Begründung:
Die Antragstellerin meldete am 25. 11. 2002 den Zusammenschluss durch Rückabwicklung der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens an. Die Anmeldung wurde der Bundeswettbewerbsbehörde am 4. 12. 2002 zusammen mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 28. 11. 2002 zugestellt, in dem den Amtsparteien anheim gestellt wurde, zur Zusammenschlussanmeldung binnen vier Wochen eine Äußerung abzugeben oder Anträge zu stellen (ON 3).
Mit dem am 6. 12. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 6) beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde, die Frist, die sich laut Beschluss des Erstgerichts als richterliche Frist von vier Wochen offensichtlich auch auf das allfällige Stellen eines Verbesserungsantrags beziehe, im Hinblick auf § 68a Abs 2 iVm § 65 Abs 2 KartG auf einen Monat zu verlängern.Mit dem am 6. 12. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 6) beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde, die Frist, die sich laut Beschluss des Erstgerichts als richterliche Frist von vier Wochen offensichtlich auch auf das allfällige Stellen eines Verbesserungsantrags beziehe, im Hinblick auf Paragraph 68 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 2, KartG auf einen Monat zu verlängern.
Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. 12. 2002 (ON 7) den Antrag auf Fristerstreckung mit der Begründung ab, dass § 68a Abs 2 nur sinngemäß anzuwenden sei. Die Frist für Verbesserungsanträge könne daher nur vier Wochen betragen, weil danach gar kein Prüfungsantrag mehr möglich sei.Das Erstgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. 12. 2002 (ON 7) den Antrag auf Fristerstreckung mit der Begründung ab, dass Paragraph 68 a, Absatz 2, nur sinngemäß anzuwenden sei. Die Frist für Verbesserungsanträge könne daher nur vier Wochen betragen, weil danach gar kein Prüfungsantrag mehr möglich sei.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat weder einen Verbesserungsantrag noch einen Prüfungsantrag gestellt.
Mit den unangefochtenen Beschlüssen vom 7. 1. 2003 (ON 8 bis 11) sprach das Erstgericht aus, dass das im § 42a Abs 4 KartG verankerte Verbot der Durchführung des anmeldebedürftigen Zusammenschlusses weggefallen sei, weil ein Prüfungsverfahren nicht eingeleitet worden sei und ordnete an, den Zusammenschluss in das Kartellregister einzutragen.Mit den unangefochtenen Beschlüssen vom 7. 1. 2003 (ON 8 bis 11) sprach das Erstgericht aus, dass das im Paragraph 42 a, Absatz 4, KartG verankerte Verbot der Durchführung des anmeldebedürftigen Zusammenschlusses weggefallen sei, weil ein Prüfungsverfahren nicht eingeleitet worden sei und ordnete an, den Zusammenschluss in das Kartellregister einzutragen.
Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Fristerstreckung richtet sich der am 10. 1. 2003 zur Post gegebene Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Die Einschreiterin beantragt in ihrer Gegenäußerung den Rekurs abzuweisen.
Der Rekurs ist mangels Beschwer unzulässig.