Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 82 Z 3 KartG ist ua für Verfahren über Anträge nach § 8a KartG der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird, zahlungspflichtig; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolges dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 82, Ziffer 3, KartG ist ua für Verfahren über Anträge nach Paragraph 8 a, KartG der Antragsgegner, wenn eine Amtspartei den Antrag gestellt hat und dem Antrag auch nur teilweise stattgegeben wird, zahlungspflichtig; wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, ist die Zahlungspflicht nach Maßgabe des Verfahrenserfolges dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.
Hieraus folgt, dass einer Amtspartei für derartige Verfahren nie die Zahlungspflicht auferlegt werden kann. Das vorliegende Feststellungsverfahren wurde nicht auf Antrag einer Amtspartei, sondern auf eigenen Antrag der nunmehrigen Rekurswerberin eingeleitet, weshalb hiefür auch sie zahlungspflichtig ist, weil sie Anlass für die Amtshandlung gegeben hat, mag auch ihr Feststellungsantrag erfolgreich gewesen sein.
Die Rahmengebühr fällt nämlich an, gleich auf welche Weise das Verfahren erledigt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in bestimmten Fällen zwar eine Zahlungspflicht in der Sache statuierte, diese aber dann daran scheitern lassen wollte, dass er keine zahlungspflichtige Person benennt; als solche kann in Fällen, in dem dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben wurde, nur er selbst als einzige (von den Amtsparteien abgesehen) verfahrensbeteiligte Personen in Betracht kommen, war er es doch, der die Einleitung und Durchführung des Verfahrens durch seinen Antrag veranlasst hat (Okt 1-4/94 ua).
Es ist zwar richtig, dass der durch den Feststellungsantrag der Rekurswerberin ausgelöste Feststellungsantrag der Amtspartei nicht erfolgreich war und daher der Rekurswerberin hiefür keine Kosten auferlegt werden können. Dies hat jedoch das Erstgericht nicht getan; es hat vielmehr, wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung eindeutig ergibt, nur das durch die Rekurswerberin selbst ausgelöste Feststellungsbegehren gewertet und die Rahmengebühr, wie auch in anderen Fällen, die nur einen geringen Verfahrensaufwand erforderten, nur mit 1/10 der Höchstgebühr festgesetzt.
Im Hinblick darauf, dass sich die Rekurswerberin nicht gegen die Höhe der auferlegten Gebühr wendet, scheidet auch eine Herabsetzung der auferlegten Rahmengebühr wegen besonders schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse - die Antragstellerin befindet sich und befand sich bereits bei Festsetzung der Rahmengebühr durch das Erstgericht im Konkurs - aus; eine amtswegige Herabsetzung ist nicht vorgesehen.