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Rechtssatz RS0124131×

Rechtssatz RS0124131

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124131

Geschäftszahl

16Ok5/08

Entscheidungsdatum

08.10.2008

Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit mehrerer an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligter Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung und umfasst auch Verhaltensweisen anderer Kartellmitglieder, an denen das betroffene Unternehmen selbst nicht beteiligt ist, sofern sie im Rahmen des Gesamtkartells erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich an einem auf Wettbewerbsverfälschung abzielenden Gesamtkartell beteiligte und vom Verhalten der anderen Kartellmitglieder wusste, wissen musste oder es hätte voraussehen müssen und bereit war, das Risiko auf sich zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124131

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_0160OK00005_0800000_003