Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerber bringen zusammengefaßt vor, daß die nunmehr neuerlich - diesmal zu Band 1 - getroffene Feststellung durch § 8a KartG zumindest soweit nicht gedeckt sei, als die Spezialitäten-Preisliste Band 1 "als Mittel" einer (angeblichen) wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensabstim- mung zwischen den Apothekern festgestellt werde. Die Feststellung, daß etwas ein Mittel für eine Verhaltensabstim- mung Dritter sei, begründe keine kartellrechtlich relevante Feststellung, weil insofern kein Sachverhalt vorliege, der dem Kartellgesetz unterliege. Das Zurverfügungstellen eines "Mittels" sei per se kein Kartell und könne daher niemals - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 18 Abs 3 KartG - zu einer Genehmigungspflicht (oder auch nur Genehmigbarkeit) führen. Der Beschluß stelle aufgrund von Vermutungen, ohne das konkrete iSd § 11 KartG tatbildmäßige Verhalten auch nur eines einzigen Apothekers ermittelt zu haben, ein Verhaltenskartell von (allen oder nahezu allen) selbständigen österreichischen Apothekern fest. Die Beobachtung "einer übereinstimmenden Beachtung der Preisliste 1" allein beweise, wenn man § 11 KartG ernst nähme, kein Verhaltenskartell. Im übrigen sei dies den Antragsgegnern gegenüber rechtlich unerheblich, weil jemand nicht Teilnehmer ("Mitwirkender") von allfälligen abgestimmten Verhalten von selbständig bleibenden Unternehmern sein könne, wenn er bloß "Mittel" für ein abgestimmtes Verhalten dritter Unternehmer zur Verfügung stelle. Es gäbe hier - anders als im Strafrecht - keine "Mittäterschaft" oder "Einheitstäterschaft"; es seien durch diese Entscheidung in das Kartellgesetz unzulässigerweise strafrechtliche Kategorien eingeführt worden. Die Anträge gegenüber dem Zweit- und insbesondere dem Drittantragsgegner seien zurückzuweisen; das Argument, die Preisliste sei auch diesen zuzurechnen, weil sie zu je 50 % an der Erstantragsgegnerin beteiligt seien und diese gemeinsam kontrollierten, verkenne (neuerlich) das Wesen der GmbH als juristische Person und übersehe überdies, daß jedenfalls der Drittantragsgegner nicht Unternehmer (auch keine Vereinigung von Unternehmern) sei und daher schon deshalb nicht dem KartG unterliege.Die Rekurswerber bringen zusammengefaßt vor, daß die nunmehr neuerlich - diesmal zu Band 1 - getroffene Feststellung durch Paragraph 8 a, KartG zumindest soweit nicht gedeckt sei, als die Spezialitäten-Preisliste Band 1 "als Mittel" einer (angeblichen) wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensabstim- mung zwischen den Apothekern festgestellt werde. Die Feststellung, daß etwas ein Mittel für eine Verhaltensabstim- mung Dritter sei, begründe keine kartellrechtlich relevante Feststellung, weil insofern kein Sachverhalt vorliege, der dem Kartellgesetz unterliege. Das Zurverfügungstellen eines "Mittels" sei per se kein Kartell und könne daher niemals - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 18, Absatz 3, KartG - zu einer Genehmigungspflicht (oder auch nur Genehmigbarkeit) führen. Der Beschluß stelle aufgrund von Vermutungen, ohne das konkrete iSd Paragraph 11, KartG tatbildmäßige Verhalten auch nur eines einzigen Apothekers ermittelt zu haben, ein Verhaltenskartell von (allen oder nahezu allen) selbständigen österreichischen Apothekern fest. Die Beobachtung "einer übereinstimmenden Beachtung der Preisliste 1" allein beweise, wenn man Paragraph 11, KartG ernst nähme, kein Verhaltenskartell. Im übrigen sei dies den Antragsgegnern gegenüber rechtlich unerheblich, weil jemand nicht Teilnehmer ("Mitwirkender") von allfälligen abgestimmten Verhalten von selbständig bleibenden Unternehmern sein könne, wenn er bloß "Mittel" für ein abgestimmtes Verhalten dritter Unternehmer zur Verfügung stelle. Es gäbe hier - anders als im Strafrecht - keine "Mittäterschaft" oder "Einheitstäterschaft"; es seien durch diese Entscheidung in das Kartellgesetz unzulässigerweise strafrechtliche Kategorien eingeführt worden. Die Anträge gegenüber dem Zweit- und insbesondere dem Drittantragsgegner seien zurückzuweisen; das Argument, die Preisliste sei auch diesen zuzurechnen, weil sie zu je 50 % an der Erstantragsgegnerin beteiligt seien und diese gemeinsam kontrollierten, verkenne (neuerlich) das Wesen der GmbH als juristische Person und übersehe überdies, daß jedenfalls der Drittantragsgegner nicht Unternehmer (auch keine Vereinigung von Unternehmern) sei und daher schon deshalb nicht dem KartG unterliege.
Diese Argumente, die sich bereits in dem - die Parallelentscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23.6.1997, 16 Ok 14/97, WBl 1997, 353, kritisierenden - Artikel des Vertreters der Antragsgegner in ecolex 1997, 776, finden, vermögen nicht zu überzeugen.
Ob ein übereinstimmendes Verhalten von Unternehmern als Verhaltenskartell zu beurteilen ist, kann mangels ausdrücklicher Vereinbarung in der Regel nur aus Indizien abgeleitet werden (Koppensteiner aaO 193); das Verhaltenskartell ist ein "Auffangtatbestand" (Koppensteiner aaO 190), wenn ein anderer kartellrechtlicher Tatbestand nicht greift.
Die von mehr als 1000 selbständigen Apothekern - unabhängig von den sonstigen marktbedingten Gegebenheiten - den Letztverbrauchern einheitlich, genau der Preisliste Band 1 entsprechend verrechneten Preise, für tausende verschiedene Artikel lassen sich weder durch "Zufall" noch durch "marktbedingtes Verhalten" erklären. Auf dem vorliegenden Markt besteht kein Zwang zum "Mitziehen"; es ist kein Marktleader vorhanden, dessen Preisen man zwecks Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit folgen müßte (näheres zum Tatbestand des abgestimmten Verhaltens und seiner Abgrenzung zu einem rein "zufälligen" oder "marktbedingten" Verhalten Koppensteiner aaO 191 mwN). Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt diese einheitliche Preisgestaltung gegenüber den Letztverbrauchern unter den gegebenen Begleitumständen nur den Schluß darauf zu, daß die selbständigen Apotheker die zahllosen Artikel deshalb zum gleichen Preis verkaufen, weil sie sich vorher - mittels der Preisliste 1 - informiert haben, was ihre Kollegen hiefür verlangen werden und sie aufgrund jahrzehntelanger Erfahrung erwarten können, daß sich ihre Kollegen auch an diese Preise halten (Koppensteiner aaO 192).
Die Antragsgegner haben gar nicht ernstlich versucht und es ist ihnen auch nicht gelungen, diesen Anschein durch Nachweis eines plausiblen anderen Umstandes, der für die Gleichpreisigkeit ausschlaggebend gewesen sei, zu entkräften (Gugerbauer, Komm KartG 177; Koppensteiner aaO 193 f).
Als Mittel der "Fühlungnahme" bedienen sich die selbständigen Apotheker der Preisliste 1, die von der Erstantragsgegnerin mit Willen der Zweit- und Drittantragsgegner herausgegeben wird. Daß der für eine Abstimmung nötige Kontakt über Dritte ("Informanten") hergestellt werden kann, ist unstrittig (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 193; Langen/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht, § 25 GWB Rz 18) und entspricht der Praxis zu Art 85 EGV (Gleiss/Hirsch aaO Rz 97). Daß diese Dritten selbst Unternehmer (oder eine Vereinigung von Unternehmern) sein müßten, ist nicht erforderlich, sodaß daraus kein Einwand gegen die Einbeziehung des Drittantragsgegners abgeleitet werden kann.Als Mittel der "Fühlungnahme" bedienen sich die selbständigen Apotheker der Preisliste 1, die von der Erstantragsgegnerin mit Willen der Zweit- und Drittantragsgegner herausgegeben wird. Daß der für eine Abstimmung nötige Kontakt über Dritte ("Informanten") hergestellt werden kann, ist unstrittig (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 193; Langen/Bunte, Komm zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Paragraph 25, GWB Rz 18) und entspricht der Praxis zu Artikel 85, EGV (Gleiss/Hirsch aaO Rz 97). Daß diese Dritten selbst Unternehmer (oder eine Vereinigung von Unternehmern) sein müßten, ist nicht erforderlich, sodaß daraus kein Einwand gegen die Einbeziehung des Drittantragsgegners abgeleitet werden kann.
Zwar hätte die antragstellende Amtspartei ihren Feststellungsantrag auch gegen alle (mehr als tausend!) selbständigen Apotheker richten können und dann hätte auch diesen gegenüber bindend festgestellt werden können, daß zwischen ihnen eine abgestimmte Verhaltensweise besteht, die § 11 KartG verwirklicht. Daß dies die antragstellende Amtspartei - offenbar aus Praktikabilitäts- und Kostengründen - unterlassen hat und sich mit dem gegen die drei Antragsgegner, die die Mittel zur Fühlungnahme zur Verfügung stellten bzw in zurechenbarer Weise zur Verfügung stellen ließen, gerichteten Feststellungsantrag begnügt hat, sodaß die vorliegende Entscheidung auch nur diesen gegenüber Rechtskraftwirkung entfalten kann, ändert nichts daran, daß ihnen gegenüber bindend festgestellt werden durfte, daß das aufeinander abgestimmte Verhalten der selbständigen Apotheker, zu deren "Fühlungnahme" untereinander sie diesen die Preisliste 1 zur Verfügung stellten bzw stellen ließen, ein Verhaltenskartell nach § 11 KartG darstellt. Es war nicht verfehlt neben der Erstantragsgegnerin auch die Zweit- und Drittantragsgegner in das Verfahren einzubeziehen und auch ihnen gegenüber bindend festzustellen, daß zwischen den selbständigen Apothekern eine Verhaltensabstimmung hinsichtlich der Einhaltung einheitlicher Privatverkaufspreise mittels der von der Erstantragsgegnerin herausgegebenen Preisliste besteht: Die Herausgabe der Preisliste durch die Erstantragsgegnerin entspricht festgestelltermaßen ihrem übereinstimmenden Willen, den sie als je 50 %ige Kapitalseigner der Erstantragsgegnerin, einer GmbH, infolge ihres Weisungsrechts (für alle Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5 380) aufzwingen können, genauso wie sie der Erstantragsgegnerin die Herausgabe auch verbieten könnten. Damit ist ihnen zuzurechnen, daß sie die Mittel zur Fühlungnahme zur Verfügung stellen ließen und es treffen auch sie die sich aus § 18 Abs 3 KartG ergebenden Konsequenzen.Zwar hätte die antragstellende Amtspartei ihren Feststellungsantrag auch gegen alle (mehr als tausend!) selbständigen Apotheker richten können und dann hätte auch diesen gegenüber bindend festgestellt werden können, daß zwischen ihnen eine abgestimmte Verhaltensweise besteht, die Paragraph 11, KartG verwirklicht. Daß dies die antragstellende Amtspartei - offenbar aus Praktikabilitäts- und Kostengründen - unterlassen hat und sich mit dem gegen die drei Antragsgegner, die die Mittel zur Fühlungnahme zur Verfügung stellten bzw in zurechenbarer Weise zur Verfügung stellen ließen, gerichteten Feststellungsantrag begnügt hat, sodaß die vorliegende Entscheidung auch nur diesen gegenüber Rechtskraftwirkung entfalten kann, ändert nichts daran, daß ihnen gegenüber bindend festgestellt werden durfte, daß das aufeinander abgestimmte Verhalten der selbständigen Apotheker, zu deren "Fühlungnahme" untereinander sie diesen die Preisliste 1 zur Verfügung stellten bzw stellen ließen, ein Verhaltenskartell nach Paragraph 11, KartG darstellt. Es war nicht verfehlt neben der Erstantragsgegnerin auch die Zweit- und Drittantragsgegner in das Verfahren einzubeziehen und auch ihnen gegenüber bindend festzustellen, daß zwischen den selbständigen Apothekern eine Verhaltensabstimmung hinsichtlich der Einhaltung einheitlicher Privatverkaufspreise mittels der von der Erstantragsgegnerin herausgegebenen Preisliste besteht: Die Herausgabe der Preisliste durch die Erstantragsgegnerin entspricht festgestelltermaßen ihrem übereinstimmenden Willen, den sie als je 50 %ige Kapitalseigner der Erstantragsgegnerin, einer GmbH, infolge ihres Weisungsrechts (für alle Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht5 380) aufzwingen können, genauso wie sie der Erstantragsgegnerin die Herausgabe auch verbieten könnten. Damit ist ihnen zuzurechnen, daß sie die Mittel zur Fühlungnahme zur Verfügung stellen ließen und es treffen auch sie die sich aus Paragraph 18, Absatz 3, KartG ergebenden Konsequenzen.
Richtig ist zwar, daß die Antragsgegner nicht für sich selbst erfolgreich um Genehmigung des zwischen den selbständigen Apothekern gepflogenen Verhaltenskartells ansuchen können. Wenn sich die selbständigen Apotheker mangels Rechtskraftwirkung der Entscheidung ihnen gegenüber nicht veranlaßt sehen, um kartellrechtliche Genehmigung ihres abgestimmten Verhaltens anzusuchen (so Barfuß, ecolex 1997, 779 aE), hat dies jedenfalls zur Folge, daß ihnen die Antragsgegner zukünftig nicht mehr rechtmäßig die Preislisten als Mittel ihrer Verhaltensabstimmung zur Verfügung stellen bzw stellen lassen können.