Beide Kostenrekurse sind nicht berechtigt.
Die Rekurswerber machen - weitgehend inhaltsgleich - geltend, die Rahmengebühr sei im Hinblick auf die geringe wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, den geringen Verfahrensaufwand und die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschuldnerin überhöht. Dass die Antragstellerinnen Anlass zum Verfahren gegeben hätten, sei zu vernachlässigen, weil ihnen die Einleitung des Parallelverfahrens durch die Bundeswettbewerbsbehörde unbekannt gewesen sei. In diesem Vorverfahren seien die ursprünglichen Anträge im Sinne der Antragstellerinnen erledigt und letztlich „nur" ihr Feststellungsbegehren abgewiesen worden.
1. Gemäß § 50 Z 2 KartG ist für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (§§ 26, 27 und 28 Abs l KartG) eine Rahmengebühr bis 30.000 EUR zu entrichten.1. Gemäß Paragraph 50, Ziffer 2, KartG ist für ein Verfahren über die Abstellung einer Zuwiderhandlung (Paragraphen 26, 27 und 28 Abs l KartG) eine Rahmengebühr bis 30.000 EUR zu entrichten.
Im Anlassfall hat die Antragsgegnerin das mit Abstellungsantrag verfolgte Verhalten während des laufenden Verfahrens infolge eines Vergleichsabschlusses im Parallelverfahren eingestellt, weshalb die Antragstellerinnen ihr Abstellungsbegehren (§ 26 KartG) auf ein Feststellungsbegehren betreffend bereits beendetes Verhalten (§ 28 Abs 1 KartG) umgestellt haben. Am - beide Verfahrensarten umfassenden - Gebührentatbestand des § 50 Z 2 KartG hat sich dadurch nichts geändert.Im Anlassfall hat die Antragsgegnerin das mit Abstellungsantrag verfolgte Verhalten während des laufenden Verfahrens infolge eines Vergleichsabschlusses im Parallelverfahren eingestellt, weshalb die Antragstellerinnen ihr Abstellungsbegehren (Paragraph 26, KartG) auf ein Feststellungsbegehren betreffend bereits beendetes Verhalten (Paragraph 28, Absatz eins, KartG) umgestellt haben. Am - beide Verfahrensarten umfassenden - Gebührentatbestand des Paragraph 50, Ziffer 2, KartG hat sich dadurch nichts geändert.
2. Mögen auch die Antragstellerinnen nach Vergleichsabschluss im Parallelverfahren mit ihren ursprünglichen Abstellungsanträgen klaglos gestellt gewesen sein, haben sie dennoch nicht etwa ihre Anträge „auf Kosten eingeschränkt" (in welchem Fall sie als in der Sache obsiegend zu behandeln gewesen wären, vgl Primus, KartG § 52 Rz 3 und 5), sondern ihre ursprünglichen Anträge auf einen Feststellungsantrag umgestellt, mit dem sie schließlich unterlegen sind. Nach dem auch im kartellrechtlichen Gebührenrecht herrschenden Erfolgsprinzip (Primus aaO Rz 2) ist damit ihre Zahlungspflicht für die gerichtliche Rahmengebühr als Antragstellerinnen eingetreten (§ 52 Abs 2 KartG).2. Mögen auch die Antragstellerinnen nach Vergleichsabschluss im Parallelverfahren mit ihren ursprünglichen Abstellungsanträgen klaglos gestellt gewesen sein, haben sie dennoch nicht etwa ihre Anträge „auf Kosten eingeschränkt" (in welchem Fall sie als in der Sache obsiegend zu behandeln gewesen wären, vergleiche Primus, KartG Paragraph 52, Rz 3 und 5), sondern ihre ursprünglichen Anträge auf einen Feststellungsantrag umgestellt, mit dem sie schließlich unterlegen sind. Nach dem auch im kartellrechtlichen Gebührenrecht herrschenden Erfolgsprinzip (Primus aaO Rz 2) ist damit ihre Zahlungspflicht für die gerichtliche Rahmengebühr als Antragstellerinnen eingetreten (Paragraph 52, Absatz 2, KartG).
3. Gemäß § 54 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.3. Gemäß Paragraph 54, KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Dass das Erstgericht den Spielraum seines Ermessens bei Bestimmung der Gerichtsgebühr in einer der Korrektur bedürftigen Weise überschritten hätte, ist nicht zu erkennen. Auch der - hier gegebene hohe - Begründungsaufwand einer Entscheidung ist ein den Verfahrensaufwand mitbestimmendes Kriterium. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Belastung durch die Gebühr ist darauf abzustellen, was im Durchschnitt auf jeden Antragsteller entfällt (RIS-Justiz RS0063735 [T13]). Dass über eine der beiden Antragstellerinnen mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden ist, führt daher für sich allein noch nicht zu einer Ausmessung der Gerichtsgebühr im unteren Bereich des Bemessungsrahmens. Beiden Rekursen ist somit ein Erfolg zu versagen.