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Rechtssatz RS0123279

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123279

Geschäftszahl

16Ok2/08

Entscheidungsdatum

10.03.2008

Rechtssatz

Stellt die Antragsgegnerin das mit Abstellungsantrag verfolgte Verhalten während des laufenden Verfahrens infolge eines Vergleichsabschlusses in einem Parallelverfahren ein, ist die Antragstellerin in der Sache als obsiegend zu behandeln, wenn sie ihre Anträge auf Kosten einschränkt. Stellt sie hingegen ihr Abstellungsbegehren (Paragraph 26, KartG) auf ein Feststellungsbegehren betreffend bereits beendetes Verhalten (Paragraph 28, Absatz eins, KartG) um und wird ihr Antrag zurückgewiesen, so tritt nach dem auch im kartellrechtlichen Gebührenrecht herrschenden Erfolgsprinzip damit ihre Zahlungspflicht für die gerichtliche Rahmengebühr als Antragstellerinnen ein.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/08
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 16 Ok 2/08

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123279

Dokumentnummer

JJR_20080310_OGH0002_0160OK00002_0800000_001