Rechtssatz RS0124132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124132
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Rechtssatz
Sind an einer Zuwiderhandlung mehrere Unternehmen beteiligt, kann die Verantwortung des einzelnen Unternehmens für die Gesamtzuwiderhandlung einschließlich des Verhaltens, das von anderen beteiligten Unternehmen an den Tag gelegt worden ist, aber dieselbe wettbewerbswidrige Bestimmung oder Wirkung hat, nicht schon allein deshalb ausgeschlossen sein, weil jedes Unternehmen sich auf eine ihm eigene Art und Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124132
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0160OK00005_0800000_004