Rechtssatz RS0110367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110367
Entscheidungsdatum
18.06.1998
Rechtssatz
Trägt das Erstgericht der Antragstellerin eine ergänzende Stellungnahme auf, bleibt das Verfahren mangelhaft, wenn es vor Einlangen dieser Stellungnahme oder ungenütztem Ablauf dieser Frist eine Entscheidung fällt, zumal es nicht mit einem Wort darauf eingegangen ist, warum es diese Frist nicht abgewartet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110367
Dokumentnummer
JJR_19980618_OGH0002_0160OK00002_9800000_001