Rechtssatz RS0119695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119695
Entscheidungsdatum
05.12.2011
Norm
AEUV Lissabon Art101
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art5 Satz3
Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art10
EG Amsterdam Art81
EG Amsterdam Art82
Rechtssatz
Art 5 Satz 3 VO Nr 1/2003 bildet keine Grundlage für eine spruchmäßige Feststellung des Kartellgerichtes, dass Art 81 EG auf eine Vereinbarung keine Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des Art 81 Abs 1 EG nicht vorliegen oder weil die Voraussetzungen des Art81 Abs 3 EG erfüllt sind, oder dass Art82 EG nicht anzuwenden ist, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. (Verhältnis Art 5 zu Art 10 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Art 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003). Es besteht kein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; Tennisbälle II.Artikel 5, Satz 3 VO Nr 1 aus 2003, bildet keine Grundlage für eine spruchmäßige Feststellung des Kartellgerichtes, dass Artikel 81, EG auf eine Vereinbarung keine Anwendung findet, weil die Voraussetzungen des Artikel 81, Absatz eins, EG nicht vorliegen oder weil die Voraussetzungen des Art81 Absatz 3, EG erfüllt sind, oder dass Art82 EG nicht anzuwenden ist, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. (Verhältnis Artikel 5, zu Artikel 10, der VO (EG) Nr 1 aus 2003, des Rates vom 16.12.2002 zur Durchführung der in den Artikel 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1 aus 2003,). Es besteht kein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens; Tennisbälle römisch zwei.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 19/04
Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 19/04
- 16 Ok 4/11
Entscheidungstext OGH 05.12.2011 16 Ok 4/11
Vgl; Bem: Zum Vorabentscheidungsersuchen, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden befugt sind festzustellen, dass ein Unternehmen an einem gegen Wettbewerbsrecht der Union verstoßenden Kartell beteiligt war, wenn wegen der Anwendung der Kronzeugenregelung keine Geldbuße zu verhängen ist siehe RS0127340. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119695
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012
Dokumentnummer
JJR_20041220_OGH0002_0160OK00019_0400000_002