Begründung:
Die Antragstellerin meldete am 27. 11. 2002 den Zusammenschluss durch Verschmelzung mit einer amerikanischen Wasseraufbereitungsgesellschaft an.
Die Anmeldung wurde der Bundeswettbewerbsbehörde am 4. 12. 2002 zusammen mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 29. 11. 2002 zugestellt, in dem den Amtsparteien anheim gestellt wurde, zur Zusammenschlussanmeldung binnen vier Wochen eine Äußerung abzugeben oder Anträge zu stellen (ON 3).
Mit dem am 11. 12. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 6) beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde, die Frist, die sich laut Beschluss des Erstgerichts als richterliche Frist von vier Wochen offensichtlich auch auf das allfällige Stellen eines Verbesserungsantrags beziehe, im Hinblick auf § 68a Abs 2 iVm § 65 Abs 2 KartG auf einen Monat zu verlängern.Mit dem am 11. 12. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 6) beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde, die Frist, die sich laut Beschluss des Erstgerichts als richterliche Frist von vier Wochen offensichtlich auch auf das allfällige Stellen eines Verbesserungsantrags beziehe, im Hinblick auf Paragraph 68 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 2, KartG auf einen Monat zu verlängern.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 13. 12. 2002 (ON 7) den Antrag auf Fristerstreckung mit der Begründung zurück, dass die Frist des § 42b Abs 1 KartG eine gesetzliche und keine richterliche Frist sei. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat weder einen Verbesserungsantrag noch einen Prüfungsantrag gestellt.Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 13. 12. 2002 (ON 7) den Antrag auf Fristerstreckung mit der Begründung zurück, dass die Frist des Paragraph 42 b, Absatz eins, KartG eine gesetzliche und keine richterliche Frist sei. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat weder einen Verbesserungsantrag noch einen Prüfungsantrag gestellt.
Mit dem unangefochtenen Beschluss vom 8. 1. 2003 (ON 10) sprach das Erstgericht aus, dass das im § 42a Abs 4 KartG verankerte Verbot der Durchführung des anmeldebedürftigen Zusammenschlusses weggefallen ist, weil ein Prüfungsverfahren nicht eingeleitet wurde und ordnete an, den Zusammenschluss in das Kartellregister einzutragen. Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Fristerstreckung richtet sich der Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Anmelderin beantragt in ihrer Gegenäußerung, den Rekurs ab-, eventualiter zurückzuweisen.Mit dem unangefochtenen Beschluss vom 8. 1. 2003 (ON 10) sprach das Erstgericht aus, dass das im Paragraph 42 a, Absatz 4, KartG verankerte Verbot der Durchführung des anmeldebedürftigen Zusammenschlusses weggefallen ist, weil ein Prüfungsverfahren nicht eingeleitet wurde und ordnete an, den Zusammenschluss in das Kartellregister einzutragen. Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Fristerstreckung richtet sich der Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Anmelderin beantragt in ihrer Gegenäußerung, den Rekurs ab-, eventualiter zurückzuweisen.