Rechtssatz RS0119694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119694
Entscheidungsdatum
20.12.2004
Norm
KartG 1988 §8a
EG Amsterdam Art81
EG Amsterdam Art82
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art3
Rechtssatz
Die Fällung einer Entscheidung gemäß § 8a KartG, dass eine Vereinbarung gemäß Art 81 Abs 3 EG vom Verbot des Art 81 Abs 1 EG ausgenommen ist und eine Verhaltensweise keinen Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung im Sinn des Art 82 EG bildet, ist nicht möglich, da die Feststellungsbefugnis des Kartellgerichtes nur für den Bereich des Kartellgesetzes besteht. Es besteht kein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; Tennisbälle II.Die Fällung einer Entscheidung gemäß Paragraph 8 a, KartG, dass eine Vereinbarung gemäß Artikel 81, Absatz 3, EG vom Verbot des Artikel 81, Absatz eins, EG ausgenommen ist und eine Verhaltensweise keinen Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung im Sinn des Artikel 82, EG bildet, ist nicht möglich, da die Feststellungsbefugnis des Kartellgerichtes nur für den Bereich des Kartellgesetzes besteht. Es besteht kein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; Tennisbälle römisch zwei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119694
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20041220_OGH0002_0160OK00019_0400000_001