Rechtssatz RS0124135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124135
Entscheidungsdatum
28.01.2025
Rechtssatz
Bei der Bestimmung der Höchstgrenze einer Geldbuße nach § 142 Z 1 lit d KartG 1988 ist die Berechnungsvorschrift des § 2a KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander im Sinn des § 41 KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten.Bei der Bestimmung der Höchstgrenze einer Geldbuße nach Paragraph 142, Ziffer eins, Litera d, KartG 1988 ist die Berechnungsvorschrift des Paragraph 2 a, KartG 1988 anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass miteinander im Sinn des Paragraph 41, KartG 1988 verbundene Unternehmen als ein einziges Unternehmen gelten.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 5/08
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
Beisatz: Eine Einschränkung allein auf den tatbezogenen Umsatz kommt nicht in Betracht, weil dadurch die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht ausreichend berücksichtigt würde. (T1)
Beisatz: Ob diese Grundsätze auch für den Ausnahmefall gelten, dass trotz Bestehens einer Verbindung gemäß § 41 KartG 1988 die Konzernleitung infolge besonderer Umstände nicht in der Lage gewesen wäre, geschäftliche Entscheidungen des zuwiderhandelnden Konzernunternehmens zu beeinflussen, kann dahingestellt bleiben. (T2)
- 16 Ok 4/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 4/09
Auch; Beisatz: Bei Bemessung der Geldbuße ist vom erzielten (Gesamt-)Umsatz auszugehen. Dabei ist die Zusammenrechnungsregel des § 22 KartG 2005 anzuwenden. (T3); Beisatz: Die Bemessung nach dem Umsatz im letzten Jahr des Zuwiderhandelns entspricht den europäischen Vorgaben und stellt den zeitlichen Zusammenhang zwischen Verstoß und Leistungsfähigkeit sicher. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Bei Festsetzung der Geldbuße ist nicht vom Antrag auszugehen und davon - entsprechend den Milderungsgründen - allenfalls ein Abschlag vorzunehmen. Vielmehr bleibt der Umsatz Ausgangspunkt der Beurteilung. Lediglich wenn das Kartellgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis kommt, dass eine höhere als die beantragte Geldbuße zu verhängen gewesen wäre, darf es diesen Betrag nicht ausschöpfen, sondern lediglich die beantragte Geldbuße verhängen. (T5)
- 16 Ok 2/15b
Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/109
- 16 Ok 7/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 16 Ok 7/15p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 16 Ok 4/18a
Entscheidungstext OGH 05.10.2018 16 Ok 4/18a
Auch
- 16 Ok 5/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124135
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20081008_OGH0002_0160OK00005_0800000_007