Rechtssatz RS0134925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134925
Entscheidungsdatum
28.01.2025
Rechtssatz
Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.Es bestehen gewichtige Gründe, unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorangegangenen" Geschäftsjahr gemäß Paragraph 29, Absatz eins, KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 6/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.10.2024 16 Ok 6/23b
Dies ermöglicht die Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße bestehenden Leistungsfähigkeit. (T1)
- 16 Ok 5/24g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2025 16 Ok 5/24g
vgl; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass – abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (vgl RS0130389) – unter dem für die Ermittlung des Geldbußenrahmens relevanten „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ gemäß § 29 Abs 1 KartG das dem Erlass der Entscheidung vorangegangene Geschäftsjahr zu verstehen ist. (T2)
Schlagworte
Geldbuße, Geldbußenberechnung, Geldbußenrahmen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134925
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20241016_OGH0002_0160OK00006_23B0000_000