Rechtssatz RS0111298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111298
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Rechtssatz
Unterschiedliche Folgen sind an die Eintragung eines Zusammenschlusses nach § 71 Z 7 oder Z 8 KartG nicht geknüpft. Daher hat eine Amtspartei, die auf Grund einer Anmeldung eines Zusammenschlusses keinen Prüfungsantrag gestellt oder auf einen solchen ausdrücklich verzichtet hat, mangels konkreten Rechtsschutzbedürfnisses kein Rekursrecht gegen die Eintragung des Zusammenschlusses nach § 71 Z 7 anstatt Z 8 KartG.Unterschiedliche Folgen sind an die Eintragung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 71, Ziffer 7, oder Ziffer 8, KartG nicht geknüpft. Daher hat eine Amtspartei, die auf Grund einer Anmeldung eines Zusammenschlusses keinen Prüfungsantrag gestellt oder auf einen solchen ausdrücklich verzichtet hat, mangels konkreten Rechtsschutzbedürfnisses kein Rekursrecht gegen die Eintragung des Zusammenschlusses nach Paragraph 71, Ziffer 7, anstatt Ziffer 8, KartG.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 14/98
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 16 Ok 14/98
- 16 Ok 2/03
Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 2/03
Vgl; Beisatz: Ein Rechtsschutzbedürfnis einer Amtspartei ist jedoch zu bejahen, wenn es darum geht, ob überhaupt eine Eintragung vorzunehmen ist. (T1)
- 16 Ok 5/03
Entscheidungstext OGH 23.06.2003 16 Ok 5/03
Auch; Beisatz: Fristverlängerungsantrag. Keine Beschwer, wenn im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bereits ein rechtskräftiger "Eintragungsbeschluß" vorliegt. (T2)
- 16 Ok 8/03
Entscheidungstext OGH 23.06.2003 16 Ok 8/03
Auch; Beis wie T2
- 16 Ok 1/07
Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 1/07
Auch; Beisatz: Werden durch eine kartellgerichtliche Entscheidung öffentliche Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts berührt, sind die Amtsparteien daher grundsätzlich befugt, diese Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, sofern ihnen nicht ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. (T3); Veröff: SZ 2007/46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111298
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0160OK00014_9800000_001