Rechtssatz RS0128250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128250
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
In einem auf § 16 Z 1 KartG gestützten Antrag muss der Antragsteller konkretes Vorbringen unter anderem dazu erstatten, dass die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw der Verzicht auf einen Prüfungsantrag bzw dessen Zurückziehung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhe. Bloße Vermutungen in diese Richtung erfüllen die inhaltlichen Erfordernisse an einen schlüssigen Antrag nicht.In einem auf Paragraph 16, Ziffer eins, KartG gestützten Antrag muss der Antragsteller konkretes Vorbringen unter anderem dazu erstatten, dass die Nichtuntersagung des Zusammenschlusses bzw der Verzicht auf einen Prüfungsantrag bzw dessen Zurückziehung auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhe. Bloße Vermutungen in diese Richtung erfüllen die inhaltlichen Erfordernisse an einen schlüssigen Antrag nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128250
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121011_OGH0002_0160OK00003_1200000_003