Begründung:
Die Antragsteller meldeten am 22. 11. 2002 den unmittelbaren und mittelbaren Erwerb von weiteren Anteilen an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführten Privatradiounternehmen an.
Der Anmeldungsschriftsatz wurde der Bundeswettbewerbsbehörde am 2. 12. 2002 zusammen mit dem Beschluss des Erstgerichts vom 26. 11. 2002 zugestellt, in dem den Amtsparteien anheim gestellt wurde, zur Zusammenschlussanmeldung binnen vier Wochen eine Äußerung abzugeben oder Anträge zustellen (ON 3).
Mit dem am 4. 12. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 6) beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde, die Frist, die sich laut Beschluss des Erstgerichts vom 26. 11. 2002 als richterliche Frist von vier Wochen offensichtlich auch auf das allfällige Stellen eines Verbesserungsantrags beziehe, im Hinblick auf § 68a Abs 2 iVm § 65 Abs 2 KartG bis zum 2. 1. 2003 zu verlängern.Mit dem am 4. 12. 2002 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 6) beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde, die Frist, die sich laut Beschluss des Erstgerichts vom 26. 11. 2002 als richterliche Frist von vier Wochen offensichtlich auch auf das allfällige Stellen eines Verbesserungsantrags beziehe, im Hinblick auf Paragraph 68 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz 2, KartG bis zum 2. 1. 2003 zu verlängern.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 16. 12. 2002 (ON 7) den Antrag auf Fristerstreckung ab. Die sinngemäße Anwendung von § 65 KartG im Anmeldeverfahren nach § 42a KartG bedeute, dass auch die den Amtsparteien für einen Verbesserungsauftrag offenstehende Frist nicht einen Monat, sondern nur vier Wochen betrage und nicht erstreckt werden könne, weil ein Verbesserungsantrag ohne fristgerechten Prüfungsantrag nach dem Verstreichen von vier Wochen jedenfalls abgewiesen werden müsste.Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 16. 12. 2002 (ON 7) den Antrag auf Fristerstreckung ab. Die sinngemäße Anwendung von Paragraph 65, KartG im Anmeldeverfahren nach Paragraph 42 a, KartG bedeute, dass auch die den Amtsparteien für einen Verbesserungsauftrag offenstehende Frist nicht einen Monat, sondern nur vier Wochen betrage und nicht erstreckt werden könne, weil ein Verbesserungsantrag ohne fristgerechten Prüfungsantrag nach dem Verstreichen von vier Wochen jedenfalls abgewiesen werden müsste.
Die Bundeswettbewerbsbehörde hat weder einen Verbesserungsantrag noch einen Prüfungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 3. 1. 2003 (ON 8) sprach das Erstgericht aus, das im § 42a Abs 4 KartG verankerte Durchführungsverbot des anmeldebedürftigen Zusammenschlusses sei weggefallen, weil ein Prüfungsverfahren nicht eingeleitet worden sei. Ferner ordnete es an, den Zusammenschluss in das Kartellregister einzutragen. Dieser Beschluss wurde den Anmeldern und den Amtsparteien am 22. 1. 2003 zugestellt und blieb unbekämpft. Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Fristerstreckung richtet sich der am 10. 1. 2003 zur Post gegebene Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.Die Bundeswettbewerbsbehörde hat weder einen Verbesserungsantrag noch einen Prüfungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 3. 1. 2003 (ON 8) sprach das Erstgericht aus, das im Paragraph 42 a, Absatz 4, KartG verankerte Durchführungsverbot des anmeldebedürftigen Zusammenschlusses sei weggefallen, weil ein Prüfungsverfahren nicht eingeleitet worden sei. Ferner ordnete es an, den Zusammenschluss in das Kartellregister einzutragen. Dieser Beschluss wurde den Anmeldern und den Amtsparteien am 22. 1. 2003 zugestellt und blieb unbekämpft. Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Fristerstreckung richtet sich der am 10. 1. 2003 zur Post gegebene Rekurs der Bundeswettbewerbsbehörde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.