Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0124134×

Rechtssatz RS0124134

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124134

Geschäftszahl

16Ok5/08; 16Ok2/11

Entscheidungsdatum

05.12.2011

Rechtssatz

Einer juristischen Person ist das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Organe und sonstigen Entscheidungsträger insoweit zuzurechnen, als diese in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben handeln oder ihr Verhalten auf dienstlichen Weisungen beruht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
  • 16 Ok 2/11
    Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 2/11
    Vgl auch; Beisatz: Für das kartellrechtliche Geldbußenverfahren gegen juristische Personen ist die im KartG bestehende Gesetzeslücke zur Frage, wann Fahrlässigkeit vorliegt, wegen des gleichen Regelungszwecks durch analoge Anwendung von § 3 Abs 3 VbVG zu schließen und damit der Maßstab einer objektiven Sorgfaltswidrigkeit anzulegen. Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die für das Unternehmen zurechenbar handelnde Person die jeweilige Zuwiderhandlung bei Aufwendung einer nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können. (T1)
    Veröff: SZ 2011/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124134

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_0160OK00005_0800000_006