Rechtssatz RS0121876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121876
Entscheidungsdatum
30.03.2007
Rechtssatz
Die Frist des §11 Abs 1 KartG zur Einbringung eines Prüfungsantrages ist als Verfahrenseinleitungsfrist eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreicht. Im Hinblick auf die (materielle) Folge des § 17 KartG, wonach die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig ist, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des § 11 KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben, ist jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §11 Abs 1 KartG nicht zulässig.Die Frist des §11 Absatz eins, KartG zur Einbringung eines Prüfungsantrages ist als Verfahrenseinleitungsfrist eine prozessuale Frist, für deren Einhaltung die Postaufgabe am letzten Tag der Frist ausreicht. Im Hinblick auf die (materielle) Folge des Paragraph 17, KartG, wonach die Durchführung des Zusammenschlusses zulässig ist, wenn die Amtsparteien innerhalb der Frist des Paragraph 11, KartG keinen Prüfungsantrag gestellt haben, ist jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §11 Absatz eins, KartG nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121876
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070330_OGH0002_0160OK00002_0700000_001