Die Entscheidung, ob der Antrag der BWB fristgerecht eingebracht worden ist, hängt davon ab, ob - wie die Antragsgegnerinnen und das Erstgericht meinen - die Frist des § 11 Abs 1 KartG 2005 eine materiellrechtliche Frist ist, zu deren Wahrung der Antrag innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein muss, oder ob es sich - so der Standpunkt der Amtsparteien - um eine prozessuale Frist handelt, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreichend ist.Die Entscheidung, ob der Antrag der BWB fristgerecht eingebracht worden ist, hängt davon ab, ob - wie die Antragsgegnerinnen und das Erstgericht meinen - die Frist des Paragraph 11, Absatz eins, KartG 2005 eine materiellrechtliche Frist ist, zu deren Wahrung der Antrag innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein muss, oder ob es sich - so der Standpunkt der Amtsparteien - um eine prozessuale Frist handelt, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreichend ist.
Das Erstgericht und die Antragsgegnerinnen verweisen darauf, dass das Einlangen des Prüfungsantrags am letzten Tag der Frist durch ein erhebliches Interesse an Rechtssicherheit begründet sei. Läge eine prozessuale Frist vor, müsste auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich sein; dem stünde aber das Bedürfnis nach Rechtssicherheit entgegen.
Die Amtsparteien machen geltend, das Fusionskontrollverfahren sei trotz einer vierwöchigen Vorprüfungsphase bei der BWB und einer fünfmonatigen Prüfungsphase durch das Kartellgericht als ein einziges einheitliches Verfahren zu beurteilen, bei dem das ohnehin schon kurze Vorverfahren von vier Wochen keinesfalls dadurch verkürzt werden dürfe, dass ein Prüfungsantrag innterhalb dieser Frist bei Gericht einlangen müsse. Aus den Gesetzesmaterialien gehe die Absicht hervor, die jeweils volle Bearbeitungs- und Prüfungszeit zur Verfügung zu stellen.
In der Lehre werden Fristen des Prozessrechts von Fristen des bürgerlichen Rechtes dadurch abgegrenzt, dass die Fristen des Prozessrechts zur Vornahme von Prozesshandlungen bestimmt sind, während die Fristen des materiellen Rechtes Zeiträume sind, bis zu deren Ablauf eine bestimmte Handlung gesetzt oder ein bestimmtes Ereignis auch ohne Mitwirkung des Berechtigten eingetreten sein muss, an welche Handlung oder an welches Ereignis die Rechtsordnung materiellrechtliche Folgen knüpft (Buchegger in Fasching/Konecny² § 123 ZPO Rz 10 mwN).In der Lehre werden Fristen des Prozessrechts von Fristen des bürgerlichen Rechtes dadurch abgegrenzt, dass die Fristen des Prozessrechts zur Vornahme von Prozesshandlungen bestimmt sind, während die Fristen des materiellen Rechtes Zeiträume sind, bis zu deren Ablauf eine bestimmte Handlung gesetzt oder ein bestimmtes Ereignis auch ohne Mitwirkung des Berechtigten eingetreten sein muss, an welche Handlung oder an welches Ereignis die Rechtsordnung materiellrechtliche Folgen knüpft (Buchegger in Fasching/Konecny² Paragraph 123, ZPO Rz 10 mwN).
Nach § 11 Abs 1 KartG können die Amtsparteien (§ 40 KartG) binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem § 10a WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Nach § 17 Abs 1 KartG darf ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben.Nach Paragraph 11, Absatz eins, KartG können die Amtsparteien (Paragraph 40, KartG) binnen vier Wochen nach dem Einlangen der dem Paragraph 10 a, WettbG entsprechenden Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde beim Kartellgericht die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen. Nach Paragraph 17, Absatz eins, KartG darf ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf die Stellung eines Prüfungsantrags verzichtet oder innerhalb der Antragsfrist keinen Prüfungsantrag gestellt haben.
Solé (Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 146) beurteilt die Frist des § 11 Abs 1 KartG als prozessuale Frist. Es handle sich um einen Zeitraum, innerhalb dessen die Amtsparteien ein gerichtliches Verfahren einleiten müssten, um eine bestimmte materielle Rechtsfolge, nämlich die Freigabe und damit die Erlaubnis der Durchführung des Zusammenschlusses, zu verhindern. Dennoch sei - ähnlich den Fristen in Fällen sukzessiver Kompetenz - von einer prozessualen Frist auszugehen, werde doch durch den Prüfungsantrag die Zuständigkeit für die Zusammenschlusskontrolle von den Amtsparteien auf das Gericht verlagert. Auch Hoffer/Barbist (Das neue Kartellrecht 33 Fn 44) gehen - ohne nähere Begründung - von einer prozessualen Frist aus.Solé (Das Verfahren vor dem Kartellgericht, Rz 146) beurteilt die Frist des Paragraph 11, Absatz eins, KartG als prozessuale Frist. Es handle sich um einen Zeitraum, innerhalb dessen die Amtsparteien ein gerichtliches Verfahren einleiten müssten, um eine bestimmte materielle Rechtsfolge, nämlich die Freigabe und damit die Erlaubnis der Durchführung des Zusammenschlusses, zu verhindern. Dennoch sei - ähnlich den Fristen in Fällen sukzessiver Kompetenz - von einer prozessualen Frist auszugehen, werde doch durch den Prüfungsantrag die Zuständigkeit für die Zusammenschlusskontrolle von den Amtsparteien auf das Gericht verlagert. Auch Hoffer/Barbist (Das neue Kartellrecht 33 Fn 44) gehen - ohne nähere Begründung - von einer prozessualen Frist aus.
Der Oberste Gerichtshof tritt diesen Auffassungen der Lehre im Wesentlichen bei. Dogmatisch handelt es sich bei der Frist des § 11 Abs 1 KartG um eine Verfahrenseinleitungsfrist (zu diesem Begriff Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht [1994] 59), sohin um eine (besondere) Prozessvoraussetzung (vgl Vollkommer, Begründet die Dreiwochenfrist des § 3 des Kündigungsschutzgesetzes eine besondere Prozessvoraussetzung oder ist sie eine materielle Frist? AcP 161 [1962] 332 [334]). In gewissem Sinn vergleichbare Fälle bilden die Fristen für die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und die Fristen für die sukzessive Zuständigkeit für die Anrufung des Gerichts, weiters prozessuale Klagefristen im Zusammenhang mit der Meistbotverteilung und dem Konkursverfahren (näher Kodek, Besitzstörung 633 ff, 783 ff). Gleichermaßen wird auch die Klagefrist des § 454 Abs 1 ZPO in der neueren Literatur als bloße prozessuale Frist verstanden (Kodek, Besitzstörung 598 ff, 632 ff; ders in Fasching/Konecny² § 454 ZPO Rz 240 ff; Iro, Jbl 2003, 335).Der Oberste Gerichtshof tritt diesen Auffassungen der Lehre im Wesentlichen bei. Dogmatisch handelt es sich bei der Frist des Paragraph 11, Absatz eins, KartG um eine Verfahrenseinleitungsfrist (zu diesem Begriff Fink, Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozessrecht [1994] 59), sohin um eine (besondere) Prozessvoraussetzung vergleiche Vollkommer, Begründet die Dreiwochenfrist des Paragraph 3, des Kündigungsschutzgesetzes eine besondere Prozessvoraussetzung oder ist sie eine materielle Frist? AcP 161 [1962] 332 [334]). In gewissem Sinn vergleichbare Fälle bilden die Fristen für die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und die Fristen für die sukzessive Zuständigkeit für die Anrufung des Gerichts, weiters prozessuale Klagefristen im Zusammenhang mit der Meistbotverteilung und dem Konkursverfahren (näher Kodek, Besitzstörung 633 ff, 783 ff). Gleichermaßen wird auch die Klagefrist des Paragraph 454, Absatz eins, ZPO in der neueren Literatur als bloße prozessuale Frist verstanden (Kodek, Besitzstörung 598 ff, 632 ff; ders in Fasching/Konecny² Paragraph 454, ZPO Rz 240 ff; Iro, Jbl 2003, 335).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einstufung der Frist des § 11 Abs 1 KartG als prozessuale Frist noch nichts über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung ausgesagt ist. Nach Teilen der Lehre sind Verfahrenseinleitungsfristen generell einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich (vgl Fink, Wiedereinsetzung 58; differenzierend Kodek, Besitzstörung 783). Dem steht freilich entgegen, dass etwa in den Fällen der sukzessiven Zuständigkeit die Wiedereinsetzung unstrittig zulässig ist (vgl nur Fink, Wiedereinsetzung 57 ff). Gleiches gilt auch für die Frist des § 67 Abs 2 ASGG (Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 2298; Fink, Wiedereinsetzung 59). Letztlich müssen hier stets teleologische Überlegungen den Ausschlag geben (Kodek, Besitzstörung 787).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit der Einstufung der Frist des Paragraph 11, Absatz eins, KartG als prozessuale Frist noch nichts über die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung ausgesagt ist. Nach Teilen der Lehre sind Verfahrenseinleitungsfristen generell einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich vergleiche Fink, Wiedereinsetzung 58; differenzierend Kodek, Besitzstörung 783). Dem steht freilich entgegen, dass etwa in den Fällen der sukzessiven Zuständigkeit die Wiedereinsetzung unstrittig zulässig ist vergleiche nur Fink, Wiedereinsetzung 57 ff). Gleiches gilt auch für die Frist des Paragraph 67, Absatz 2, ASGG (Fasching, Zivilprozessrecht² Rz 2298; Fink, Wiedereinsetzung 59). Letztlich müssen hier stets teleologische Überlegungen den Ausschlag geben (Kodek, Besitzstörung 787).
Hier kommt der Regelung des § 17 KartG zentrale Bedeutung zu, ist doch nach dieser Bestimmung die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des § 11 KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Im Hinblick auf diese (materielle) Folge der Unterlassung der Stellung eines Prüfungsantrags würde die Bewilligung einer Wiedereinsetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition der Zusammenschlusswerber bedeuten. Hierin unterscheidet sich die Rechtslage im Kartellverfahren maßgeblich etwa von derjenigen im Besitzstörungsverfahren, wo die Versäumung der Klagefrist des § 454 Abs 1 ZPO schon in Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung petitorischer Ansprüche noch nicht zum Erwerb einer geschützten Vertrauensposition des Beklagten führt (vgl Kodek, Besitzstörung 787).Hier kommt der Regelung des Paragraph 17, KartG zentrale Bedeutung zu, ist doch nach dieser Bestimmung die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des Paragraph 11, KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben. Im Hinblick auf diese (materielle) Folge der Unterlassung der Stellung eines Prüfungsantrags würde die Bewilligung einer Wiedereinsetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition der Zusammenschlusswerber bedeuten. Hierin unterscheidet sich die Rechtslage im Kartellverfahren maßgeblich etwa von derjenigen im Besitzstörungsverfahren, wo die Versäumung der Klagefrist des Paragraph 454, Absatz eins, ZPO schon in Hinblick auf die Möglichkeit der Geltendmachung petitorischer Ansprüche noch nicht zum Erwerb einer geschützten Vertrauensposition des Beklagten führt vergleiche Kodek, Besitzstörung 787).
Die voranstehenden Erwägungen sind daher in folgender Weise zusammenzufassen: Die Frist des § 11 Abs 1 KartG zur Einbringung eines Prüfungsantrages ist als Verfahrenseinleitungsfrist eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreicht. Im Hinblick auf die (materielle) Folge des § 17 KartG, wonach die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig ist, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des § 11 KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben, ist jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 11 Abs 1 KartG nicht zulässig.Die voranstehenden Erwägungen sind daher in folgender Weise zusammenzufassen: Die Frist des Paragraph 11, Absatz eins, KartG zur Einbringung eines Prüfungsantrages ist als Verfahrenseinleitungsfrist eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreicht. Im Hinblick auf die (materielle) Folge des Paragraph 17, KartG, wonach die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig ist, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des Paragraph 11, KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben, ist jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des Paragraph 11, Absatz eins, KartG nicht zulässig.
Beiden Rekursen war Folge zu geben und die Rechtssache an das Erstgericht zur Durchführung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.