Der Rekurs ist berechtigt im Sinne seines Aufhebungsantrags. Die ZweitASt macht als wesentlichen Verfahrensfehler und Nichtigkeitsgrund die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend;
das Erstgericht habe seiner Entscheidung eine nicht aktenkundige
Zusatzvereinbarung zugrunde gelegt und damit Beweisergebnisse
verwendet, zu denen sich die ZweitASt nicht habe äußern können. Die betreffende Zusatzvereinbarung sei - entgegen einem darauf abzielenden Antrag der ZweitASt (AS 391) - nicht vorgelegt worden; dass Teile daraus veröffentlicht und allgemein bekannt seien, ändere nichts daran, dass die Auslegung einer Vereinbarung nur in ihrem Gesamtkontext an Hand aller relevanten Bestimmungen erfolgen könne und die Kenntnis einzelner Teile eines Gesamttextes nicht ausreiche. Auch stehe keineswegs fest, dass sämtliche zwischen ErstAG und mehreren Sparkassen abgeschlossene Zusatzvereinbarungen wortgleich seien. Die in einem Vorverfahren ergangene rechtliche Beurteilung einer Zusatzvereinbarung entfalte keine Rechtskraftwirkung gegenüber der an diesem Vorverfahren nicht beteiligten ZweitASt.
1.1. Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 EMRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 15 Rz 1 mwN).1.1. Nach Paragraph 15, AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Artikel 6, EMRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 15, Rz 1 mwN).
1.2. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt dazulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (7 Ob 141/03s; RIS-Justiz RS0005915 [T17]; RS0119970 [T1]).
1.3. Der Stellenwert des Gehörgrundsatzes lässt sich am besten aus der Sanktionierung seiner Verletzung ersehen: Nach den Materialien ist diese Verletzung „ein schwer sanktionierter Verfahrensverstoß", der nicht nur mit Rechtsmittel, sondern auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (Rechberger in Rechberger, AußStrG § 15 Rz 1).1.3. Der Stellenwert des Gehörgrundsatzes lässt sich am besten aus der Sanktionierung seiner Verletzung ersehen: Nach den Materialien ist diese Verletzung „ein schwer sanktionierter Verfahrensverstoß", der nicht nur mit Rechtsmittel, sondern auch von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 15, Rz 1).
1.4. Die Gehörverletzung ist kein absolut wirkender Verfahrensmangel, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn sie einen Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (vgl § 57 Z 4 AußStrG). Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen muss nicht gehört werden (Rechberger aaO Rz 4).1.4. Die Gehörverletzung ist kein absolut wirkender Verfahrensmangel, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn sie einen Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte vergleiche Paragraph 57, Ziffer 4, AußStrG). Für die Entscheidung unerhebliches Vorbringen muss nicht gehört werden (Rechberger aaO Rz 4).
2.1. Wie die Rekurswerberin zutreffend aufzeigt, wurde ihr rechtliches Gehör im Anlassfall in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht ausreichend gewahrt.
2.2. Die AG haben sich erstmals in der Tagsatzung am 10. 9. 2007 (ON 100) auf eine Zusatzvereinbarung zwischen der ErstAG und anderen Sparkassen berufen, ohne diese vorzulegen; Bestandteil der Zusatzvereinbarung sei es, dass die bisherige Ergänzungsvereinbarung aufgehoben werde, wobei jedoch „ein Teil" der Ergänzungsvereinbarung inhaltsgleich in die Zusatzvereinbarung übernommen werde (AS 351). In ihrem Schriftsatz vom 22. 1. 2008 (ON 104) hat die ErstAG mitgeteilt, dass zwischenzeitig sämtliche AG mit einer einzigen Ausnahme eine solche Zusatzvereinbarung mit ihr abgeschlossen hätten. Die ZweitASt hat in ihrer Stellungnahme vom 1. 2. 2008 (ON 105) beanstandet, dass die Zusatzvereinbarungen nicht vorgelegt worden seien, obwohl sich die AG zur Abwendung einer Abstellverfügung auch auf diese Zusatzvereinbarungen berufen haben; sie haben deren Vorlage beantragt. Das Kartellgericht hat diesen Beweisantrag verworfen, sich aber in seiner Entscheidung wiederholt auf die Zusatzvereinbarung(-en) berufen, daraus Feststellungen getroffen und deren Inhalt rechtlich gewürdigt.
2.3. Durch diese Vorgangsweise konnte sich die ZweitASt zu Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, nicht äußern. Entgegen der Auffassung des Kartellgerichts sind die von ihm berücksichtigten Tatsachen im Zusammenhang mit der/den Zusatzvereinbarung/en nicht notorisch: Allein die Veröffentlichung einer Entscheidung (mag sie auch vom Vertreter der Rechtsmittelwerberin glossiert worden sein), die auf eine - dort nur auszugsweise referierte - Zusatzvereinbarung Bezug nimmt, macht den (gesamten) Inhalt dieser Zusatzvereinbarung nicht allgemeinkundig im Sinn des § 269 ZPO. Dazu kommt, dass sich der rechtliche Gehalt einer Vereinbarung nur anhand ihres gesamten Wortlauts abschließend beurteilen lässt.2.3. Durch diese Vorgangsweise konnte sich die ZweitASt zu Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, nicht äußern. Entgegen der Auffassung des Kartellgerichts sind die von ihm berücksichtigten Tatsachen im Zusammenhang mit der/den Zusatzvereinbarung/en nicht notorisch: Allein die Veröffentlichung einer Entscheidung (mag sie auch vom Vertreter der Rechtsmittelwerberin glossiert worden sein), die auf eine - dort nur auszugsweise referierte - Zusatzvereinbarung Bezug nimmt, macht den (gesamten) Inhalt dieser Zusatzvereinbarung nicht allgemeinkundig im Sinn des Paragraph 269, ZPO. Dazu kommt, dass sich der rechtliche Gehalt einer Vereinbarung nur anhand ihres gesamten Wortlauts abschließend beurteilen lässt.
2.4. Anlass für die verfahrenseinleitenden Abstellungsaufträge war der Abschluss der Grundsatzvereinbarung mit Wirkung zum 1. 1. 2002. Ausgangspunkt einer kartellgerichtlichen Entscheidung kann aber allein die im Entscheidungszeitpunkt bestehende Vertragslage sein:
Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand einer Abstellungsentscheidung sein (vgl RIS-Justiz RS0116044 [T2]). Hat die Zusatzvereinbarung - folgt man dem Vorbringen der AG - Teile der Ergänzungsvereinbarung zur Grundsatzvereinbarung des Haftungsverbunds zwischen den AG übernommen, wurde damit auch die zwischen den AG bestehende Vertragslage verändert; ihr Inhalt ist somit für die Abstellungsentscheidung erheblich. Ohne Kenntnis der Zusatzvereinbarung/en können Art und Umfang kartellrechtlicher Zuwiderhandlungen der AG sowie die zu deren künftiger Verhinderung angebotenen Abstellungsmaßnahmen nicht abschließend beurteilt werden.Nur ein aktuelles, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauerndes kartellrechtswidriges Verhalten kann Gegenstand einer Abstellungsentscheidung sein vergleiche RIS-Justiz RS0116044 [T2]). Hat die Zusatzvereinbarung - folgt man dem Vorbringen der AG - Teile der Ergänzungsvereinbarung zur Grundsatzvereinbarung des Haftungsverbunds zwischen den AG übernommen, wurde damit auch die zwischen den AG bestehende Vertragslage verändert; ihr Inhalt ist somit für die Abstellungsentscheidung erheblich. Ohne Kenntnis der Zusatzvereinbarung/en können Art und Umfang kartellrechtlicher Zuwiderhandlungen der AG sowie die zu deren künftiger Verhinderung angebotenen Abstellungsmaßnahmen nicht abschließend beurteilt werden.
2.5. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der Zusatzvereinbarung/en an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen (§ 58 Abs 3 AußStrG). Insbesondere wird im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein, wie die aktuelle Vertragslage zwischen der ErstAG und jeder einzelnen AG gestaltet ist und inwieweit sich der zu beurteilende Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Zwischenentscheidung dem Grunde nach (ON 70) verändert hat. Sollten nämlich etwa - wie in der Rekursbeantwortung behauptet - mittlerweile die Ergänzungsvereinbarungen im Verhältnis zu allen am Haftungsverbund beteiligten Sparkassen aufgehoben worden sein, wäre diese Modifikation der Vertragslage von der Rechtskraft der Zwischenentscheidung ebenso wenig umfasst wie die Abänderung der Grundsatzvereinbarung durch eine Zusatzvereinbarung; insofern wäre nämlich die Zwischenentscheidung durch die mittlerweile geänderte Sachlage überholt.2.5. Die Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der Zusatzvereinbarung/en an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen (Paragraph 58, Absatz 3, AußStrG). Insbesondere wird im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein, wie die aktuelle Vertragslage zwischen der ErstAG und jeder einzelnen AG gestaltet ist und inwieweit sich der zu beurteilende Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt der Zwischenentscheidung dem Grunde nach (ON 70) verändert hat. Sollten nämlich etwa - wie in der Rekursbeantwortung behauptet - mittlerweile die Ergänzungsvereinbarungen im Verhältnis zu allen am Haftungsverbund beteiligten Sparkassen aufgehoben worden sein, wäre diese Modifikation der Vertragslage von der Rechtskraft der Zwischenentscheidung ebenso wenig umfasst wie die Abänderung der Grundsatzvereinbarung durch eine Zusatzvereinbarung; insofern wäre nämlich die Zwischenentscheidung durch die mittlerweile geänderte Sachlage überholt.
2.6. Ergänzend ist auszuführen, dass die im Rekurs behauptete Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht vorliegt. Gerügt wird die Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück ON 102, die Notifizierung der bevorstehenden Entscheidung gemäß Art 15 Abs 2 VO 1/2003 an die Europäische Kommission. Dieses Aktenstück wurde noch vor der Beschlussfassung verfasst, enthält demnach nur einen Entscheidungsentwurf. § 219 Abs 1 ZPO - welche Bestimmung gemäß § 22 AußStrG im außerstreitigen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist (vgl ErlRV AußStrG 2003, 37; Rechberger in Rechberger, AußStrG § 22 Rz 3) - nimmt bestimmte Aktenstücke von der Akteneinsicht aus; dazu zählen auch Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen. Dieses Verbot richtet sich auch gegen die Parteien des Verfahrens selbst (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ § 219 Rz 5). Die Notifizierung ON 102 unterliegt demnach nicht der Akteneinsicht. Soweit die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass sie kein subjektives Recht besitzt, dass die Europäische Kommission nach Konsultation der nationalen Wettbewerbsbehörde (Art 11 Abs 6 VO 1/2003) ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III VO 1/2003 einleitet.2.6. Ergänzend ist auszuführen, dass die im Rekurs behauptete Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht nicht vorliegt. Gerügt wird die Verweigerung der Einsicht in das Aktenstück ON 102, die Notifizierung der bevorstehenden Entscheidung gemäß Artikel 15, Absatz 2, VO 1 aus 2003, an die Europäische Kommission. Dieses Aktenstück wurde noch vor der Beschlussfassung verfasst, enthält demnach nur einen Entscheidungsentwurf. Paragraph 219, Absatz eins, ZPO - welche Bestimmung gemäß Paragraph 22, AußStrG im außerstreitigen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist vergleiche ErlRV AußStrG 2003, 37; Rechberger in Rechberger, AußStrG Paragraph 22, Rz 3) - nimmt bestimmte Aktenstücke von der Akteneinsicht aus; dazu zählen auch Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen. Dieses Verbot richtet sich auch gegen die Parteien des Verfahrens selbst (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Paragraph 219, Rz 5). Die Notifizierung ON 102 unterliegt demnach nicht der Akteneinsicht. Soweit die Rekurswerberin in diesem Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter argumentiert, ist ihr zu entgegnen, dass sie kein subjektives Recht besitzt, dass die Europäische Kommission nach Konsultation der nationalen Wettbewerbsbehörde (Artikel 11, Absatz 6, VO 1 aus 2003,) ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel römisch drei VO 1 aus 2003, einleitet.
3.1. Vor Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Sinn ist eine abschließende rechtliche Würdigung der von den AG bisher angebotenen Verpflichtungszusagen zwar nicht möglich; aus Zweckmäßigkeitsgründen ist aber schon in diesem Verfahrensstadium aufzuzeigen, dass die von den AG mehrfach getroffene (und vom Erstgericht übernommene) Einschränkung, dass bestimmte Verpflichtungen nicht im Verhältnis zwischen AG gelten sollen, die iSv § 7 Abs 1 Z 5 KartG miteinander verbunden sind, selbst unter der Annahme, es hätte sich der Sachverhalt seit der Zwischenentscheidung nicht geändert, nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine Verpflichtungszusage nach § 27 Abs 1 KartG genügen.3.1. Vor Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage im aufgezeigten Sinn ist eine abschließende rechtliche Würdigung der von den AG bisher angebotenen Verpflichtungszusagen zwar nicht möglich; aus Zweckmäßigkeitsgründen ist aber schon in diesem Verfahrensstadium aufzuzeigen, dass die von den AG mehrfach getroffene (und vom Erstgericht übernommene) Einschränkung, dass bestimmte Verpflichtungen nicht im Verhältnis zwischen AG gelten sollen, die iSv Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, KartG miteinander verbunden sind, selbst unter der Annahme, es hätte sich der Sachverhalt seit der Zwischenentscheidung nicht geändert, nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine Verpflichtungszusage nach Paragraph 27, Absatz eins, KartG genügen.
3.2. Der einschränkenden Formulierung liegt die - von den AG in der Rekursbeantwortung dargestellte - Auffassung zugrunde, das Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EGV sei auf Unternehmen nicht anwendbar, die die Voraussetzungen eines Zusammenschlusses nach § 7 Abs 1 Z 5 KartG erfüllten. Dies folge nicht nur aus dem in Lehre und Rechtsprechung anerkannten „Konzernprivileg", sondern auch daraus, dass die VO (EG) 1/2003 als Durchführungsverordnung zu Art 81 EGV gemäß Art 21 Abs 1 VO (EG) 139/2004 (Fusionskontrollverordnung - VKVO) auf Zusammenschlüsse iSd Art 3 FKVO nicht anwendbar sei, wodurch verfahrensrechtlich sichergestellt werde, dass keine Doppelkontrolle identer Sachverhalte stattfinde.3.2. Der einschränkenden Formulierung liegt die - von den AG in der Rekursbeantwortung dargestellte - Auffassung zugrunde, das Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EGV sei auf Unternehmen nicht anwendbar, die die Voraussetzungen eines Zusammenschlusses nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, KartG erfüllten. Dies folge nicht nur aus dem in Lehre und Rechtsprechung anerkannten „Konzernprivileg", sondern auch daraus, dass die VO (EG) 1 aus 2003, als Durchführungsverordnung zu Artikel 81, EGV gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EG) 139 aus 2004, (Fusionskontrollverordnung - VKVO) auf Zusammenschlüsse iSd Artikel 3, FKVO nicht anwendbar sei, wodurch verfahrensrechtlich sichergestellt werde, dass keine Doppelkontrolle identer Sachverhalte stattfinde.
3.3. Dieser Argumentation kann nicht für alle Fälle, sondern nur für den Tatbestand einer Vollfusion zugestimmt werden: Führt die Fusion zum Fortfall unabhängiger Entscheidungsträger, so macht sie das Kartellverbot gegenstandslos; ist nämlich die Kartellaufsicht Verhaltenskontrolle, so stößt sie ins Leere, wenn konkurrierende Entscheidungsträger nicht mehr vorhanden sind (K. Schmidt, Konzentrationsprivileg und Gleichordnungsvertragskonzern, in FS Rittner [1991] 561 ff, 570 mwN; in diesem Sinne auch Eilmannsberger in Streinz, EGV Art 81 Rz 6; Stockenhuber in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union II Art 81 EGV Rz 165).3.3. Dieser Argumentation kann nicht für alle Fälle, sondern nur für den Tatbestand einer Vollfusion zugestimmt werden: Führt die Fusion zum Fortfall unabhängiger Entscheidungsträger, so macht sie das Kartellverbot gegenstandslos; ist nämlich die Kartellaufsicht Verhaltenskontrolle, so stößt sie ins Leere, wenn konkurrierende Entscheidungsträger nicht mehr vorhanden sind (K. Schmidt, Konzentrationsprivileg und Gleichordnungsvertragskonzern, in FS Rittner [1991] 561 ff, 570 mwN; in diesem Sinne auch Eilmannsberger in Streinz, EGV Artikel 81, Rz 6; Stockenhuber in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union römisch zwei Artikel 81, EGV Rz 165).
Anderes gilt hingegen bei solchen Unternehmensverbindungen, die zwar den kartellrechtlichen Zusammenschlussbegriff erfüllen, aber aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nur als fusionsähnlich bezeichnet werden können, und bei denen ein Integrationsgrad der beteiligten Unternehmen erreicht wird, der es nicht rechtfertigt, von einem Wegfall von Wettbewerbern, sondern bloß von einem konsolidierten Kartell zu sprechen (K. Schmidt aaO 572 f).
3.4. Es gibt demnach keinen allgemeinen Vorrang der Fusionskontrollvorschriften vor dem Kartellverbot; vielmehr erfasst das Kartellverbot auch solche fusionsähnliche Formen, die die wirtschaftliche Selbstbestimmung der beteiligten Unternehmen nicht beseitigen, so etwa, wenn sich ein Kartell der Form eines Gemeinschaftsunternehmens bedient. Derartige Tatbestände sind nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlusskontrolle, sondern auch nach Art 81 Abs 1 EGV zu beurteilen (vgl die in Art 21 Abs 1 FKVO genannte Ausnahme für die Nichtanwendung der VO 1/2003 auf bestimmte Gemeinschaftsunternehmen; in diesem Sinne auch Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I10 § 1 GWB Rz 249).3.4. Es gibt demnach keinen allgemeinen Vorrang der Fusionskontrollvorschriften vor dem Kartellverbot; vielmehr erfasst das Kartellverbot auch solche fusionsähnliche Formen, die die wirtschaftliche Selbstbestimmung der beteiligten Unternehmen nicht beseitigen, so etwa, wenn sich ein Kartell der Form eines Gemeinschaftsunternehmens bedient. Derartige Tatbestände sind nicht allein unter dem Gesichtspunkt der Zusammenschlusskontrolle, sondern auch nach Artikel 81, Absatz eins, EGV zu beurteilen vergleiche die in Artikel 21, Absatz eins, FKVO genannte Ausnahme für die Nichtanwendung der VO 1 aus 2003, auf bestimmte Gemeinschaftsunternehmen; in diesem Sinne auch Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht I10 Paragraph eins, GWB Rz 249).
Zutreffend verweist Bunte (aaO Rz 250) in diesem Zusammenhang auf die Gefahr, dass bei gegenteiliger Auffassung jeder sachliche Kartelltatbestand in die äußere Form eines Zusammenschlusses gebracht werden könnte, ohne dass der Ausschluss des materiellen Kartellverbots allein wegen der Verwirklichung des formellen Zusammenschlussbegriffs gerechtfertigt wäre; die Unternehmen könnten dann an Stelle einer verbotenen Koordination ihres Marktverhaltens leicht eine möglicherweise zulässige Fusion herbeiführen. Wegen der untrennbaren Verbindung kooperativer und konzentrativer Elemente eines Vorhabens führt die ausschließliche Anwendung des Kartellverbots oder der Fusionskontrollvorschriften in vielen Fällen zu nicht sachadäquaten Ergebnissen. Kartellverbot und Fusionskontrolle können daher nebeneinander anwendbar sein (vgl BGH 1. 10. 1985, WuW/E BGH 2169 - Mischwerke; idS auch Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 154; Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG Vor § 7 Rz 49 für bestimmte Gemeinschaftsunternehmen).Zutreffend verweist Bunte (aaO Rz 250) in diesem Zusammenhang auf die Gefahr, dass bei gegenteiliger Auffassung jeder sachliche Kartelltatbestand in die äußere Form eines Zusammenschlusses gebracht werden könnte, ohne dass der Ausschluss des materiellen Kartellverbots allein wegen der Verwirklichung des formellen Zusammenschlussbegriffs gerechtfertigt wäre; die Unternehmen könnten dann an Stelle einer verbotenen Koordination ihres Marktverhaltens leicht eine möglicherweise zulässige Fusion herbeiführen. Wegen der untrennbaren Verbindung kooperativer und konzentrativer Elemente eines Vorhabens führt die ausschließliche Anwendung des Kartellverbots oder der Fusionskontrollvorschriften in vielen Fällen zu nicht sachadäquaten Ergebnissen. Kartellverbot und Fusionskontrolle können daher nebeneinander anwendbar sein vergleiche BGH 1. 10. 1985, WuW/E BGH 2169 - Mischwerke; idS auch Reidlinger/Hartung, Das neue österreichische Kartellrecht 154; Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG Vor Paragraph 7, Rz 49 für bestimmte Gemeinschaftsunternehmen).
3.5. Daraus folgt im Anlassfall, dass eine Einschränkung von Verpflichtungszusagen auf Sachverhalte, die nicht den Tatbestand des § 7 Abs 1 Z 5 KartG erfüllen, aktuelle oder künftige Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot (§ 27 Abs 1 KartG) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließt: Dies gilt für eine Fortsetzung des kartellrechtlichen Zuwiderhandelns in aktuellen Kooperationsformen, die zwar unter § 7 Abs 1 Z 5 KartG fallen (und fusionskontrollrechtlich genehmigt sind), ohne aber die wirtschaftliche Selbstbestimmung der beteiligten Unternehmen zu beseitigen, ebenso wie für die künftige Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (§ 7 Abs 2 KartG) und eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Mütter untereinander oder im Verhältnis zum Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt („kooperatives Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen"). Sofern nämlich durch letzteres Verhalten Wettbewerbsbeschränkungen verwirklicht werden, die über mit der Durchführung der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens notwendige Nebenabreden hinausgehen, bleibt neben der Fusionskontrolle auch eine Anwendung von Art 81 Abs 1 EGV denkbar (vgl dazu Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG § 12 Rz 45 ff mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).3.5. Daraus folgt im Anlassfall, dass eine Einschränkung von Verpflichtungszusagen auf Sachverhalte, die nicht den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, KartG erfüllen, aktuelle oder künftige Zuwiderhandlungen gegen das Kartellverbot (Paragraph 27, Absatz eins, KartG) nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließt: Dies gilt für eine Fortsetzung des kartellrechtlichen Zuwiderhandelns in aktuellen Kooperationsformen, die zwar unter Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, KartG fallen (und fusionskontrollrechtlich genehmigt sind), ohne aber die wirtschaftliche Selbstbestimmung der beteiligten Unternehmen zu beseitigen, ebenso wie für die künftige Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Paragraph 7, Absatz 2, KartG) und eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens der Mütter untereinander oder im Verhältnis zum Gemeinschaftsunternehmen mit sich bringt („kooperatives Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen"). Sofern nämlich durch letzteres Verhalten Wettbewerbsbeschränkungen verwirklicht werden, die über mit der Durchführung der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens notwendige Nebenabreden hinausgehen, bleibt neben der Fusionskontrolle auch eine Anwendung von Artikel 81, Absatz eins, EGV denkbar vergleiche dazu Urlesberger/Haid in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG Paragraph 12, Rz 45 ff mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).
3.6. Es ist allerdings auch ein berechtigtes Anliegen der AG, keine weitergehenden Verpflichtungszusagen abgeben zu müssen, als ihre gesetzlichen Verpflichtungen reichen.
So ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung des EuGH etwa anerkannt, dass Absprachen zwischen Unternehmen, die demselben Konzern angehören, dann ausnahmsweise nicht am Kartellverbot des Art 81 Abs 1 EGV zu messen sind, wenn die Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, in der die einzelnen Gesellschaften des Unternehmens ihr Verhalten am Markt nicht selbstständig bestimmen können, sondern von den Weisungen der Konzernmutter abhängig sind (Bunte aaO Band II10 Art 81 Rz 10 f; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht I4 Art 81 Abs 1 EGV Rz 53 ff; Eilmannsberger aaO Rz 6 ff; Sander, Das Konzernprivileg im europäischen und österreichischen Wettbewerbsrecht, OZK 2008, 20 ff, 21; Stockenhuber aaO Rz 166 f je mwN).So ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung des EuGH etwa anerkannt, dass Absprachen zwischen Unternehmen, die demselben Konzern angehören, dann ausnahmsweise nicht am Kartellverbot des Artikel 81, Absatz eins, EGV zu messen sind, wenn die Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, in der die einzelnen Gesellschaften des Unternehmens ihr Verhalten am Markt nicht selbstständig bestimmen können, sondern von den Weisungen der Konzernmutter abhängig sind (Bunte aaO Band II10 Artikel 81, Rz 10 f; Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht I4 Artikel 81, Absatz eins, EGV Rz 53 ff; Eilmannsberger aaO Rz 6 ff; Sander, Das Konzernprivileg im europäischen und österreichischen Wettbewerbsrecht, OZK 2008, 20 ff, 21; Stockenhuber aaO Rz 166 f je mwN).
Sollten daher AG derzeit oder künftig auf eine solche - in der Rechtsprechung des EuGH näher konkretisierte - Weise miteinander verbunden sein, die den Tatbestand für die Anwendbarkeit des „Konzernprivilegs" erfüllt, wäre Art 81 Abs 1 EGV auf sie nicht anwendbar. Eine Einschränkung sonst ausreichender Verpflichtungszusagen auf Fälle außerhalb solcher privilegierender Sachverhalte stünde einer Bindenderklärung der Verpflichtungszusagen (§ 27 Abs 1 KartG) nicht entgegen.Sollten daher AG derzeit oder künftig auf eine solche - in der Rechtsprechung des EuGH näher konkretisierte - Weise miteinander verbunden sein, die den Tatbestand für die Anwendbarkeit des „Konzernprivilegs" erfüllt, wäre Artikel 81, Absatz eins, EGV auf sie nicht anwendbar. Eine Einschränkung sonst ausreichender Verpflichtungszusagen auf Fälle außerhalb solcher privilegierender Sachverhalte stünde einer Bindenderklärung der Verpflichtungszusagen (Paragraph 27, Absatz eins, KartG) nicht entgegen.
4. Auch im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist gemäß § 49 Abs 2 KartG nur ein einmaliger Schriftsatzwechsel vorgesehen (16 Ok 5/04 mwN; 16 Ok 10/05); die Gegenäußerung der ZweitASt zur Rekursbeantwortung der AG ist daher als unzulässig zurückzuweisen.4. Auch im kartellgerichtlichen Rechtsmittelverfahren ist gemäß Paragraph 49, Absatz 2, KartG nur ein einmaliger Schriftsatzwechsel vorgesehen (16 Ok 5/04 mwN; 16 Ok 10/05); die Gegenäußerung der ZweitASt zur Rekursbeantwortung der AG ist daher als unzulässig zurückzuweisen.