Vorweg ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Kartellgesetz 2005 anzuwenden ist, wurden die zugrunde liegenden Anträge doch nach dem 1. 1. 2006 gestellt (vgl § 86 Abs 1 KartG 2005). Die in § 87 Abs 2 KartG 2005 angeordnete Weitergeltung der §§ 142 bis 143c KartG 1988 für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 verwirklicht worden sind, bezieht sich nur auf die materielle Rechtslage, um eine rückwirkende Änderung der Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen zu vermeiden. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen richten sich jedoch nach der geltenden Rechtslage.Vorweg ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Fall bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Kartellgesetz 2005 anzuwenden ist, wurden die zugrunde liegenden Anträge doch nach dem 1. 1. 2006 gestellt vergleiche Paragraph 86, Absatz eins, KartG 2005). Die in Paragraph 87, Absatz 2, KartG 2005 angeordnete Weitergeltung der Paragraphen 142 bis 143 c KartG 1988 für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 verwirklicht worden sind, bezieht sich nur auf die materielle Rechtslage, um eine rückwirkende Änderung der Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen zu vermeiden. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen richten sich jedoch nach der geltenden Rechtslage.
Voraussetzung für einen Kostenzuspruch im vorliegenden Fall wäre daher nach § 41 KartG 2005, dass die Rechtsverfolgung durch die Antragsteller mutwillig war. Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert (vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 63 ZPO Rz 19 mwN; so ausdrücklich zu § 41 KartG 2005 Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht [2006] Rz 254; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht [2005] § 41 Anm 2; 16 Ok 10/04; ebenso zu § 45 KartG 1988 16 Ok 23/03; Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz § 45 Rz 2 mwN).Voraussetzung für einen Kostenzuspruch im vorliegenden Fall wäre daher nach Paragraph 41, KartG 2005, dass die Rechtsverfolgung durch die Antragsteller mutwillig war. Eine Prozessführung ist offenbar mutwillig, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und sich in diesem Bewusstsein in den Prozess einlässt, oder wenn sie zur Erzielung eines nicht durch die Rechtsordnung geschützten Zwecks (Publicity, Feindseligkeit, Sensationslust) prozessiert vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 63, ZPO Rz 19 mwN; so ausdrücklich zu Paragraph 41, KartG 2005 Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht [2006] Rz 254; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht [2005] Paragraph 41, Anmerkung 2; 16 Ok 10/04; ebenso zu Paragraph 45, KartG 1988 16 Ok 23/03; Gugerbauer, Kommentar zum Kartellgesetz Paragraph 45, Rz 2 mwN).
Der bloße Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgezogen haben, lässt keinen Rückschluss auf die Mutwilligkeit der von ihnen gestellten Anträge zu (vgl 16 Ok 19/02). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich der Rekurswerber noch in seinem Rekurs ON 14 (S 5 = AS 83) selbst ausdrücklich als „Inhaber der Fahrschule E*****" bezeichnet, wenngleich er behauptet, nur für die „kraftfahrrechtlichen Belange" dieser Fahrschule zuständig zu sein. Sämtliche „zivilrechtlichen" Belange würden von der „a***** GmbH wahrgenommen.Der bloße Umstand, dass die Antragsteller ihren Antrag auf Verhängung einer Geldbuße zurückgezogen haben, lässt keinen Rückschluss auf die Mutwilligkeit der von ihnen gestellten Anträge zu vergleiche 16 Ok 19/02). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich der Rekurswerber noch in seinem Rekurs ON 14 (S 5 = AS 83) selbst ausdrücklich als „Inhaber der Fahrschule E*****" bezeichnet, wenngleich er behauptet, nur für die „kraftfahrrechtlichen Belange" dieser Fahrschule zuständig zu sein. Sämtliche „zivilrechtlichen" Belange würden von der „a***** GmbH wahrgenommen.
Dazu kommt, dass der Rekurswerber in dem gegen andere Fahrschulinhaber zu 25 Kt 28/05 geführten kartellgerichtlichen Verfahren als Teilnehmer von einer Kartellabsprache dienenden Gesprächen bezeichnet wurde (vgl Protokoll S 22 in ON 26 = AS 259). Weiters hat jedenfalls der Rekurswerber in eigenem Namen und nicht die „a*****" im Namen der Fahrschule E***** gerichtliche Auseinandersetzungen geführt (vgl Beilage E). So erhob der Rekurswerber vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz im eigenen Namen als Inhaber der Fahrschule E***** eine auf das UWG gestützte Klage gegen einen Mitbewerber.Dazu kommt, dass der Rekurswerber in dem gegen andere Fahrschulinhaber zu 25 Kt 28/05 geführten kartellgerichtlichen Verfahren als Teilnehmer von einer Kartellabsprache dienenden Gesprächen bezeichnet wurde vergleiche Protokoll S 22 in ON 26 = AS 259). Weiters hat jedenfalls der Rekurswerber in eigenem Namen und nicht die „a*****" im Namen der Fahrschule E***** gerichtliche Auseinandersetzungen geführt vergleiche Beilage E). So erhob der Rekurswerber vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz im eigenen Namen als Inhaber der Fahrschule E***** eine auf das UWG gestützte Klage gegen einen Mitbewerber.
Wenn bei diesen - bloß auszugsweise aufgegriffenen - Anhaltspunkten die Amtsparteien davon ausgingen, der Antragsgegner selbst und nicht die a***** GmbH betreibe die Fahrschule E*****, so ist darin eine Mutwilligkeit im eingangs aufgezeigten Sinne jedenfalls nicht zu erblicken.
Die weitwendigen Rekursausführungen zum angeblichen Mitbewerbern des Antragsgegners zu Unrecht eingeräumten „Kronzeugenstatus" vermögen eine - rechtlich für die Kostenersatzpflicht allein maßgebliche - Mutwilligkeit der Antragstellung durch die beiden Amtsparteien jedenfalls nicht zu begründen.
Zutreffend hat das Erstgericht daher im Beschluss ON 13 eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach verneint. Diese Entscheidung war in sinngemäßer Anwendung der §§ 57, 237 ZPO iVm § 41 KartG 2005 bereits aufgrund der vorliegenden Kostenersatzanträge zu treffen, zumal aus § 54 ZPO iVm § 41 KartG der Grundsatz zu entnehmen ist, dass Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen sind, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung, also bereits in jeweiligem Antrag (16 Ok 20/03; Fucik in Rechberger, ZPO² § 54 Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², § 54 ZPO Rz 8 mwN). Im Hinblick auf die - wie bereits der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt - vom Antragsgegner bereits gestellten Kostenersatzanträge bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, eine neuerliche zusammenfassende Antragstellung des Antragsgegners auf Kostenersatz abzuwarten. Mit der Abgabe des Beschlusses ON 13 an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung war das Erstgericht jedoch an seinen Beschluss gebunden (§ 40 AußStrG iVm § 38 KartG 2005). Daher konnte auch die neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung von Kosten nicht zu einer stattgebenden Entscheidung führen. Folgerichtig ging das Erstgericht daher insoweit mit Zurückweisung des (neuerlichen) Kostenbestimmungsantrags vor.Zutreffend hat das Erstgericht daher im Beschluss ON 13 eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach verneint. Diese Entscheidung war in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 57, 237, ZPO in Verbindung mit Paragraph 41, KartG 2005 bereits aufgrund der vorliegenden Kostenersatzanträge zu treffen, zumal aus Paragraph 54, ZPO in Verbindung mit Paragraph 41, KartG der Grundsatz zu entnehmen ist, dass Kosten so bald wie möglich zu verzeichnen sind, bei Beschlussfassung ohne Verhandlung, also bereits in jeweiligem Antrag (16 Ok 20/03; Fucik in Rechberger, ZPO² Paragraph 54, Rz 3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², Paragraph 54, ZPO Rz 8 mwN). Im Hinblick auf die - wie bereits der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt - vom Antragsgegner bereits gestellten Kostenersatzanträge bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, eine neuerliche zusammenfassende Antragstellung des Antragsgegners auf Kostenersatz abzuwarten. Mit der Abgabe des Beschlusses ON 13 an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung war das Erstgericht jedoch an seinen Beschluss gebunden (Paragraph 40, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 38, KartG 2005). Daher konnte auch die neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung von Kosten nicht zu einer stattgebenden Entscheidung führen. Folgerichtig ging das Erstgericht daher insoweit mit Zurückweisung des (neuerlichen) Kostenbestimmungsantrags vor.
Die angefochtenen Beschlüsse erweisen sich daher als frei von Rechtsirrtum, sodass den unbegründeten Rekursen ein Erfolg zu versagen war.