Soweit die Antragstellerin meint, ihr dürfte überhaupt keine Rahmengebühr auferlegt werden, weil ungeachtet ihrer Antragsrückziehung das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, da die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte in ihrem am 12.9.1994 eingelangten Schriftsatz auch beantragt habe, der H***** Gesellschaft mbH die Durchführung der vertikalen Vertriebsbindung zu untersagen, ist ihr zu entgegnen, daß das von ihr eingeleitete Verfahren, unabhängig, ob auf Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte über einen Teilbereich ein gleichartiges oder ähnliches Verfahren abzuführen ist, beendet, und daher die Rahmengebühr nach den §§ 80 ff KartG zu bestimmen ist.Soweit die Antragstellerin meint, ihr dürfte überhaupt keine Rahmengebühr auferlegt werden, weil ungeachtet ihrer Antragsrückziehung das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei, da die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte in ihrem am 12.9.1994 eingelangten Schriftsatz auch beantragt habe, der H***** Gesellschaft mbH die Durchführung der vertikalen Vertriebsbindung zu untersagen, ist ihr zu entgegnen, daß das von ihr eingeleitete Verfahren, unabhängig, ob auf Antrag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte über einen Teilbereich ein gleichartiges oder ähnliches Verfahren abzuführen ist, beendet, und daher die Rahmengebühr nach den Paragraphen 80, ff KartG zu bestimmen ist.
Die Rahmengebühr fällt an, gleich auf welche Weise das Verfahren erledigt wird (Okt 1 bis 4/94), also auch bei Antragsrückziehung. Da die Antragstellerin infolge Antragsrückziehung als völlig unterlegen anzusehen ist, ist ihr gemäß § 82 Z 3 2. Fall KartG die Rahmengebühr zur Gänze aufzuerlegen; sie hatte keinerlei Verfahrenserfolg.Die Rahmengebühr fällt an, gleich auf welche Weise das Verfahren erledigt wird (Okt 1 bis 4/94), also auch bei Antragsrückziehung. Da die Antragstellerin infolge Antragsrückziehung als völlig unterlegen anzusehen ist, ist ihr gemäß Paragraph 82, Ziffer 3, 2. Fall KartG die Rahmengebühr zur Gänze aufzuerlegen; sie hatte keinerlei Verfahrenserfolg.
Bei der Berücksichtigung der Rahmengebühr sind gemäß § 84 KartG insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.Bei der Berücksichtigung der Rahmengebühr sind gemäß Paragraph 84, KartG insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlaß für die Amtshandlung gegeben hat.
Diese Kriterien hat das Kartellgericht teilweise unzutreffend gewürdigt bzw die für die Beurteilung notwendigen Umstände nicht erhoben: Zwar hat die Antragstellerin unzweifelhaft Anlaß für die Amtshandlung gegeben, doch war der damit verbundene Aufwand gering. Es kam nur zu einer Stellungnahme der Antragsgegnerin und zwei Stellungnahmen der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte. Das Kartellgericht selbst traf nur verfahrensrechtliche Verfügungen; der Antrag wurde von der Antragstellerin, bereits bevor es zu Sitzungen des Paritätischen Ausschusses oder gar zur Erstattung eines Gutachtens kam, zurückgezogen, sodaß auch dieser Aufwand als noch sehr gering zu werten ist.
Die wirtschaftspolitische Bedeutung ist, was den Antrag der Antragstellerin anlangt, ebenfalls nicht als hoch anzusehen:
Schließlich wandte sich die Antragstellerin gegen die Vertriebsbindung der Antragsgegnerin mit ihren Vertragshändlern nicht allgemein, sondern nur im Zusammenhang mit dem angeblichen Verbot der Antragsgegnerin gegenüber einem einzigen Händler, die Antragstellerin weiterhin mit Ersatzteilen zu beliefern, sodaß auch der Antrag der Antragstellerin nur unter diesem eingeschränkten Gesichtspunkt zu überprüfen gewesen wäre, wenn sie ihn nicht zurückgezogen hättte.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Antragstellerin fehlen jegliche Erhebungen und Feststellungen; das Kartellgericht begnügte sich mit dem unzureichenden Hinweis, daß Umstände nicht hervorgekommen seien, welche auf eine bedrängte wirtschaftliche Situation der Antragstellerin schließen ließen. Dieser Hinweis ist insbesondere deshalb als nicht ausreichend anzusehen, weil aus dem Antrag der Antragstellerin doch deutlich zu entnehmen ist, daß sie selbst sich infolge des Lieferboykotts von Ersatzteilen und der damit für sie verbundenen eingeschränkten Reparaturmöglichkeit als in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt betrachtet.
Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und dem Kartellgericht aufzutragen, nach entsprechenden Erhebungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin unter Berücksichtigung der oben aufgezeigtenGesichtspunkte neuerlich zu entscheiden.