Der Rekurs ist zurückzuweisen.
Bei dem Beschluss, mit dem dem Paritätischen Ausschuss im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches (§ 49 KartG) aufgetragen wird, ein Gutachten über die im Beschluss genannten Punkte zu erstatten, handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit der eine Beweisaufnahme im Sinn der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises (473 BlgNR 13. GP, 25; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 282 ua) angeordnet wird.Bei dem Beschluss, mit dem dem Paritätischen Ausschuss im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches (Paragraph 49, KartG) aufgetragen wird, ein Gutachten über die im Beschluss genannten Punkte zu erstatten, handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit der eine Beweisaufnahme im Sinn der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises (473 BlgNR 13. GP, 25; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 282 ua) angeordnet wird.
Soweit das Kartellgesetz und das AußStrG nichts anderes bestimmen, ist für die Erhebung von Beweisen die ZPO maßgebend (KOG SchöDi IV Nr 107 ua; Koppensteiner aaO 287; Gugerbauer, Komm KartG2 § 43 Anm 1). Über die Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse enthält weder das Kartellgesetz noch das AußStrG eine Bestimmung. Da mangels sachlicher Rechtfertigung nicht angenommen werden kann, dass derartige Beweisbeschlüsse - im Gegensatz zu Beweisbeschlüssen nach der ZPO - stets und gesondert anfechtbar sein sollen, ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse zu schließen ist (Konecny, Ermittlungsverfahren 162 mwN; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren Rz 48; vgl auch Okt 3/93, ÖBl 1993, 271). Danach sind gemäß § 277 Abs 4 und § 291 Abs 1 ZPO abgesonderte Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse nicht zulässig (Fasching, Lehrbuch2 Rz 907, 921). Der Gesetzgeber nahm zur Verfahrensbeschleunigung in Kauf, dass unter Umständen ausnahmsweise Beweise aufgenommen werden, die sich schlussendlich als überflüssig erweisen könnten.Soweit das Kartellgesetz und das AußStrG nichts anderes bestimmen, ist für die Erhebung von Beweisen die ZPO maßgebend (KOG SchöDi römisch vier Nr 107 ua; Koppensteiner aaO 287; Gugerbauer, Komm KartG2 Paragraph 43, Anmerkung 1). Über die Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse enthält weder das Kartellgesetz noch das AußStrG eine Bestimmung. Da mangels sachlicher Rechtfertigung nicht angenommen werden kann, dass derartige Beweisbeschlüsse - im Gegensatz zu Beweisbeschlüssen nach der ZPO - stets und gesondert anfechtbar sein sollen, ist von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auszugehen, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen der ZPO über die Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse zu schließen ist (Konecny, Ermittlungsverfahren 162 mwN; Klicka/Oberhammer Außerstreitverfahren Rz 48; vergleiche auch Okt 3/93, ÖBl 1993, 271). Danach sind gemäß Paragraph 277, Absatz 4 und Paragraph 291, Absatz eins, ZPO abgesonderte Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse nicht zulässig (Fasching, Lehrbuch2 Rz 907, 921). Der Gesetzgeber nahm zur Verfahrensbeschleunigung in Kauf, dass unter Umständen ausnahmsweise Beweise aufgenommen werden, die sich schlussendlich als überflüssig erweisen könnten.
Der Rekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.