Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers, der die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, die Rahmengebühr auf 750 EUR herabzusetzen, ist teilweise berechtigt. Gemäß § 80 Z 9 KartG ist für ein Verfahren über Aufträge nach §§ 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Insoweit weist der Antragsteller zutreffend auf den offensichtlichen Schreibfehler des Erstgerichtes, das bei der Wiedergabe des Rahmens der Bemessung die untere Grenze mit 7.500 EUR angegeben, die Gebühr aber ohnehin nur mit 5.000 EUR bemessen hat, hin. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 80 Z 9 KartG ist gemäß § 82 Z 3 lit c KartG unter anderem der Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers, der die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend beantragt, die Rahmengebühr auf 750 EUR herabzusetzen, ist teilweise berechtigt. Gemäß Paragraph 80, Ziffer 9, KartG ist für ein Verfahren über Aufträge nach Paragraphen 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten. Insoweit weist der Antragsteller zutreffend auf den offensichtlichen Schreibfehler des Erstgerichtes, das bei der Wiedergabe des Rahmens der Bemessung die untere Grenze mit 7.500 EUR angegeben, die Gebühr aber ohnehin nur mit 5.000 EUR bemessen hat, hin. Zahlungspflichtig für die Gebühr nach Paragraph 80, Ziffer 9, KartG ist gemäß Paragraph 82, Ziffer 3, Litera c, KartG unter anderem der Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.
Die konkrete Höhe der Rahmengebühr ist gemäß § 84 KartG vom Vorsitzenden des Senates nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen, wobei insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit dieser Anlass zur Amtshandlung gegeben hat, zu berücksichtigen sind.Die konkrete Höhe der Rahmengebühr ist gemäß Paragraph 84, KartG vom Vorsitzenden des Senates nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen, wobei insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit dieser Anlass zur Amtshandlung gegeben hat, zu berücksichtigen sind.
Der Rekurswerber macht hier vor allem geltend, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Gebühr zu wenig gewürdigt worden seien. Gehe es hier doch darum, dass er sich als Kleinunternehmer gegen den Lieferboykott eines marktbeherrschenden Vertriebspartners zur Wehr gesetzt habe. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass sich in einem auf das UWG gestützte Verfahren ein geringerer Gebührenaufwand errechnen würde. Letzterem ist - ohne auf die Fragen der Berechnung näher einzugehen - entgegenzuhalten, dass bereits ausgesprochen wurde, dass ein Vergleich der zu entrichtenden Rahmengebühr mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht nicht angebracht ist, da das Kartellverfahren andere Zielsetzungen hat (vgl OGH 16 Ok 9/98 mwN 16 Ok 7/95). Was die wirtschaftliche Belastung durch die Gebühr anlangt (vgl OGH 17. 11. 2003, 16 Ok 18/03), so ist zutreffend, dass bereits aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass der Antragsteller schließlich als „Einzelunternehmer" beim Betrieb der hier maßgeblichen Tankstelle tätig war und der Agenturvertrag wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten aufgelöst wurde.Der Rekurswerber macht hier vor allem geltend, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Gebühr zu wenig gewürdigt worden seien. Gehe es hier doch darum, dass er sich als Kleinunternehmer gegen den Lieferboykott eines marktbeherrschenden Vertriebspartners zur Wehr gesetzt habe. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, dass sich in einem auf das UWG gestützte Verfahren ein geringerer Gebührenaufwand errechnen würde. Letzterem ist - ohne auf die Fragen der Berechnung näher einzugehen - entgegenzuhalten, dass bereits ausgesprochen wurde, dass ein Vergleich der zu entrichtenden Rahmengebühr mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht nicht angebracht ist, da das Kartellverfahren andere Zielsetzungen hat vergleiche OGH 16 Ok 9/98 mwN 16 Ok 7/95). Was die wirtschaftliche Belastung durch die Gebühr anlangt vergleiche OGH 17. 11. 2003, 16 Ok 18/03), so ist zutreffend, dass bereits aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass der Antragsteller schließlich als „Einzelunternehmer" beim Betrieb der hier maßgeblichen Tankstelle tätig war und der Agenturvertrag wegen seiner Zahlungsschwierigkeiten aufgelöst wurde.
Das Verfahren bestand aus dem Antrag samt umfangreichen Beilagen, einer Äußerung der Antragsgegnerinnen samt Beilagen, dem erstgerichtlichen Beschluss und dem die Antragsabweisung bestätigenden Rekursverfahren.
Das Erstgericht ist bei seiner Festsetzung der Rahmengebühr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen nicht eingegangen. Unter Berücksichtigung der Kürze des Verfahrens, der als gering einzuschätzenden konkreten wirtschaftlichen Bedeutung und der dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse ist es aber auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Beilagen, des doch erheblichen Umfangs der Schriftsätze und Rechtsmittel und des daraus sich ergebenden Begründungsaufwandes angemessen, die Rahmengebühr nur in Höhe von 1/10 des Höchstbetrags festzusetzen. Einer Ausmessung darunter steht insbesondere der beachtliche Umfang der Schriftsätze und Beilagen und der doch erhebliche Begründungsaufwand sowie die klare Veranlassung durch den Antragsteller entgegen. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben.