgemeinen Berechnungsvorschriften des Paragraph 2 a, KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander iSd Paragraph 41, KartG 1988 (nunmehr Paragraph 7, KartG 2005) verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten (Paragraph 2 a, Ziffer eins, KartG 1988; ebenso zum KartG 2005 für die Anwendung des Paragraph 22, KartG 2005 Hoffer, KartG 247; Petsche/Tautscher in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG Paragraph 29, Rz 13; Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 210).
3.2. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt (§ 36 Abs 2 KartG 2005).3.2. Das Kartellgericht darf keine höhere Geldbuße verhängen als beantragt (Paragraph 36, Absatz 2, KartG 2005).
3.3. Die Geldbußen des österreichischen Kartellrechts verfolgen präventive und repressive Zwecke. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen (16 Ok 4/07). Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiell-rechtlichen Wettbewerbsverstoß ist der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, VO 1/2003, Art 23 Rn 30).3.3. Die Geldbußen des österreichischen Kartellrechts verfolgen präventive und repressive Zwecke. Nur eine angemessen hohe Geldbuße kann abschreckende Wirkung erzielen (16 Ok 4/07). Die theoretisch optimale Höhe der Geldbuße für einen materiell-rechtlichen Wettbewerbsverstoß ist der Betrag des erlangten Gewinns zuzüglich einer Marge, die garantiert, dass die Zuwiderhandlung nicht Folge eines rationalen Kalküls ist (Bechtold/Bosch/Brinker/Hirsbrunner, EG-Kartellrecht, VO 1 aus 2003,, Artikel 23, Rn 30).
3.4. Die Festsetzung einer kartellrechtlichen Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den - nicht taxativ aufgezählten - gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation auf der Grundlage etwa des Gesamtumsatzes, dies insbesondere dann nicht, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht den gesamten Teil des Umsatzes ausmachen (16 Ok 4/07).
3.5. Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich danach, inwieweit das Kartellgericht bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind (vgl 16 Ok 4/07).3.5. Die Kontrolle der Höhe einer Geldbuße im Rechtsmittelverfahren richtet sich danach, inwieweit das Kartellgericht bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung rechtlich korrekt alle gesetzlichen Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens von Bedeutung sind vergleiche 16 Ok 4/07).
3.6. Das Kartellgericht ist (ebenso wie die ASt) bei Bemessung der Geldbuße der ErstAG einem im europäischen Kartellrecht entwickelten mehrstufigen Verfahren gefolgt.
Es hat in einem ersten Schritt einen Grundbetrag der Geldbuße festgelegt. Diesen Grundbetrag hat es - nach der Schwere des Verschuldens und der Verstöße - unter den vorliegenden Umständen (horizontale Wettbewerbsbeschränkungen zählen zu den schwersten Verstößen gegen Art 81 EG; die Absprachen bezogen sich auf das gesamte Bundesgebiet; die betroffenen Unternehmen verfügen als Teile großer internationaler Konzerne über juristischen Sachverstand und Ressourcen und konnten erkennen, in welchem Maß ihr Verhalten gegen Wettbewerbsregeln verstößt; ein wesentlicher Teil der beantragten Geldbußen ist durch die durch das Kartell verursachten bzw abgesicherten Mehrerlöse abgedeckt) mit jeweils 30 % des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl europäische Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen 2006, Rn 13), als nicht überhöht beurteilt.Es hat in einem ersten Schritt einen Grundbetrag der Geldbuße festgelegt. Diesen Grundbetrag hat es - nach der Schwere des Verschuldens und der Verstöße - unter den vorliegenden Umständen (horizontale Wettbewerbsbeschränkungen zählen zu den schwersten Verstößen gegen Artikel 81, EG; die Absprachen bezogen sich auf das gesamte Bundesgebiet; die betroffenen Unternehmen verfügen als Teile großer internationaler Konzerne über juristischen Sachverstand und Ressourcen und konnten erkennen, in welchem Maß ihr Verhalten gegen Wettbewerbsregeln verstößt; ein wesentlicher Teil der beantragten Geldbußen ist durch die durch das Kartell verursachten bzw abgesicherten Mehrerlöse abgedeckt) mit jeweils 30 % des Umsatzes des letzten Geschäftsjahres, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war vergleiche europäische Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen 2006, Rn 13), als nicht überhöht beurteilt.
In einem zweiten Schritt hat das Kartellgericht - ebenso wie die Antragstellerin - einen Aufschlag von 50 % für die Dauer des Verstoßes vorgenommen und dabei berücksichtigt, dass das Kartell ab März 2004 nur mehr abgeschwächte Wirkung entfaltet hat.
In einem dritten Schritt hat das Kartellgericht sodann den Milderungsgrund der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts mit einem Abschlag von 5 % berücksichtigt und letztlich - wiederum der Antragstellerin folgend - bei der Erstantragsgegnerin einen weiteren Abschlag von 50 % in Anwendung der „Kronzeugenregelung" des § 11 Abs 3 WettbG vorgenommen. Zuletzt hat das Kartellgericht in einer Art Plausibilitätskontrolle die ermittelte Geldbuße der gesetzlichen Höchstgrenze gegenübergestellt.In einem dritten Schritt hat das Kartellgericht sodann den Milderungsgrund der Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts mit einem Abschlag von 5 % berücksichtigt und letztlich - wiederum der Antragstellerin folgend - bei der Erstantragsgegnerin einen weiteren Abschlag von 50 % in Anwendung der „Kronzeugenregelung" des Paragraph 11, Absatz 3, WettbG vorgenommen. Zuletzt hat das Kartellgericht in einer Art Plausibilitätskontrolle die ermittelte Geldbuße der gesetzlichen Höchstgrenze gegenübergestellt.
Unter Berücksichtigung der durch den Antrag bestimmten Obergrenze von 18,2 Mio EUR ergab eine Rückrechnung, dass der beantragte Grundbetrag zuzüglich Zuschlag für die Dauer der Zuwiderhandlung 33,5 % des Umsatzes beträgt; einen Betrag in diesem Ausmaß hat das Kartellgericht zur Gleichbehandlung aller AG sodann der Bemessung der Geldbußen der übrigen AG zu Grunde gelegt.
3.7. Der Senat billigt die vom Kartellgericht angewendete Bemessungsmethode als grundsätzlich geeignet, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Geldbuße zu ermitteln. Das angewendete Verfahren stellt bei Verstößen mit mehreren Beteiligten sicher, dass die Geldbuße für jedes einzelne an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen individuell und differenziert je nach dem Gewicht des jeweils zu verantwortenden Verstoßes bemessen wird.
4. Oberster Gerichtshof (OGH) ist auch im Geldbußverfahren nur Rechtsinstanz
Der Senat ist in der Entscheidung 16 Ok 20/04 nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Judikatur zum Ergebnis gelangt, dass der OGH auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig wird und zur Überprüfung der Beweiswürdigung - ebenso wie in allen anderen Verfahrensarten - in keinem Fall berufen ist (RIS-Justiz RS0109206 [T6]).
An diesem Ergebnis hat der Senat in der Folge mehrfach festgehalten (16 Ok 43/05: Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist im kartellgerichtlichen Verfahren unzulässig; 16 Ok 8/07: Eine Notwendigkeit, auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zuführen zu können, ergibt sich auch nicht aus Art 6 EMRK). Diese Rechtsprechungslinie wird in der Lehre (Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 296 f mit eigenen Argumenten) zustimmend zur Kenntnis genommen.An diesem Ergebnis hat der Senat in der Folge mehrfach festgehalten (16 Ok 43/05: Die Anfechtung der Beweiswürdigung ist im kartellgerichtlichen Verfahren unzulässig; 16 Ok 8/07: Eine Notwendigkeit, auch die Beweiswürdigung des Erstgerichts einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren zuführen zu können, ergibt sich auch nicht aus Artikel 6, EMRK). Diese Rechtsprechungslinie wird in der Lehre (Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 296 f mit eigenen Argumenten) zustimmend zur Kenntnis genommen.
Auch der im Rechtsmittel der ErstAG aufgezeigte besondere Charakter von Geldbußverfahren mit seiner Nähe zum Strafverfahren führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung in dieser Frage. Der OGH ist nämlich auch im Strafverfahren keine Tatsacheninstanz. Das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren vor dem OGH ist nicht mit erhöhten Garantien für die Urteilswahrheit im Tatsachenbereich ausgestattet; dazu dient allein die unmittelbare, mündliche Beweisaufnahme vor einem aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper in erster Instanz. Nur was im Tatsächlichen schlechterdings unerträglich ist, weil es das gesetzliche Beweiswürdigungsermessen überschreitet, kann ungeachtet formal einwandfreier Beweiswürdigung zur Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens führen. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der OGH ohne eingehende eigene beweiswürdigende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnis keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (Ratz in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO § 281 Abs 1 Z 5 Rz 445, 449, 490).Auch der im Rechtsmittel der ErstAG aufgezeigte besondere Charakter von Geldbußverfahren mit seiner Nähe zum Strafverfahren führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung in dieser Frage. Der OGH ist nämlich auch im Strafverfahren keine Tatsacheninstanz. Das strafrechtliche Rechtsmittelverfahren vor dem OGH ist nicht mit erhöhten Garantien für die Urteilswahrheit im Tatsachenbereich ausgestattet; dazu dient allein die unmittelbare, mündliche Beweisaufnahme vor einem aus mehreren Richtern bestehenden Spruchkörper in erster Instanz. Nur was im Tatsächlichen schlechterdings unerträglich ist, weil es das gesetzliche Beweiswürdigungsermessen überschreitet, kann ungeachtet formal einwandfreier Beweiswürdigung zur Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens führen. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der OGH ohne eingehende eigene beweiswürdigende Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnis keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (Ratz in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur StPO Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, Rz 445, 449, 490).
II. Zum Rekurs der ErstAGrömisch zwei. Zum Rekurs der ErstAG
Die ErstAG strebt mit ihrem Rechtsmittel an, dass über sie keine Geldbuße verhängt, hilfsweise die Geldbuße mit höchstens 3,33 Mio EUR festgesetzt, hilfsweise die Geldbuße herabgesetzt oder die angefochtene Entscheidung aufgehoben werde.
Das Rechtsmittel versucht - auch unter dem Rechtsmittelgrund sekundärer Feststellungsmängel - weitwändig aufzuzeigen, dass keine einheitliche Zuwiderhandlung von 1. 7. 2002 bis Ende 2005 vorgelegen sei; das „strukturierte Kartell" sei schon am 12. 2. 2004 beendet worden, nach diesem „inhaltlichen Bruch" habe es nur mehr lokale Abstimmungen gegeben, die der ErstAG nicht zurechenbar und die auch nicht spürbar gewesen seien.
Diese Ausführungen gehen nicht vom ausreichend festgestellten Sachverhalt aus und lassen die zuvor unter Punkt I. 2. erörterten Grundsätze außer Acht. Eine Aufgliederung der Wettbewerbsverstöße etwa nach Zeiträumen, betroffenen Teilmärkten, handelnden Personengruppen oder angewendeten Methoden der Abstimmung kommt nach den hier vorliegenden Umständen eines von einem einheitlichen Vorsatz getragenen Grundverständnisses aller Beteiligten nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der ErstAG bewirkt dieses von ihr auf Vorstandsebene geteilte Grundverständnis eine Mitverantwortung für das in Durchführung dieses Gesamtplans verwirklichte Verhalten von Mitarbeitern darunter liegender Organisationsstufen aller beteiligten Unternehmen.Diese Ausführungen gehen nicht vom ausreichend festgestellten Sachverhalt aus und lassen die zuvor unter Punkt römisch eins. 2. erörterten Grundsätze außer Acht. Eine Aufgliederung der Wettbewerbsverstöße etwa nach Zeiträumen, betroffenen Teilmärkten, handelnden Personengruppen oder angewendeten Methoden der Abstimmung kommt nach den hier vorliegenden Umständen eines von einem einheitlichen Vorsatz getragenen Grundverständnisses aller Beteiligten nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der ErstAG bewirkt dieses von ihr auf Vorstandsebene geteilte Grundverständnis eine Mitverantwortung für das in Durchführung dieses Gesamtplans verwirklichte Verhalten von Mitarbeitern darunter liegender Organisationsstufen aller beteiligten Unternehmen.
Die ErstAG meint, ihr für die Bußgeldbemessung relevantes Zuwiderhandeln habe höchstens 20 Monate gedauert; das Kartellgericht habe deshalb den Grundbetrag der Geldbuße zu hoch bemessen. Fälschlich sei auch der nicht tatbezogene Umsatz berücksichtigt worden. Richtigerweise wäre vom Umsatz allein der ErstAG für 2003 auszugehen gewesen.
Wie schon zuvor ausgeführt (Punkt I.3.), ist nach der klaren gesetzlichen Vorgabe bei Bemessung der Geldbuße vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen und die Zusammenrechnungsregel des § 2a KartG 1988 anzuwenden. Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. Eine Einschränkung allein auf den tatbezogenen Umsatz kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt würde. Dass der Gruppenumsatz des Konzerns als Berechnungsgröße der Obergrenze der Geldbuße heranzuziehen ist, bewirkt noch nicht, dass neben der ErstAG als Adressatin der Geldbußenentscheidung noch weiteren Konzerngesellschaften die Stellung von Verfahrensbeteiligten samt den damit verbundenen Rechten einzuräumen gewesen wäre.Wie schon zuvor ausgeführt (Punkt römisch eins.3.), ist nach der klaren gesetzlichen Vorgabe bei Bemessung der Geldbuße vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen und die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 2 a, KartG 1988 anzuwenden. Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. Eine Einschränkung allein auf den tatbezogenen Umsatz kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt würde. Dass der Gruppenumsatz des Konzerns als Berechnungsgröße der Obergrenze der Geldbuße heranzuziehen ist, bewirkt noch nicht, dass neben der ErstAG als Adressatin der Geldbußenentscheidung noch weiteren Konzerngesellschaften die Stellung von Verfahrensbeteiligten samt den damit verbundenen Rechten einzuräumen gewesen wäre.
Ob dem Kartellgericht bei Bemessung der Geldbuße der FünftAG ein Rechenfehler unterlaufen ist, was zu einer Bevorzugung dieser AG geführt habe, kann die ErstAG auch nicht unter dem Aspekt der Gleichbehandlung als Argument für eine Herabsetzung der über sie selbst verhängten Geldbuße ins Treffen führen, weil die Geldbuße für jeden Beteiligten individuell nach dessen eigenem Beitrag zum Zuwiderhandeln zu bemessen ist. Dass das Kartellgericht bei Beurteilung von Umfang und Ausmaß der Milderungsgründe (Zusammenarbeit mit ASt und Kartellgericht) den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum in korrekturbedürftigem Ausmaß überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Der OGH hatte erst ein einziges Mal eine kartellrechtliche Geldbuße wegen wettbewerbsverfälschenden Verhaltens unter gänzlich unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu beurteilen (16 Ok 4/07); der Vorwurf, das Kartellgericht sei von einer „gerichtlichen Entscheidungspraxis" abgewichen, geht daher ins Leere.
Mit zutreffender Begründung hat es das Kartellgericht abgelehnt, der ErstAG im Verfahren den Status eines Kronzeugen iSd § 11 Abs 3 WettbG zuzuerkennen. Die Kommission hat die Einleitung eines Verfahrens zur Untersuchung wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem inländischen Aufzugsmarkt abgelehnt; diese Entscheidung hat weder das Recht der ASt, selbst eine solche Untersuchung durchzuführen, eingeschränkt, noch die ErstAG in ihrem Recht verletzt, nicht zwei Mal wegen desselben Sachverhalts abgestraft zu werden. Erklärungen der ErstAG in einem von Gemeinschaftsbehörden eingeleiteten Bußgeldverfahren können mangels Vollharmonisierung dieses Rechtsbereichs keine Wirkung in von innerstaatlichen Behörden geführten Verfahren entfalten, mögen diese auch denselben Untersuchungsgegenstand haben.Mit zutreffender Begründung hat es das Kartellgericht abgelehnt, der ErstAG im Verfahren den Status eines Kronzeugen iSd Paragraph 11, Absatz 3, WettbG zuzuerkennen. Die Kommission hat die Einleitung eines Verfahrens zur Untersuchung wettbewerbswidrigen Verhaltens auf dem inländischen Aufzugsmarkt abgelehnt; diese Entscheidung hat weder das Recht der ASt, selbst eine solche Untersuchung durchzuführen, eingeschränkt, noch die ErstAG in ihrem Recht verletzt, nicht zwei Mal wegen desselben Sachverhalts abgestraft zu werden. Erklärungen der ErstAG in einem von Gemeinschaftsbehörden eingeleiteten Bußgeldverfahren können mangels Vollharmonisierung dieses Rechtsbereichs keine Wirkung in von innerstaatlichen Behörden geführten Verfahren entfalten, mögen diese auch denselben Untersuchungsgegenstand haben.
Das Kartellgericht hat ausführlich dargelegt, aufgrund welcher vielfältigen Beweisergebnisse es von einer bei den AG eingetretenen Bereicherung ausgegangen ist (Entscheidung S 134 - 136). Auf das von der ErstAG vorgelegte Privatgutachten hat es sich bei dieser Feststellung nicht gestützt; eine im Zusammenhang mit diesem Gutachten geltend gemachte Aktenwidrigkeit entbehrt daher der rechtlichen Relevanz. Ob sich die Aussage des Zeugen W***** über eine Verhaltenskoordinierung bis 1. 3. 2006 allein auf den Bereich Service und die Bundesländer Wien und Niederösterreich bezog, ist im Hinblick auf das Vorliegen einer durchgehenden einheitlichen Zuwiderhandlung ebenso unerheblich wie die im Zusammenhang mit der Aussage von Ing. W***** geltend gemachte angebliche Aktenwidrigkeit.
Der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Bußgeldbemessung ist angesichts der umfangreichen Ausführungen zu diesem Thema im angefochtenen Beschluss unverständlich. Dass das Kartellgericht bei seiner (originären) Bemessung der Geldbußen vom verfahrenseinleitenden Antrag ausgegangen ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 36 Abs 2 KartG 2005) und bedeutet nicht, dass sich das Gericht mit der Überprüfung einer Ermessensausübung einer Verwaltungsbehörde begnügt hätte. Mangels entsprechenden Antrags durfte das Kartellgericht jenes Unternehmen, dem die ASt Kronzeugenstatus zuerkannt hat, nicht in das Verfahren einbeziehen; weshalb dadurch die ErstAG in eigenen Verteidigungsrechten geschmälert worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar.Der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Bußgeldbemessung ist angesichts der umfangreichen Ausführungen zu diesem Thema im angefochtenen Beschluss unverständlich. Dass das Kartellgericht bei seiner (originären) Bemessung der Geldbußen vom verfahrenseinleitenden Antrag ausgegangen ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben (Paragraph 36, Absatz 2, KartG 2005) und bedeutet nicht, dass sich das Gericht mit der Überprüfung einer Ermessensausübung einer Verwaltungsbehörde begnügt hätte. Mangels entsprechenden Antrags durfte das Kartellgericht jenes Unternehmen, dem die ASt Kronzeugenstatus zuerkannt hat, nicht in das Verfahren einbeziehen; weshalb dadurch die ErstAG in eigenen Verteidigungsrechten geschmälert worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
III. Zum Rekurs der ZweitAGrömisch drei. Zum Rekurs der ZweitAG
Die ZweitAG bekämpft mit ihrem Rechtsmittel die Geldbuße hinsichtlich eines 2,03 Mio EUR übersteigenden Betrags. Sie macht geltend, das Kartellgericht lege seiner Entscheidung eine unrichtige Dauer der Zuwiderhandlung zu Grunde, weil es nicht von einer zumindest konkludenten Aufhebung der wettbewerbswidrigen „Grundsätze" durch die Vorstände der AG schon im Frühjahr 2004 ausgehe. Das Kartellgericht verlange von den betroffenen Unternehmen den Nachweis einer „Aufhebungsvereinbarung", was einer unzulässigen Beweislastumkehr gleichkomme.
Dem ist - ergänzend zu dem schon zuvor unter Punkt I. 2. und zum Rechtsmittel der ErstAG Ausgeführten - zu entgegnen, dass die den AG zuzurechnenden fortgesetzten Abstimmungen ihrer Mitarbeiter bis Ende 2005 (mögen solche auch nur auf lokaler Ebene und punktuell stattgefunden haben) nicht willkürlich vom vorangehenden Verhalten der AG unterschieden werden können, sondern als weitere Vollzugshandlungen des (niemals ausdrücklich widerrufenen) Grundverständnisses der Vorstände der AG über eine Marktaufteilung zu beurteilen sind, auf diesem Grundverständnis aufgebaut haben und ohne dieses auch nicht denkbar gewesen wären.Dem ist - ergänzend zu dem schon zuvor unter Punkt römisch eins. 2. und zum Rechtsmittel der ErstAG Ausgeführten - zu entgegnen, dass die den AG zuzurechnenden fortgesetzten Abstimmungen ihrer Mitarbeiter bis Ende 2005 (mögen solche auch nur auf lokaler Ebene und punktuell stattgefunden haben) nicht willkürlich vom vorangehenden Verhalten der AG unterschieden werden können, sondern als weitere Vollzugshandlungen des (niemals ausdrücklich widerrufenen) Grundverständnisses der Vorstände der AG über eine Marktaufteilung zu beurteilen sind, auf diesem Grundverständnis aufgebaut haben und ohne dieses auch nicht denkbar gewesen wären.
Die ZweitAG räumt in ihrem Rekurs selbst ein, dass es auch die Vorkommnisse nach dem Frühjahr 2004 nicht hätte geben dürfen; es ist aber dann nur konsequent, mangels Widerrufs des Grundkonsenses durch die Beteiligten von einem einheitlichen, sämtlichen AG zurechenbaren Zuwiderhandeln auszugehen. Das Kartellgericht hat als erwiesen angesehen, dass die AG trotz Einstellung der Absprachen auf Vorstandsebene bis zumindest Ende 2005 von den zuvor erfolgten Koordinationen einzelner Projekte profitiert haben. Dies bedeutet, dass die Marktverhältnisse zumindest bis zum genannten Zeitpunkt verfälscht worden sind, weil die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen noch Wirkungen entfaltet haben. Es wäre unter diesen Umständen an den AG gelegen, den Nachweis zu erbringen, ab welchem früheren Zeitpunkt ihr Verhalten die Eignung verloren hat, den freien Wettbewerb auf dem betroffenen Markt zu gefährden.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Kartellgericht den gesamten und nicht bloß den auf verfälschtem Wettbewerb beruhenden Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen hat. Schon nach dem Wortlaut des § 142 Z 1 KartG 1988 ist der weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmer maßgeblich; dies betonen auch die Materialien (abgedruckt bei Auer/Urlesberger, Kartellrecht5 114). Bei anderer Beurteilung würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden.Nicht zu beanstanden ist, dass das Kartellgericht den gesamten und nicht bloß den auf verfälschtem Wettbewerb beruhenden Umsatz als Bemessungsgrundlage herangezogen hat. Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 142, Ziffer eins, KartG 1988 ist der weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmer maßgeblich; dies betonen auch die Materialien (abgedruckt bei Auer/Urlesberger, Kartellrecht5 114). Bei anderer Beurteilung würde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Die ZweitAG bemängelt die unterbliebene Vernehmung einer Auskunftsperson. Sie verkennt, dass das Kartellgericht gar nicht in Abrede gestellt hat, dass auch die ZweitAG interne Untersuchungen durchgeführt hat (Entscheidung S 149); allein zu diesem Beweisthema wurde die Auskunftsperson aber geführt. Ein relevanter Verfahrensfehler liegt damit nicht vor. Warum das Kartellgericht bei der ZweitAG keinen Milderungsgrund als verwirklicht ansah, hat es nachvollziehbar begründet; eine Ermessenüberschreitung ist ihm nicht vorzuwerfen.
Der Argumentation der ZweitAG, nach österreichischem Kartellrecht sei für die Bußgeldobergrenze allein auf den Umsatz des an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens abzustellen, ist aus den schon zuvor (Punkt I.3.1.) angeführten Gründen nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat sich im kartellrechtlichen Verfahren ganz allgemein dafür entschieden, die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nicht allein nach dessen Umsatz zu beurteilen, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 1 KartG 1988) die Finanzkraft des Konzerns, dem das Unternehmen angehört, einzubeziehen (§ 2a KartG 1988); für das Geldbußenverfahren kann damit nichts anderes gelten. Bei gegenteiliger Sicht könnte das kartellrechtliche Geldbußensystem dadurch unterlaufen werden, dass ein zuwiderhandelndes Unternehmen von seinem Konzern mit so geringen Eigenmitteln ausgestattet wird, dass es im Fall einer Geldbuße in empfindlicher Höhe insolvent wird und aus dem Markt ausscheidet, während der Konzern den aus der Zuwiderhandlung erwirtschafteten und bereits abgeschöpften Gewinn dieses Unternehmens straflos behalten kann. Dass die Konzernleitung nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen der ZweitAG als Konzernunternehmen zu beeinflussen, ist nicht festgestellt. Verfehlt ist deshalb in diesem Zusammenhang das Argument, der Konzern werde ohne Zurechenbarkeit für fremdes strafbares Verhalten mittelbar bebußt. Da andere Konzerngesellschaften nicht Adressaten der Bußgeldentscheidung sind, bedurfte es deren Einbeziehung in das kartellgerichtliche Verfahren nicht.Der Argumentation der ZweitAG, nach österreichischem Kartellrecht sei für die Bußgeldobergrenze allein auf den Umsatz des an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens abzustellen, ist aus den schon zuvor (Punkt römisch eins.3.1.) angeführten Gründen nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat sich im kartellrechtlichen Verfahren ganz allgemein dafür entschieden, die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens nicht allein nach dessen Umsatz zu beurteilen, sondern in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph eins, KartG 1988) die Finanzkraft des Konzerns, dem das Unternehmen angehört, einzubeziehen (Paragraph 2 a, KartG 1988); für das Geldbußenverfahren kann damit nichts anderes gelten. Bei gegenteiliger Sicht könnte das kartellrechtliche Geldbußensystem dadurch unterlaufen werden, dass ein zuwiderhandelndes Unternehmen von seinem Konzern mit so geringen Eigenmitteln ausgestattet wird, dass es im Fall einer Geldbuße in empfindlicher Höhe insolvent wird und aus dem Markt ausscheidet, während der Konzern den aus der Zuwiderhandlung erwirtschafteten und bereits abgeschöpften Gewinn dieses Unternehmens straflos behalten kann. Dass die Konzernleitung nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen der ZweitAG als Konzernunternehmen zu beeinflussen, ist nicht festgestellt. Verfehlt ist deshalb in diesem Zusammenhang das Argument, der Konzern werde ohne Zurechenbarkeit für fremdes strafbares Verhalten mittelbar bebußt. Da andere Konzerngesellschaften nicht Adressaten der Bußgeldentscheidung sind, bedurfte es deren Einbeziehung in das kartellgerichtliche Verfahren nicht.
IV. Zum Rekurs der DrittAGrömisch vier. Zum Rekurs der DrittAG
Die DrittAG beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass über sie eine „reduzierte Geldbuße" verhängt werde, hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie macht als Verfahrensmangel/Aktenwidrigkeit geltend, es lägen keine Beweisergebnisse für die Feststellung vor, dass nach dem 1. 7. 2002 in den Sitzungen der AG bei der Verteilung von Projekten mit Marktanteilen argumentiert worden sei. Ein behaupteter Widerspruch zwischen Akteninhalt und Feststellungen muss jedoch für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sein, um als Rechtsmittelgrund erfolgreich geltend gemacht werden zu können (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 471 Rz 7 mwN; vgl RIS-Justiz RS0043421); diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil es beim pönalisierten Verhalten in erster Linie auf dessen Zielrichtung und mögliche Auswirkungen, nicht aber auf die Argumentation im Zuge des Zustandekommens der verbotenen Absprachen ankommt.Die DrittAG beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass über sie eine „reduzierte Geldbuße" verhängt werde, hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie macht als Verfahrensmangel/Aktenwidrigkeit geltend, es lägen keine Beweisergebnisse für die Feststellung vor, dass nach dem 1. 7. 2002 in den Sitzungen der AG bei der Verteilung von Projekten mit Marktanteilen argumentiert worden sei. Ein behaupteter Widerspruch zwischen Akteninhalt und Feststellungen muss jedoch für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sein, um als Rechtsmittelgrund erfolgreich geltend gemacht werden zu können (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 471, Rz 7 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0043421); diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil es beim pönalisierten Verhalten in erster Linie auf dessen Zielrichtung und mögliche Auswirkungen, nicht aber auf die Argumentation im Zuge des Zustandekommens der verbotenen Absprachen ankommt.
Dass es - wie vom Kartellgericht ausgesprochen, aber von der DrittAG in Zweifel gezogen - bei den Marktanteilen der AG „zu keinen wesentlichen Änderungen kam", ist ein richterliches Werturteil, dessen Tatsachengrundlagen in Form von Umsatzzahlen - wie im Rechtsmittel S 4 zugestanden - zutreffend wiedergegeben worden sind. Diese (ohne nähere zeitliche Differenzierung aus einem jahrzehntelang andauernden Sachverhalt gezogene) Schlussfolgerung des Kartellgerichts wird in ihrer Richtigkeit nicht schon durch eine punktuelle Betrachtung der Umsatzentwicklung zwischen 2003 und 2004 erschüttert.
Im Übrigen ist es für ein Zuwiderhandeln gegen Art 81 Abs 1 EGV gerade nicht erforderlich, dass eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Nachweise bei Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht II10 Art 81 Rn 97 - 99) sind die beiden Tatbestandsmerkmale „bezwecken" und „bewirken" alternativ zu sehen. Bezweckt eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung, so brauchen deren tatsächlichen Auswirkungen nicht festgestellt zu werden; dies gilt auch für abgestimmtes Verhalten in Bereichen, in dem Beeinflussungen erfahrungsgemäß zu nachteiligen Auswirkungen auf dem Markt führen (etwa Preiskoordinierungen oder Gebietsaufteilungen).Im Übrigen ist es für ein Zuwiderhandeln gegen Artikel 81, Absatz eins, EGV gerade nicht erforderlich, dass eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Nachweise bei Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht II10 Artikel 81, Rn 97 - 99) sind die beiden Tatbestandsmerkmale „bezwecken" und „bewirken" alternativ zu sehen. Bezweckt eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung, so brauchen deren tatsächlichen Auswirkungen nicht festgestellt zu werden; dies gilt auch für abgestimmtes Verhalten in Bereichen, in dem Beeinflussungen erfahrungsgemäß zu nachteiligen Auswirkungen auf dem Markt führen (etwa Preiskoordinierungen oder Gebietsaufteilungen).
Die Ausführungen des Rechtsmittels zur angeblich fehlerhaften Abgrenzung des Verhaltens der AG zwischen verbotener Durchführung eines Kartells (§ 18 KartG 1988) und - nach nationalem Recht - sanktionsloser Vereinbarung eines Kartells sind gegenstandslos, weil das durch Bußgeld sanktionierte Verhalten in erster Linie wegen Zuwiderhandelns gegen Art 81 Abs 1 EGV verhängt worden ist, welchen Tatbestand die festgestellten Absprachen und das abgestimmte Verhalten zu wettbewerbswidrigem Zweck erfüllen.Die Ausführungen des Rechtsmittels zur angeblich fehlerhaften Abgrenzung des Verhaltens der AG zwischen verbotener Durchführung eines Kartells (Paragraph 18, KartG 1988) und - nach nationalem Recht - sanktionsloser Vereinbarung eines Kartells sind gegenstandslos, weil das durch Bußgeld sanktionierte Verhalten in erster Linie wegen Zuwiderhandelns gegen Artikel 81, Absatz eins, EGV verhängt worden ist, welchen Tatbestand die festgestellten Absprachen und das abgestimmte Verhalten zu wettbewerbswidrigem Zweck erfüllen.
Unberechtigt ist der Vorwurf, das Kartellgericht hätte bei Bemessung der Geldbuße in unzulässiger Weise europäische Normen herangezogen. Der Senat hat erst jüngst ausgesprochen, dass das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts (Art 23 VO 1/2003) mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich ist, weshalb etwa die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewendet werden können, in dem die entsprechenden Normen und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen vergleichbar sind (16 Ok 4/07 = RIS-Justiz RS0122747). Es ist deshalb unbedenklich, dass sich das Kartellgericht zwar an der europäischen Entscheidungspraxis zum Geldbußenrecht orientiert hat, ohne dabei jedoch das eigenständige inländische Sanktionensystem zu missachten und eigene Überlegungen zu vernachlässigen. Der im Rechtsmittel gezogene Vergleich mit der höchsten bisher in Österreich verhängten kartellrechtlichen Geldbuße von 7 Mio EUR ist mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht zielführend.Unberechtigt ist der Vorwurf, das Kartellgericht hätte bei Bemessung der Geldbuße in unzulässiger Weise europäische Normen herangezogen. Der Senat hat erst jüngst ausgesprochen, dass das Geldbußensystem des Gemeinschaftsrechts (Artikel 23, VO 1 aus 2003,) mit jenem des nationalen Rechts nicht deckungsgleich ist, weshalb etwa die Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen im Verfahren über eine vom Kartellgericht nach nationalem Recht zu verhängende Geldbuße nur in jenem Umfang sinngemäß angewendet werden können, in dem die entsprechenden Normen und die ihnen zugrunde liegenden Wertungen vergleichbar sind (16 Ok 4/07 = RIS-Justiz RS0122747). Es ist deshalb unbedenklich, dass sich das Kartellgericht zwar an der europäischen Entscheidungspraxis zum Geldbußenrecht orientiert hat, ohne dabei jedoch das eigenständige inländische Sanktionensystem zu missachten und eigene Überlegungen zu vernachlässigen. Der im Rechtsmittel gezogene Vergleich mit der höchsten bisher in Österreich verhängten kartellrechtlichen Geldbuße von 7 Mio EUR ist mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht zielführend.
Auch hinsichtlich der DrittAG hat das Erstgericht den ihm offenstehenden Ermessensspielraum bei Ausmittlung der Geldbuße (unter Berücksichtigung der anrechenbaren mildernden Umstände) nicht überschritten. Ob Kartellteilnehmer eine gemeinsame Liste zur Überwachung des Marktverhaltens der Mitbewerber führen oder - wie die AG - Aufzeichnungen nur für ihr eigenes Unternehmen anfertigen, macht für die Schwere des Zuwiderhandelns keinen Unterschied. Unzutreffend ist, dass das Kartellgericht bei der DrittAG keine Bereicherung durch die Zuwiderhandlungen festgestellt hätte, ist es doch davon ausgegangen, dass sämtliche AG bis Ende 2005 insbesondere in den Bereichen Wartung, Reparatur und Modernisierung kartellbedingte Mehrerlöse erzielt haben (Beschluss S 136).
Die DrittAG wirft der ASt vor, ihr Ersuchen um Kronzeugenregelung gemäß § 11 Abs 3 WettbG unberechtigt abgelehnt und dadurch die eigenen (im Internet in einem Handbuch veröffentlichten) Grundsätze verletzt zu haben. Ihr ist zu entgegnen, dass sie die ASt erst am 23. 2. 2007 ersucht hat, gemäß § 11 Abs 3 WettbG vorzugehen (eigenes Vorbringen Schriftsatz vom 19. 3. 2007, ON 14, S 2); zu diesem Zeitpunkt war ihr jedoch die Aufforderung des Kartellgerichts zur Stellungnahme zum Bußgeldantrag bereits zugegangen (RS vom 20. 2. 2007). Damit lag eine der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, dass nämlich die ASt vom präsumtiven Kronzeugen informiert wird, noch bevor sie selbst von dem Sachverhalt erfährt (§ 11 Abs 3 Z 2 WettbG). Die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts wurde vom Kartellgericht ohnehin mit einem Abschlag von der Geldbuße berücksichtigt.Die DrittAG wirft der ASt vor, ihr Ersuchen um Kronzeugenregelung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, WettbG unberechtigt abgelehnt und dadurch die eigenen (im Internet in einem Handbuch veröffentlichten) Grundsätze verletzt zu haben. Ihr ist zu entgegnen, dass sie die ASt erst am 23. 2. 2007 ersucht hat, gemäß Paragraph 11, Absatz 3, WettbG vorzugehen (eigenes Vorbringen Schriftsatz vom 19. 3. 2007, ON 14, S 2); zu diesem Zeitpunkt war ihr jedoch die Aufforderung des Kartellgerichts zur Stellungnahme zum Bußgeldantrag bereits zugegangen (RS vom 20. 2. 2007). Damit lag eine der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung nicht vor, dass nämlich die ASt vom präsumtiven Kronzeugen informiert wird, noch bevor sie selbst von dem Sachverhalt erfährt (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, WettbG). Die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts wurde vom Kartellgericht ohnehin mit einem Abschlag von der Geldbuße berücksichtigt.
Der Senat sieht sich nicht veranlasst, der Anregung der DrittAG zu folgen und die Zusammenrechnungsregel des § 2a KartG 1988 auf Bußgeldsachverhalte nicht anzuwenden bzw diese Norm als verfassungswidrig beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Ist das zuwiderhandelnde Unternehmen mit anderen Unternehmen in der in § 41 KartG 1988 beschriebenen Form verbunden, ist es aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung, die in der genannten Norm in typisierter Form erfasst wird, sachlich gerechtfertigt, auch bei Ausmittlung einer Geldbuße die Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) nicht allein am Umsatz des zuwiderhandelnden Unternehmens, sondern am Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe zu messen. Damit wird auch das strafrechtliche Schuldprinzip nicht verletzt, bleibt doch das zuwiderhandelnde Unternehmen alleiniger Adressat der Bußgeldentscheidung. Die verbundenen Unternehmen müssen gerade nicht für etwas einstehen, „womit sie nichts verbindet", wie die DrittAG unzutreffend meint. Ob diese Grundsätze auch für den Ausnahmefall gelten, dass trotz Bestehens einer Verbindung gemäß § 41 KartG 1988 die Konzernleitung infolge besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen des zuwiderhandelnden Konzernunternehmens zu beeinflussen, kann dahingestellt bleiben; ein solcher Sachverhalt wurde nämlich nicht festgestellt.Der Senat sieht sich nicht veranlasst, der Anregung der DrittAG zu folgen und die Zusammenrechnungsregel des Paragraph 2 a, KartG 1988 auf Bußgeldsachverhalte nicht anzuwenden bzw diese Norm als verfassungswidrig beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Ist das zuwiderhandelnde Unternehmen mit anderen Unternehmen in der in Paragraph 41, KartG 1988 beschriebenen Form verbunden, ist es aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung, die in der genannten Norm in typisierter Form erfasst wird, sachlich gerechtfertigt, auch bei Ausmittlung einer Geldbuße die Leistungsfähigkeit (Finanzkraft) nicht allein am Umsatz des zuwiderhandelnden Unternehmens, sondern am Umsatz der gesamten Unternehmensgruppe zu messen. Damit wird auch das strafrechtliche Schuldprinzip nicht verletzt, bleibt doch das zuwiderhandelnde Unternehmen alleiniger Adressat der Bußgeldentscheidung. Die verbundenen Unternehmen müssen gerade nicht für etwas einstehen, „womit sie nichts verbindet", wie die DrittAG unzutreffend meint. Ob diese Grundsätze auch für den Ausnahmefall gelten, dass trotz Bestehens einer Verbindung gemäß Paragraph 41, KartG 1988 die Konzernleitung infolge besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen des zuwiderhandelnden Konzernunternehmens zu beeinflussen, kann dahingestellt bleiben; ein solcher Sachverhalt wurde nämlich nicht festgestellt.
Abschließend macht die DrittAG geltend, es verstoße gegen das „Rückwirkungsverbot", Geldbußen zu verhängen, die ein Vielfaches der Summe aller bisher im Inland verhängten Geldbußen überschritten; es müsse einem Täter ermöglicht werden, die Rechtsfolgen seiner Tat vorherzusehen, weshalb die Entscheidung auf das Bußgeldniveau der bis zum Beginn der Zuwiderhandlung ergangenen Entscheidungen abzustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorhersehbarkeit der Höhe einer kartellrechtlichen Geldbuße schon aus den im Zeitpunkt des Zuwiderhandelns bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Folgte man hingegen der Auffassung der DrittAG, dürfte das Kartellgericht niemals eine Geldbuße verhängen, kann doch denkunmöglich beim ersten Anlassfall einer zu bebußenden Zuwiderhandlung schon ein inländisches „Bußgeldniveau" als angeblich relevanter Maßstab bestehen.
V. Zum Rekurs der ViertAGrömisch fünf. Zum Rekurs der ViertAG
Die ViertAG beantragt, den Geldbußenantrag abzuweisen, hilfsweise eine „reduzierte Geldbuße" zu verhängen oder den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Ihr Rechtsmittel ist in weiten Abschnitten mit jenem der DrittAG wortgleich; insoweit ist sie auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.
Als Verfahrensmangel/Aktenwidrigkeit macht sie geltend, es läge keine Beweisgrundlage für die Feststellung vor, dass auch der Vorstand der ViertAG den Grundkonsens der übrigen AG mitgetragen habe, bzw sei das Kartellgericht auf Aussagen einiger Zeugen dazu nicht eingegangen. Soweit die Rechtsmittelwerberin damit eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Kartellgerichts anstrebt, ist dies nach den vorangestellten Ausführungen (Punkt I.4.) nicht zulässig. Im Übrigen hat das Kartellgericht an anderer Stelle - von der ViertAG unbeanstandet - festgestellt, dass nach einem Wechsel in der Position des Verkaufsleiters dem neuen Vertreter der ViertAG bei der ersten Verkaufsleitersitzung, an der er 2003 teilnahm, bewusst war, dass die Teilnehmer einander Projekte zuordneten; er hat diese Beobachtung dem Geschäftsführer der ViertAG mitgeteilt, sich von dieser Vorgangsweise den anderen Teilnehmern gegenüber jedoch nie distanziert, weil er sich nicht unbeliebt machen wollte (Beschluss S 72 f). Es kann demnach keine Rede davon sein, die Geschäftsleitung der ViertAG habe vom abgesprochenen Zuwiderhandeln keine Kenntnis gehabt oder dieses nicht (durch stillschweigendes Dulden) mitgetragen.Als Verfahrensmangel/Aktenwidrigkeit macht sie geltend, es läge keine Beweisgrundlage für die Feststellung vor, dass auch der Vorstand der ViertAG den Grundkonsens der übrigen AG mitgetragen habe, bzw sei das Kartellgericht auf Aussagen einiger Zeugen dazu nicht eingegangen. Soweit die Rechtsmittelwerberin damit eine Überprüfung der Beweiswürdigung des Kartellgerichts anstrebt, ist dies nach den vorangestellten Ausführungen (Punkt römisch eins.4.) nicht zulässig. Im Übrigen hat das Kartellgericht an anderer Stelle - von der ViertAG unbeanstandet - festgestellt, dass nach einem Wechsel in der Position des Verkaufsleiters dem neuen Vertreter der ViertAG bei der ersten Verkaufsleitersitzung, an der er 2003 teilnahm, bewusst war, dass die Teilnehmer einander Projekte zuordneten; er hat diese Beobachtung dem Geschäftsführer der ViertAG mitgeteilt, sich von dieser Vorgangsweise den anderen Teilnehmern gegenüber jedoch nie distanziert, weil er sich nicht unbeliebt machen wollte (Beschluss S 72 f). Es kann demnach keine Rede davon sein, die Geschäftsleitung der ViertAG habe vom abgesprochenen Zuwiderhandeln keine Kenntnis gehabt oder dieses nicht (durch stillschweigendes Dulden) mitgetragen.
Die unter demselben Rechtsmittelgrund bekämpfte Feststellung, Vertreter der ViertAG hätten an Treffen des „Servicekreises" auch noch nach 2003 teilgenommen, ist für die gegen die ViertAG ergangene Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung, weil die Teilnahme an diesen Treffen nur ein Teilaspekt des Gesamtverhaltens aller AG auf verschiedenen Unternehmensebenen über einen langen Zeitraum hinweg war und auch die ViertAG zu keinem Zeitpunkt vor Ende 2005 gegenüber den Mitbeteiligten die Einstellung ihres kartellrechtswidrigen Verhaltens bekundet hat; auf die Ausführungen unter Punkt I.2.5. ist zu verweisen.Die unter demselben Rechtsmittelgrund bekämpfte Feststellung, Vertreter der ViertAG hätten an Treffen des „Servicekreises" auch noch nach 2003 teilgenommen, ist für die gegen die ViertAG ergangene Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung, weil die Teilnahme an diesen Treffen nur ein Teilaspekt des Gesamtverhaltens aller AG auf verschiedenen Unternehmensebenen über einen langen Zeitraum hinweg war und auch die ViertAG zu keinem Zeitpunkt vor Ende 2005 gegenüber den Mitbeteiligten die Einstellung ihres kartellrechtswidrigen Verhaltens bekundet hat; auf die Ausführungen unter Punkt römisch eins.2.5. ist zu verweisen.
Soweit die ViertAG Verjährung geltend macht, weil ihr nach dem 30. 1. 2004 kein Zuwiderhandeln zur Last gelegt werden könne, ist sie auf die Ausführungen unter Punkt I.2. zu verweisen. Die Verantwortlichkeit für ein langjährig abgesprochenes und ausgeübtes Gesamtverhalten mehrerer Teilnehmer entfällt nicht schon deshalb, weil sich ein Teilnehmer nicht mehr an Sitzungen beteiligt, wenn er weiterhin wettbewerbsbeschränkende Abstimmungen vornimmt (vgl angefochtener Beschluss S 74).Soweit die ViertAG Verjährung geltend macht, weil ihr nach dem 30. 1. 2004 kein Zuwiderhandeln zur Last gelegt werden könne, ist sie auf die Ausführungen unter Punkt römisch eins.2. zu verweisen. Die Verantwortlichkeit für ein langjährig abgesprochenes und ausgeübtes Gesamtverhalten mehrerer Teilnehmer entfällt nicht schon deshalb, weil sich ein Teilnehmer nicht mehr an Sitzungen beteiligt, wenn er weiterhin wettbewerbsbeschränkende Abstimmungen vornimmt vergleiche angefochtener Beschluss S 74).
Auch hinsichtlich der ViertAG hat das Erstgericht den ihm offenstehenden Ermessensspielraum bei Ausmittlung der Geldbuße nicht überschritten und insbesondere deren untergeordnete Rolle bei den Zuwiderhandlungen mit einem deutlichen Abschlag gegenüber dem Grundbetrag ausreichend berücksichtigt.
VI. Zum Rekurs der FünftAGrömisch sechs. Zum Rekurs der FünftAG
Die FünftAG beantragt, den Geldbußenantrag abzuweisen, hilfsweise eine „reduzierte Geldbuße" zu verhängen oder den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Ihr Rechtsmittel ist in weiten Abschnitten mit jenem der Dritt- und ViertAG wortgleich; insoweit ist sie auf die dortigen Ausführungen zu verweisen.
Entgegen der Auffassung der FünftAG findet die Feststellung, es habe eine von allen AG beachtete Gebietsschutzabrede zu ihren Gunsten gegeben, ihre Deckung in Beweisergebnissen (vgl dazu Beschluss S 91). Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt damit nicht vor, weil nicht der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, sondern das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt ist (vgl RIS-Justiz RS0043324).Entgegen der Auffassung der FünftAG findet die Feststellung, es habe eine von allen AG beachtete Gebietsschutzabrede zu ihren Gunsten gegeben, ihre Deckung in Beweisergebnissen vergleiche dazu Beschluss S 91). Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit liegt damit nicht vor, weil nicht der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wird, sondern das Gericht aufgrund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen in einer bestimmten Richtung gelangt ist vergleiche RIS-Justiz RS0043324).
Weshalb das Kartellgericht zur Überzeugung gelangt ist, dass in den Sitzungen der Vorstände der AG auch nach 2000 die Grundsätze des Zuwiderhandelns vom allgemeinen Konsens umfasst waren, hat es unter Hinweis auf entsprechende Beweisergebnisse begründet (Beschluss S 90 f); eine Aktenwidrigkeit ist damit nicht gegeben. Dass der Vorstand der FünftAG vom abgesprochenen Zuwiderhandeln nach 2000 keine Kenntnis gehabt oder dieses nicht (durch stillschweigendes Dulden) mitgetragen habe, steht nicht fest.
Warum regionale Zuwiderhandlungen einiger Teilnehmer nach dem 12. 2. 2004 auch der FünftAG als am Grundkonsens beteiligtem Unternehmen zuzurechnen sind und der Beginn der Verjährungsfrist zumindest nicht vor Ende 2005 zu laufen begann, wurde schon zuvor unter Punkt I.2. erörtert. Dass der für die FünftAG an der Sitzung der Verkaufsleiter am 12. 2. 2004 teilnehmende Mitarbeiter die Sitzung verlassen hat, als konkrete künftige Projekte zwar genannt wurden, darüber aber noch nicht abgestimmt worden ist, hat das Kartellgericht zutreffend nicht als künftige Distanzierung der FünftAG von den bisherigen Zuwiderhandlungen der AG gewertet: Derselbe Mitarbeiter hat sich ja schon früher an Projektabstimmungen beteiligt und galt als eingeweiht; auch verließ er die Sitzung erst, nachdem die Nennung der Projekte für Vorarlberg und Tirol (dem der FünftAG vorbehaltenen Bereich) abgeschlossen war (Beschluss S 78 f). Festgestellt wurde auch, dass die FünftAG nicht aus dem Kartell ausgetreten ist und dass das Zuwiderhandeln der Beteiligten auch im Bereich von Service und Modernisierung zugunsten der FünftAG wirksam war, weil die anderen Unternehmen vereinbarungsgemäß in Vorarlberg keine Niederlassungen als Voraussetzung für einen Wettbewerb in diesen Geschäftsbereichen errichtet haben.Warum regionale Zuwiderhandlungen einiger Teilnehmer nach dem 12. 2. 2004 auch der FünftAG als am Grundkonsens beteiligtem Unternehmen zuzurechnen sind und der Beginn der Verjährungsfrist zumindest nicht vor Ende 2005 zu laufen begann, wurde schon zuvor unter Punkt römisch eins.2. erörtert. Dass der für die FünftAG an der Sitzung der Verkaufsleiter am 12. 2. 2004 teilnehmende Mitarbeiter die Sitzung verlassen hat, als konkrete künftige Projekte zwar genannt wurden, darüber aber noch nicht abgestimmt worden ist, hat das Kartellgericht zutreffend nicht als künftige Distanzierung der FünftAG von den bisherigen Zuwiderhandlungen der AG gewertet: Derselbe Mitarbeiter hat sich ja schon früher an Projektabstimmungen beteiligt und galt als eingeweiht; auch verließ er die Sitzung erst, nachdem die Nennung der Projekte für Vorarlberg und Tirol (dem der FünftAG vorbehaltenen Bereich) abgeschlossen war (Beschluss S 78 f). Festgestellt wurde auch, dass die FünftAG nicht aus dem Kartell ausgetreten ist und dass das Zuwiderhandeln der Beteiligten auch im Bereich von Service und Modernisierung zugunsten der FünftAG wirksam war, weil die anderen Unternehmen vereinbarungsgemäß in Vorarlberg keine Niederlassungen als Voraussetzung für einen Wettbewerb in diesen Geschäftsbereichen errichtet haben.
Auch hinsichtlich der FünftAG hat das Erstgericht den ihm offenstehenden Ermessensspielraum bei Ausmittlung der Höhe der Geldbuße nicht überschritten und mildernde Umstände mit einem ausreichenden Abschlag gegenüber dem Grundbetrag berücksichtigt.
VII. Zum Rekurs der AStrömisch sieben. Zum Rekurs der ASt
Die ASt strebt mit ihrem Rechtsmittel eine Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich der ErstAG wegen Verfahrensfehlern und in diesem Umfang eine Zurückverweisung an das Kartellgericht zur Verfahrensergänzung an; aus rechtlichen Gründen beantragt sie für die Zweit- bis FünftAG die Erhöhung der Geldbußen auf die von ihr jeweils beantragten Beträge.
Ein Verfahrensmangel betreffend die ErstAG soll darin liegen, dass die ASt vom Kartellgericht nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Inhalt des Schriftsatzes der ErstAG vom 18. 10. 2007 (ON 96) von zuvor bekanntgegebenen Umsatzzahlen abweiche; dieser Verstoß gegen die Anleitungspflicht und das rechtliche Gehör habe dazu geführt, dass die ASt die bis zu diesem Zeitpunkt herangezogene Bemessungsgrundlage nicht habe berichtigen können.
Die ASt gesteht selbst zu, dass ihr der genannte Schriftsatz (analog § 112 ZPO) von der ErstAG unmittelbar zugestellt worden ist; auch hat nach Einbringung des Schriftsatzes vom 18. 10. 2007 noch am 14. 12. 2007 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die ASt Gelegenheit gehabt hätte, ihre bisherigen Anträge zu modifizieren. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit keine Rede sein.Die ASt gesteht selbst zu, dass ihr der genannte Schriftsatz (analog Paragraph 112, ZPO) von der ErstAG unmittelbar zugestellt worden ist; auch hat nach Einbringung des Schriftsatzes vom 18. 10. 2007 noch am 14. 12. 2007 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die ASt Gelegenheit gehabt hätte, ihre bisherigen Anträge zu modifizieren. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann damit keine Rede sein.
Darüber hinaus verkennt die Rechtsmittelwerberin Inhalt und Umfang der richterlichen Anleitungspflicht. Im hier gemäß § 38 KartG 2005 anzuwendenden Verfahren außer Streitsachen kommen die Anleitungs- und Belehrungspflichten nach der ZPO zur Anwendung (§ 14 AußStrG). Die ASt als Amtspartei muss sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen (§ 49 Abs 1 KartG 2005), sie also persönlich von der Anwaltspflicht ausgenommen (andere Fälle siehe § 28 ZPO). Damit besteht ihr gegenüber - schon im Verfahren erster Instanz - keine über die allgemeine Anleitungs- und Belehrungspflicht hinausgehende erweiterte Manuduktionspflicht, wie sie sonst gegenüber rechtsunkundigen und nicht durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien gemäß § 14 zweiter Satz AußStrG geboten ist (vgl Rechberger in Rechberger, AußStrG³ § 14 Rz 4).Darüber hinaus verkennt die Rechtsmittelwerberin Inhalt und Umfang der richterlichen Anleitungspflicht. Im hier gemäß Paragraph 38, KartG 2005 anzuwendenden Verfahren außer Streitsachen kommen die Anleitungs- und Belehrungspflichten nach der ZPO zur Anwendung (Paragraph 14, AußStrG). Die ASt als Amtspartei muss sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen (Paragraph 49, Absatz eins, KartG 2005), sie also persönlich von der Anwaltspflicht ausgenommen (andere Fälle siehe Paragraph 28, ZPO). Damit besteht ihr gegenüber - schon im Verfahren erster Instanz - keine über die allgemeine Anleitungs- und Belehrungspflicht hinausgehende erweiterte Manuduktionspflicht, wie sie sonst gegenüber rechtsunkundigen und nicht durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien gemäß Paragraph 14, zweiter Satz AußStrG geboten ist vergleiche Rechberger in Rechberger, AußStrG³ Paragraph 14, Rz 4).
Gemäß § 182 ZPO hat das Gericht auch gegenüber durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien Anleitungs- und Belehrungspflichten. Diese Verpflichtung bedeutet aber nicht, dass die vertretene Partei (der die ASt gleichzuhalten ist) über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren oder zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anzuleiten wäre oder das Gericht eine Klageänderung oder -erweiterung mit den Parteien zu erörtern hätte (Fucik in Rechberger, ZPO³ § 182 Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0037052). Auch geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten (RIS-Justiz RS0108818 [T2]). Diese Grundsätze haben auch im Kartellverfahren in Ansehung der Amtsparteien zu gelten. Dem Kartellgericht ist daher kein Verfahrensfehler unterlaufen, wenn es die ASt nicht aufgefordert hat, ihren bisherigen Antrag betreffend die ErstAG der Höhe nach der im Hinblick auf den Inhalt des Schriftsatzes der ErstAG geänderten Beweislage anzupassen.Gemäß Paragraph 182, ZPO hat das Gericht auch gegenüber durch einen Rechtsanwalt vertretenen Parteien Anleitungs- und Belehrungspflichten. Diese Verpflichtung bedeutet aber nicht, dass die vertretene Partei (der die ASt gleichzuhalten ist) über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren oder zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anzuleiten wäre oder das Gericht eine Klageänderung oder -erweiterung mit den Parteien zu erörtern hätte (Fucik in Rechberger, ZPO³ Paragraph 182, Rz 1 mwN; RIS-Justiz RS0037052). Auch geht die Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO nicht soweit, dass der Richter auf die Partei beratend einzuwirken hätte. Eine solche Anleitung löste die Besorgnis der Befangenheit aus und wäre als parteilich zu werten (RIS-Justiz RS0108818 [T2]). Diese Grundsätze haben auch im Kartellverfahren in Ansehung der Amtsparteien zu gelten. Dem Kartellgericht ist daher kein Verfahrensfehler unterlaufen, wenn es die ASt nicht aufgefordert hat, ihren bisherigen Antrag betreffend die ErstAG der Höhe nach der im Hinblick auf den Inhalt des Schriftsatzes der ErstAG geänderten Beweislage anzupassen.
Die ASt macht geltend, die Ermessensausübung des Kartellgerichts bei Ausmittlung der Geldbußen sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und habe zu fehlerhaften Ergebnissen geführt. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Kartellgericht hat dargelegt, auf welche Weise es das ihm offenstehende Ermessen bei Ausmittlung der Geldbußen innerhalb der gesetzlichen Grenzen (§ 142 KartG 1988 iVm § 36 Abs 2 KartG 2005) ausgeübt hat; seine Erwägungen sind weder nach der angewandten Methode (dazu schon zuvor Punkt I.3.), noch nach dem erzielten Ergebnis zu beanstanden. Eine Geldbuße ist zu bemessen und nicht zu berechnen; es ist deshalb verfehlt, vom Kartellgericht die Offenlegung einer „Berechnungsweise" zu verlangen oder - im Widerspruch dazu - dem Kartellgericht (Rechtsmittel Punkt 25) vorzuwerfen, es hätte bei Anwendung seiner eigenen Berechnungsweise als Maßstab „weit höhere Bußgelder aussprechen müssen als [...] beantragt" (was im Hinblick auf § 36 Abs 2 KartG 2005 jedenfalls gesetzwidrig gewesen wäre). Dass aber das Kartellgericht bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung nicht alle gesetzlichen Bemessungsfaktoren berücksichtigt oder sie in unvertretbarer Weise gewichtet hätte, ist nicht zu erkennen.Die ASt macht geltend, die Ermessensausübung des Kartellgerichts bei Ausmittlung der Geldbußen sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und habe zu fehlerhaften Ergebnissen geführt. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Kartellgericht hat dargelegt, auf welche Weise es das ihm offenstehende Ermessen bei Ausmittlung der Geldbußen innerhalb der gesetzlichen Grenzen (Paragraph 142, KartG 1988 in Verbindung mit , Paragraph 36, Absatz 2, KartG 2005) ausgeübt hat; seine Erwägungen sind weder nach der angewandten Methode (dazu schon zuvor Punkt römisch eins.3.), noch nach dem erzielten Ergebnis zu beanstanden. Eine Geldbuße ist zu bemessen und nicht zu berechnen; es ist deshalb verfehlt, vom Kartellgericht die Offenlegung einer „Berechnungsweise" zu verlangen oder - im Widerspruch dazu - dem Kartellgericht (Rechtsmittel Punkt 25) vorzuwerfen, es hätte bei Anwendung seiner eigenen Berechnungsweise als Maßstab „weit höhere Bußgelder aussprechen müssen als [...] beantragt" (was im Hinblick auf Paragraph 36, Absatz 2, KartG 2005 jedenfalls gesetzwidrig gewesen wäre). Dass aber das Kartellgericht bei der ihm obliegenden Ermessensentscheidung nicht alle gesetzlichen Bemessungsfaktoren berücksichtigt oder sie in unvertretbarer Weise gewichtet hätte, ist nicht zu erkennen.