Begründung:
Zwischen der T***** GmbH als österreichischer Generalimporteur für neue T*****-Fahrzeuge und T*****-Ersatzteile und ihren Händlern und Subhändlern besteht eine Vertriebsbindung. Mit Beschluß des Kartellgerichtes vom 9.11.1990, Kt 1346/89, wurde die T***** GmbH und die (damals) 201 Mitglieder der Vertriebsbindung gemäß § 57 Abs 1 und 2 KartG 1988 aufgefordert, als Mitglieder eines Wirkungskartells die Genehmigung dieses Kartells zu beantragen. Dem Beschluß lag ein Antrag der Amtspartei Republik Österreich vom 17.11.1989 zugrunde; diesem Antrag ging die Anzeige der T***** GmbH gemäß § 20 Abs 1 KartG 1988, mit dem diese eine Vertriebsbindung anzeigte, voraus (Kt 1038/89).Zwischen der T***** GmbH als österreichischer Generalimporteur für neue T*****-Fahrzeuge und T*****-Ersatzteile und ihren Händlern und Subhändlern besteht eine Vertriebsbindung. Mit Beschluß des Kartellgerichtes vom 9.11.1990, Kt 1346/89, wurde die T***** GmbH und die (damals) 201 Mitglieder der Vertriebsbindung gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 2 KartG 1988 aufgefordert, als Mitglieder eines Wirkungskartells die Genehmigung dieses Kartells zu beantragen. Dem Beschluß lag ein Antrag der Amtspartei Republik Österreich vom 17.11.1989 zugrunde; diesem Antrag ging die Anzeige der T***** GmbH gemäß Paragraph 20, Absatz eins, KartG 1988, mit dem diese eine Vertriebsbindung anzeigte, voraus (Kt 1038/89).
Am 25.3.1991 beantragte der Kartellbevollmächtigte, das Wirkungskartell zu genehmigen, sollte sich das Kartellgericht der Meinung der Republik Österreich anschließen, daß ein Wirkungskartell vorliege.
Das Kartellgericht wies mit Beschluß vom 17.1.1994 den Genehmigungsantrag ab. Die Vertriebsvereinbarungen seien, trotz Vorliegens der Tatbestandsmerkmale eines als volkswirtschaftlich gerechtfertigt begutachteten Kartells, vertikale Vertriebsbindungen im Sinn des Art II a KartG 1988 idF KartGNov 1993 BGBl 693. Solche vertikale Vertriebsbindungen bedürften nunmehr keiner Genehmigung; sie seien lediglich vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung unter Anschluß eines Vereinbarungsmusters dem Kartellgericht anzuzeigen.Das Kartellgericht wies mit Beschluß vom 17.1.1994 den Genehmigungsantrag ab. Die Vertriebsvereinbarungen seien, trotz Vorliegens der Tatbestandsmerkmale eines als volkswirtschaftlich gerechtfertigt begutachteten Kartells, vertikale Vertriebsbindungen im Sinn des Artikel römisch zwei, a KartG 1988 in der Fassung KartGNov 1993 Bundesgesetzblatt 693. Solche vertikale Vertriebsbindungen bedürften nunmehr keiner Genehmigung; sie seien lediglich vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung unter Anschluß eines Vereinbarungsmusters dem Kartellgericht anzuzeigen.
Das Kartellobergericht wies mit Beschluß vom 9.5.1994, Okt 7/94, den vom Kartellbevollmächtigten erhobenen Rekurs mangels Beschwer als unzulässig zurück. Verfahren, deren Gegenstand die Genehmigung einer vertikalen Vertriebsbindung als Wirkungskartell seien, seien nach der neuen Regelung weiterzuführen; dies schließe es aus, vertikale Vertriebsbindungen nach Inkrafttreten der Novelle 1993 als Kartell zu genehmigen. Da die T***** GmbH die zwischen ihr und ihren Händlern und Subhändlern bestehende Vertriebsbindung bereits vor Einbringung des Genehmigungsantrages zu § 20 Abs 1 KartG 1988 aF (Kt 1038/89) angezeigt und damit ihre Anzeigepflicht nach der neuen Regelung erfüllt habe, könne der Genehmigungsantrag auch nicht als Anzeige nach § 30 b KartG 1988 nF aufgefaßt und zur Kenntnis genommen werden; ebensowenig könne die vom Antragsteller gewünschte "Feststellung", wonach eine solche Anzeige erstattet wurde und die Vertriebsbindung eine vertikale Vertriebsbindung im Sinne des § 30 a KartG 1988 nF ist, getroffen werden; sie sei nicht Gegenstand des Verfahrens und berühre die Rechtsposition des Antragstellers ebensowenig wie die Abweisung des Genehmigungsantrages; dem Antragsteller werde damit nur etwas versagt, dessen er nach der neuen Regelung nicht (mehr) bedürfe.Das Kartellobergericht wies mit Beschluß vom 9.5.1994, Okt 7/94, den vom Kartellbevollmächtigten erhobenen Rekurs mangels Beschwer als unzulässig zurück. Verfahren, deren Gegenstand die Genehmigung einer vertikalen Vertriebsbindung als Wirkungskartell seien, seien nach der neuen Regelung weiterzuführen; dies schließe es aus, vertikale Vertriebsbindungen nach Inkrafttreten der Novelle 1993 als Kartell zu genehmigen. Da die T***** GmbH die zwischen ihr und ihren Händlern und Subhändlern bestehende Vertriebsbindung bereits vor Einbringung des Genehmigungsantrages zu Paragraph 20, Absatz eins, KartG 1988 aF (Kt 1038/89) angezeigt und damit ihre Anzeigepflicht nach der neuen Regelung erfüllt habe, könne der Genehmigungsantrag auch nicht als Anzeige nach Paragraph 30, b KartG 1988 nF aufgefaßt und zur Kenntnis genommen werden; ebensowenig könne die vom Antragsteller gewünschte "Feststellung", wonach eine solche Anzeige erstattet wurde und die Vertriebsbindung eine vertikale Vertriebsbindung im Sinne des Paragraph 30, a KartG 1988 nF ist, getroffen werden; sie sei nicht Gegenstand des Verfahrens und berühre die Rechtsposition des Antragstellers ebensowenig wie die Abweisung des Genehmigungsantrages; dem Antragsteller werde damit nur etwas versagt, dessen er nach der neuen Regelung nicht (mehr) bedürfe.
In der Folge bestimmte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die Rahmengebühr mit S 100.000; zahlungspflichtig seien alle an der Vertriebsbindung der T***** GmbH im Zeitraum vom 21.3.1991 bis 31.10.1993 beteiligt gewesenen Mitglieder zur ungeteilten Hand. Gemäß § 80 Z 2 KartG sei für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von S 20.000 bis S 400.000 zu entrichten. Auch wenn der Genehmigungsantrag mit der Begründung abgewiesen worden sei, daß bloß eine vertikale Vertriebsbindung vorliege, welche seit Inkrafttreten der KartGNov 1993 keiner Genehmigung als Kartell bedürfe, ändere dies nichts an der Tatsache, daß bis 31.10.1993 vom Vorliegen eines Kartells auszugehen sei, dessen Mitglieder daher für das über Antrag des Kartellbevollmächtigten vom 21.3.1991 abgewickelte Genehmigungsverfahren zahlungspflichtig seien. Die Festsetzung der Rahmengebühr mit dem Fünffachen der Mindestgebühr bzw in Höhe eines Viertels der Höchstgebühr entspräche den in § 84 KartG angegebenen Bemessungsgrundsätzen, zumal auf jedes Mitglied nur ein Kopfteil von ca S 500 entfalle.In der Folge bestimmte der Stellvertreter des Vorsitzenden des Kartellgerichtes beim Oberlandesgericht Wien mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die Rahmengebühr mit S 100.000; zahlungspflichtig seien alle an der Vertriebsbindung der T***** GmbH im Zeitraum vom 21.3.1991 bis 31.10.1993 beteiligt gewesenen Mitglieder zur ungeteilten Hand. Gemäß Paragraph 80, Ziffer 2, KartG sei für ein Verfahren über einen Antrag auf Genehmigung eines Kartells eine Rahmengebühr von S 20.000 bis S 400.000 zu entrichten. Auch wenn der Genehmigungsantrag mit der Begründung abgewiesen worden sei, daß bloß eine vertikale Vertriebsbindung vorliege, welche seit Inkrafttreten der KartGNov 1993 keiner Genehmigung als Kartell bedürfe, ändere dies nichts an der Tatsache, daß bis 31.10.1993 vom Vorliegen eines Kartells auszugehen sei, dessen Mitglieder daher für das über Antrag des Kartellbevollmächtigten vom 21.3.1991 abgewickelte Genehmigungsverfahren zahlungspflichtig seien. Die Festsetzung der Rahmengebühr mit dem Fünffachen der Mindestgebühr bzw in Höhe eines Viertels der Höchstgebühr entspräche den in Paragraph 84, KartG angegebenen Bemessungsgrundsätzen, zumal auf jedes Mitglied nur ein Kopfteil von ca S 500 entfalle.
Der dagegen erhobene Rekurs des Kartellbevollmächtigten, der die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, die Rahmengebühr auf S 20.000 herabzusetzen, in eventu sie angemessen zu mindern, ist nicht berechtigt.