[4] Ausschließlich gegen die Verpflichtung zum Ersatz der Gebühren richtet sich der auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte – von der Antragstellerin und vom Bundeskartellanwalt beantwortete – Rekurs der Drittantragsgegnerin mit dem Antrag, die erstinstanzliche Entscheidung dahin abzuändern, die Verpflichtung zum Ersatz der Übersetzungskosten nicht ihr sondern der Antragstellerin aufzuerlegen. Hilfsweise beantragte die Drittantragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
I. Fortsetzung des Verfahrens:römisch eins. Fortsetzung des Verfahrens:
[5] 1. Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 23. 4 .2025 zu 16 Ok 1/25w den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG 2005, BGBl I Nr 2005/61, idF BGBl I Nr 2021/176, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Rekursverfahrens wurde gemäß § 62 Abs 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten. 1. Der Oberste Gerichtshof stellte mit Beschluss vom 23. 4 .2025 zu 16 Ok 1/25w den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 35 b, Absatz 4, Satz 3 zweiter Halbsatz KartG 2005, BGBl I Nr 2005/61, in der Fassung BGBl I Nr 2021/176, als verfassungswidrig aufzuheben. Mit der Fortführung des Rekursverfahrens wurde gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs innegehalten.
[6] 2. Mit Beschluss vom 1. 7. 2026 zu G 70/2025 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. Das Rekursverfahren ist daher fortzuführen. 2. Mit Beschluss vom 1. 7. 2026 zu G 70 aus 2025, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab. Das Rekursverfahren ist daher fortzuführen.
II. Der Rekurs ist nicht berechtigt:römisch zwei. Der Rekurs ist nicht berechtigt:
[7] 1. Der 3a. Abschnitt des KartG regelt die Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR. Er gilt gemäß § 35a Abs 1 Z 1 lit a KartG unter anderem – soweit hier relevant – für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staats für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf Zustellung eines Schriftstücks, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 oder 102 AEUV zur Last gelegt wird. 1. Der 3a. Abschnitt des KartG regelt die Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR. Er gilt gemäß Paragraph 35 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, KartG unter anderem – soweit hier relevant – für Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats an eine nationale Wettbewerbsbehörde in einem anderen solchen Staat oder an eine andere nach dem Recht des ersuchten Staats für die Durchsetzung zuständige öffentliche Stelle auf Zustellung eines Schriftstücks, in dem dem Empfänger von einer Wettbewerbsbehörde eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder 102 AEUV zur Last gelegt wird.
[8] 2. Gemäß § 35b Abs 1 KartG ist einem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen. Nach Abs 4 leg cit ist der einheitliche Titel in der oder einer der Amtssprachen des Staats der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staats der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen. 2. Gemäß Paragraph 35 b, Absatz eins, KartG ist einem Ersuchen auf Zustellung von Schriftstücken oder Einbringung einer Geldbuße oder eines Zwangsgeldes ein einheitlicher Titel und eine Kopie des zuzustellenden oder zu vollstreckenden Dokuments anzuschließen. Nach Absatz 4, leg cit ist der einheitliche Titel in der oder einer der Amtssprachen des Staats der ersuchten Behörde zu übermitteln, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Dem Ersuchen ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks oder der zu vollstreckenden Entscheidung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Staats der ersuchten Behörde anzuschließen, wenn dies nach dessen Recht vorgesehen ist. Das Kartellgericht hat die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen.
[9] 3. Die Rekurswerberin argumentiert, dass die vom im KartG generell vorgesehenen Erfolgsprinzip abweichende Pflicht eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmers zum Ersatz der Kosten der Übersetzung des (vom Verfahrensgegner eingebrachten) verfahrenseinleitenden Schriftsatzes (Antrags) grundrechtlichen Verfahrensgarantien zuwiderlaufe und daher verfassungswidrig sei.
[10] 4. Das Rekursgericht beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG 2005 (BGBl I Nr 2005/61 idF BGBl I Nr 2021/176) als verfassungswidrig. 4. Das Rekursgericht beantragte beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 35 b, Absatz 4, Satz 3 zweiter Halbsatz KartG 2005 (BGBl I Nr 2005/61 in der Fassung BGBl I Nr 2021/176) als verfassungswidrig.
[11] 5. Mit Beschluss vom 1. 7. 2026 zu G 70/2025 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab, weil die ob der Verfassungsmäßigkeit des § 35b Abs 4 dritter Satz zweiter Halbsatz KartG 2005 geltend gemachten Bedenken nicht zuträfen. Der Gesetzgeber habe in dieser Bestimmung abschließend festgelegt, dass das Kartellgericht die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen hat. Die Bestimmung stelle die lex specialis zur allgemeinen Kostentragungsregel des § 41 KartG 2005 dar. Zwar weiche § 35b Abs 4 dritter Satz KartG 2005 vom allgemeinen Kostentragungsregime ab, diese Abweichung sei aber sachlich gerechtfertigt, zumal die Tragung der Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse, „um die es gehe“, in keiner Weise derart ins Gewicht falle, dass dadurch die Verteidigung des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in maßgeblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Es liege daher weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, noch – aus vom Verfassungsgerichtshof näher dargelegten Gründen – gegen Art 6 Abs 1 lit e iVm lit a EMRK, wonach in einem Strafverfahren (hier im weiteren Sinn) jeder Angeklagte unter anderem das Recht hat, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann (lit e), sowie in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden (lit a). 5. Mit Beschluss vom 1. 7. 2026 zu G 70 aus 2025, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab, weil die ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 35 b, Absatz 4, dritter Satz zweiter Halbsatz KartG 2005 geltend gemachten Bedenken nicht zuträfen. Der Gesetzgeber habe in dieser Bestimmung abschließend festgelegt, dass das Kartellgericht die Kosten der Übersetzung aus Amtsgeldern zu berichtigen und dem Unternehmer oder der Unternehmervereinigung zum Ersatz aufzuerlegen hat. Die Bestimmung stelle die lex specialis zur allgemeinen Kostentragungsregel des Paragraph 41, KartG 2005 dar. Zwar weiche Paragraph 35 b, Absatz 4, dritter Satz KartG 2005 vom allgemeinen Kostentragungsregime ab, diese Abweichung sei aber sachlich gerechtfertigt, zumal die Tragung der Kosten für die Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse, „um die es gehe“, in keiner Weise derart ins Gewicht falle, dass dadurch die Verteidigung des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung in maßgeblicher Weise beeinträchtigt werden könnte. Es liege daher weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, noch – aus vom Verfassungsgerichtshof näher dargelegten Gründen – gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Litera a, EMRK, wonach in einem Strafverfahren (hier im weiteren Sinn) jeder Angeklagte unter anderem das Recht hat, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann (Litera e,), sowie in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden (Litera a,).
[12] 6. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass das Erstgericht die Drittantragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG zur Tragung der Kosten der Übersetzung des verfahrenseinleitenden Antrags verpflichtet hat. 6. Davon ausgehend begegnet es keinen Bedenken, dass das Erstgericht die Drittantragsgegnerin mit dem angefochtenen Beschluss gemäß Paragraph 35 b, Absatz 4, Satz 3 zweiter Halbsatz KartG zur Tragung der Kosten der Übersetzung des verfahrenseinleitenden Antrags verpflichtet hat.
[13] 7. Soweit die Rekurswerberin – über ihre grundrechtliche Argumentation hinausgehende – unionsrechtliche Bedenken an § 35b Abs 4 Satz 3 zweiter Halbsatz KartG hegt, bestehen diese schon deshalb nicht, weil die ECN+RL keine Vorgaben zur Kostentragung im Verhältnis zwischen den Parteien eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens enthält (vgl bereits 16 Ok 1/25w [Rz 23 ff]) und die genannte Bestimmung außerdem die effektiven Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht beeinträchtigt (VfGH G 70/2025 [Rz 49 und Rz 52]). 7. Soweit die Rekurswerberin – über ihre grundrechtliche Argumentation hinausgehende – unionsrechtliche Bedenken an Paragraph 35 b, Absatz 4, Satz 3 zweiter Halbsatz KartG hegt, bestehen diese schon deshalb nicht, weil die ECN+RL keine Vorgaben zur Kostentragung im Verhältnis zwischen den Parteien eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens enthält vergleiche bereits 16 Ok 1/25w [Rz 23 ff]) und die genannte Bestimmung außerdem die effektiven Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht beeinträchtigt (VfGH G 70 aus 2025, [Rz 49 und Rz 52]).
[14] 8. Zusammengefasst ist dem Rekurs der Drittantragsgegnerin somit nicht Folge zu geben.