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Rechtssatz RS0124139

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124139

Geschäftszahl

16Ok5/08; 16Ok8/10

Entscheidungsdatum

12.12.2011

Norm

EG Amsterdam Art81 Abs1

Rechtssatz

Für ein Zuwiderhandeln gegen Artikel 81, Absatz eins, EGV ist gerade nicht erforderlich, dass eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung hat. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die beiden Tatbestandsmerkmale „bezwecken" und „bewirken" alternativ zu sehen. Bezweckt eine Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung, so brauchen deren tatsächlichen Auswirkungen nicht festgestellt zu werden; dies gilt auch für abgestimmtes Verhalten in Bereichen, in dem Beeinflussungen erfahrungsgemäß zu nachteiligen Auswirkungen auf dem Markt führen (etwa Preiskoordinierungen oder Gebietsaufteilungen).

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 16 Ok 5/08
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Vgl auch; Beisatz: Wenn feststeht, dass eine Vereinbarung nach ihrem Zweck – wozu auch die wirtschaftlichen Begleitumstände der Durchführung heranzuziehen sind – einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, brauchen ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht geprüft zu werden. (T1)
    Veröff: SZ 2011/148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124139

Im RIS seit

07.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20081008_OGH0002_0160OK00005_0800000_011