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Entscheidung 16 Ok 3/12×

Entscheidung 16 Ok 3/12

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006330 Rechtssatz 11.01.1961Zivilrecht
Im Außerstreitverfahren ist zwar das Gericht verpflichtet, die notwendigen Erhebungen von Amts wegen zu pflegen, es hat sich aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten.
RS0008903 Rechtssatz 22.12.1971Zivilrecht
Ausnahmebestimmungen sind im allgemeinen nicht ausdehnend auszulegen (hier: § 15 Abs 9 WWG und § 839 ABGB).
RS0123676 Rechtssatz 16.07.2008Zivilrecht
Ein Antrag nach dem Kartellgesetz muss zwar kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit angestrebt und aus welchem Sachverhalt dies abgeleitet wird.
RS0128248 Rechtssatz 11.10.2012Zivilrecht
Zum Antrag für Maßnahmen nach § 16 Z 1 KartG ist jeder Unternehmer iSd § 36 Abs 4 Z 4 KartG befugt.
RS0128249 Rechtssatz 11.10.2012Zivilrecht
Das KartG enthält keine Bestimmungen über allgemeine Inhaltserfordernisse von Anträgen. In diesem Punkt ist daher auf das gemäß § 38 KartG anwendbare Außerstreitgesetz zurückzugreifen.
RS0128250 Rechtssatz 11.10.2012Zivilrecht
In einem auf § 16 Z 1 KartG gestützten Antrag muss der Antragsteller konkretes Vorbringen unter anderem dazu erstatten, dass die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw der Verzicht auf einen Prüfungsantrag bzw dessen Zurückziehung auf unrichtigen oder u …
RS0128251 Rechtssatz 11.10.2012Zivilrecht
Die Durchführung eines Verfahrens setzt Schlüssigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags (allenfalls nach Erteilung eines Verbesserungsauftrags) voraus. Bloßen Vermutungen hat das Kartellgericht auch im Rahmen eines nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuführe …