Begründung:
Die Antragstellerin begann 1996 mit dem Aufbau eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems für gebrauchte Verpackungen und stellte am 4.12.1996 einen Antrag auf Anerkennung ihres Systems gemäß § 7a AbfallwirtschaftsG (AWG) BGBl 1990/325 idF BGBl 1996/434 beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Dieses Sammelsystem ("Bonus-System") soll den der Verpackungsverordnung (VVO) BGBl 1992/645 unterworfenen Unternehmern (Hersteller, Vertreiber, Importeure etc) eine "Entpflichtung" iSd § 3 Abs 5 VVO ermöglichen (vertragliche Übertragung der Pflichten nach der VVO auf Betreiber eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems).Die Antragstellerin begann 1996 mit dem Aufbau eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems für gebrauchte Verpackungen und stellte am 4.12.1996 einen Antrag auf Anerkennung ihres Systems gemäß Paragraph 7 a, AbfallwirtschaftsG (AWG) BGBl 1990/325 in der Fassung BGBl 1996/434 beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. Dieses Sammelsystem ("Bonus-System") soll den der Verpackungsverordnung (VVO) BGBl 1992/645 unterworfenen Unternehmern (Hersteller, Vertreiber, Importeure etc) eine "Entpflichtung" iSd Paragraph 3, Absatz 5, VVO ermöglichen (vertragliche Übertragung der Pflichten nach der VVO auf Betreiber eines flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystems).
Mit Antrag vom 4.8.1997 begehrte die Antragstellerin die Feststellung, ob ihre unternehmerische Tätigkeit unter Zugrundelegung der von ihr vorgegebenen Musterverträge dem Kartellgesetz unterliege.
Mit Beschluß vom 15.9.1997 trug das Erstgericht der Antragstellerin die Verbesserung bzw Ergänzung ihrer Eingabe durch Beantwortung einer konkreten zusätzlichen Frage auf.
Von den Amtsparteien gab nur die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte am 26.9.1997 zu dem Antrag der Antragstellerin eine Stellungnahme ab; sie meinte, aus den vorgelegten Verträgen seien nicht alle zur kartellrechtlichen Beurteilung relevanten Angaben ersichtlich und regte an, das Kartellgericht möge der Antragstellerin ergänzende Angaben zu konkret genannten Punkten auftragen.
Mit Beschluß vom 29.9.1997 trug das Erstgericht der Antragstellerin eine Stellungnahme zu dieser Eingabe binnen vier Wochen auf.
Am 2.10.1997 langte die mit Beschluß vom 15.9.1997 aufgetragene Ergänzung der Eingabe ein. Ohne die Frist zur mit Beschluß vom 29.9.1997 aufgetragenen weiteren Ergänzung abzuwarten, faßte das Erstgericht am 13.10.1997 den angefochtenen Beschluß, mit dem es feststellte, daß das von der Antragstellerin betriebene Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen, soweit es im Rahmen der in Beilagen dokumentierten Vertragswerke erfolge, dem Kartellgesetz unterliege; es handle sich um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd § 10 KartG.Am 2.10.1997 langte die mit Beschluß vom 15.9.1997 aufgetragene Ergänzung der Eingabe ein. Ohne die Frist zur mit Beschluß vom 29.9.1997 aufgetragenen weiteren Ergänzung abzuwarten, faßte das Erstgericht am 13.10.1997 den angefochtenen Beschluß, mit dem es feststellte, daß das von der Antragstellerin betriebene Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen, soweit es im Rahmen der in Beilagen dokumentierten Vertragswerke erfolge, dem Kartellgesetz unterliege; es handle sich um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd Paragraph 10, KartG.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß das von der Antragstellerin betriebene Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen nicht dem Kartellgesetz unterliege, weil es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd § 10 KartG handle; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.Dagegen richtet sich der Rekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß das von der Antragstellerin betriebene Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen nicht dem Kartellgesetz unterliege, weil es sich nicht um ein genehmigungspflichtiges Wirkungskartell iSd Paragraph 10, KartG handle; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Gegenäußerungen zu diesem Rekurs wurden nicht erstattet.
Der Rekurs ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.