Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gegenstand des Rechtsmittels ist eine Entscheidung des Kartellgerichts im Kostenpunkt; der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat darüber durch einen Dreiersenat zu entscheiden (§ 92 Abs 2 KartG).Gegenstand des Rechtsmittels ist eine Entscheidung des Kartellgerichts im Kostenpunkt; der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht hat darüber durch einen Dreiersenat zu entscheiden (Paragraph 92, Absatz 2, KartG).
Nach Auffassung der Rechtsmittelwerber lasse sich erst anhand der im Verfahren gefällten Entscheidungen des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts erkennen, ob Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung vorliege; in solchen Fällen sei daher nicht § 54 Abs 1 ZPO, sondern § 54 Abs 2 ZPO auf die Kostenersatzpflicht anzuwenden. Die Rechtsmittelwerber hätten ihre Kostenbestimmungsanträge rechtzeitig innerhalb der in § 54 Abs 2 ZPO bestimmten vierwöchigen Notfrist geltend gemacht; deren Zurückweisung durch das Kartellgericht sei verfehlt.Nach Auffassung der Rechtsmittelwerber lasse sich erst anhand der im Verfahren gefällten Entscheidungen des Kartellgerichts und des Kartellobergerichts erkennen, ob Mutwilligkeit bei der Rechtsverfolgung vorliege; in solchen Fällen sei daher nicht Paragraph 54, Absatz eins, ZPO, sondern Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auf die Kostenersatzpflicht anzuwenden. Die Rechtsmittelwerber hätten ihre Kostenbestimmungsanträge rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 54, Absatz 2, ZPO bestimmten vierwöchigen Notfrist geltend gemacht; deren Zurückweisung durch das Kartellgericht sei verfehlt.
Dieser Argumentation kann nicht zugestimmt werden.
Gem § 45 Abs 2 KartG sind im Verfahren nach § 8a KartG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war.Gem Paragraph 45, Absatz 2, KartG sind im Verfahren nach Paragraph 8 a, KartG die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei nur soweit eintritt, als die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig war.
Gem § 54 Abs 1 ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben. Für nachträglich entstehende weitere Kosten bestimmt § 54 Abs 2 ZPO eine vierwöchige Notfrist, binnen welcher die Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragt werden kann.Gem Paragraph 54, Absatz eins, ZPO hat die Partei, welche Kostenersatz anspricht, bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben. Für nachträglich entstehende weitere Kosten bestimmt Paragraph 54, Absatz 2, ZPO eine vierwöchige Notfrist, binnen welcher die Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragt werden kann.
Diesen Bestimmungen kann als Grundsatz entnommen werden, dass die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen sind, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag (Fucik in Rechberger, ZPO² § 54 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching, ZPO² § 54 Rz 8 mwN). Bezweckt wird eine Erledigung der Kostenfrage gleichzeitig mit der Hauptsache (M. Bydlinski aaO; vgl auch § 52 Abs 1 ZPO). Für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs unterscheidet der Gesetzgeber demnach nicht danach, ob in diesem Zeitpunkt für die antragstellende Partei schon hinreichend erkennbar ist, ob ihrem Antrag auch Erfolg beschieden sein wird: Abgestellt wird allein auf den formalen Gesichtspunkt, dass das Kostenverzeichnis spätestens im Entscheidungszeitpunkt betreffend die Hauptsache vorliegen muss. Dies war hier nicht der Fall.Diesen Bestimmungen kann als Grundsatz entnommen werden, dass die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen sind, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag (Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 54, Rz 3; M. Bydlinski in Fasching, ZPO² Paragraph 54, Rz 8 mwN). Bezweckt wird eine Erledigung der Kostenfrage gleichzeitig mit der Hauptsache (M. Bydlinski aaO; vergleiche auch Paragraph 52, Absatz eins, ZPO). Für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs unterscheidet der Gesetzgeber demnach nicht danach, ob in diesem Zeitpunkt für die antragstellende Partei schon hinreichend erkennbar ist, ob ihrem Antrag auch Erfolg beschieden sein wird: Abgestellt wird allein auf den formalen Gesichtspunkt, dass das Kostenverzeichnis spätestens im Entscheidungszeitpunkt betreffend die Hauptsache vorliegen muss. Dies war hier nicht der Fall.
Der Argumentation der Rechtsmittelwerber, das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung sei immer erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sicher zu beurteilen, ist entgegenzuhalten, dass auch in den sonstigen Fällen einer Kostenersatzpflicht regelmäßig erst nach der Entscheidung der letzten Instanz mit Gewissheit feststeht, welche Partei etwa auf Grund der Höhe ihrer Obsiegensquote (§ 41 Abs 1 ZPO) oder auf Grund des Verschuldens der anderen Partei an der Aufhebung oder Nichtigerklärung des Verfahrens (§ 51 Abs 1 ZPO) zum Kostenersatz berechtigt ist. Ungeachtet dieses Umstands hat der Gesetzgeber dennoch in der Frage der Vorlage des Kostenersatzantrags nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers von den eine Kostenersatzpflicht begründenden Umständen abgestellt, sondern einen allein nach objektiven Gesichtspunkten bestimmten Zeitpunkt zur Antragstellung angeordnet, bei dessen Versäumung allfällige Kostenersatzansprüche verloren gehen.Der Argumentation der Rechtsmittelwerber, das Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung sei immer erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sicher zu beurteilen, ist entgegenzuhalten, dass auch in den sonstigen Fällen einer Kostenersatzpflicht regelmäßig erst nach der Entscheidung der letzten Instanz mit Gewissheit feststeht, welche Partei etwa auf Grund der Höhe ihrer Obsiegensquote (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO) oder auf Grund des Verschuldens der anderen Partei an der Aufhebung oder Nichtigerklärung des Verfahrens (Paragraph 51, Absatz eins, ZPO) zum Kostenersatz berechtigt ist. Ungeachtet dieses Umstands hat der Gesetzgeber dennoch in der Frage der Vorlage des Kostenersatzantrags nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers von den eine Kostenersatzpflicht begründenden Umständen abgestellt, sondern einen allein nach objektiven Gesichtspunkten bestimmten Zeitpunkt zur Antragstellung angeordnet, bei dessen Versäumung allfällige Kostenersatzansprüche verloren gehen.
Die Rechtsmittelwerber haben in ihrem Kostenbestimmungsantrag nur solche Kosten verzeichnet, deren Ersatz sie schon vor der Entscheidung erster bzw zweiter Instanz hätten geltend machen müssen (§ 54 Abs 1 ZPO iVm § 45 Abs 2 KartG). Die Zurückweisung der verspäteten Kostenersatzanträge erfolgte somit zu Recht. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.Die Rechtsmittelwerber haben in ihrem Kostenbestimmungsantrag nur solche Kosten verzeichnet, deren Ersatz sie schon vor der Entscheidung erster bzw zweiter Instanz hätten geltend machen müssen (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 2, KartG). Die Zurückweisung der verspäteten Kostenersatzanträge erfolgte somit zu Recht. Dem Rekurs kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.