Rechtssatz RS0124137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124137
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Rechtssatz
Die Bundeswettbewerbsbehörde als Amtspartei muss sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen, sie ist also persönlich von der Anwaltspflicht ausgenommen. Damit besteht ihr gegenüber keine über die allgemeine Anleitungs- und Belehrungspflicht hinausgehende erweiterte Manuduktionspflicht, wie sie sonst gegenüber rechtsunkundigen und nicht durch Rechtsanwälte vertretenen Parteien geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124137
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0160OK00005_0800000_009