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Rechtssatz RS0118140×

Rechtssatz RS0118140

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118140

Geschäftszahl

16Ok20/03; 16Ok10/06 (16Ok11/06); 18ONc1/25d

Entscheidungsdatum

18.02.2025

Rechtssatz

Nach Paragraph 54, Absatz eins und Absatz 2, ZPO sind die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. Bezweckt wird eine Erledigung der Kostenfrage gleichzeitig mit der Hauptsache. Für den Zeitpunkt der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs unterscheidet der Gesetzgeber demnach nicht danach, ob in diesem Zeitpunkt für die antragstellende Partei schon hinreichend erkennbar ist, ob ihrem Antrag auch Erfolg beschieden sein wird. Dies gilt auch für Kosten in Kartellrechtsverfahren; es kommt also nicht auf die subjektive Kenntnis des Antragstellers von den eine Kostenersatzpflicht begründenden Umständen (hier Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung) an.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 20/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 20/03
  • 16 Ok 10/06
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 16 Ok 10/06
    Auch; nur: Nach § 54 Abs 1 und Abs 2 ZPO sind die Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. (T1)
  • 18 ONc 1/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.02.2025 18 ONc 1/25d
    Beisatz: Nach § 78 Abs 4 AußStrG iVm § 54 Abs 1 ZPO sind die bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs so bald wie möglich zu verzeichnen, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung also im Antrag. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118140

Im RIS seit

17.11.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20031117_OGH0002_0160OK00020_0300000_001