Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Unverbindliche Verbandsempfehlungen iSd § 31 KartG sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, dieUnverbindliche Verbandsempfehlungen iSd Paragraph 31, KartG sind Empfehlungen zur Einhaltung bestimmter Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien, die
keine Verbandskartelle (§ 12) sind;keine Verbandskartelle (Paragraph 12,) sind;
von Verbänden ausgehen, deren Ziel die Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern ist; unter Verbänden im Sinn dieser Bestimmung sind gesetzliche berufliche Interessenvertretungen und Vereine von Unternehmern zu verstehen;
3. nicht an Angehörige eines freien Berufes gerichtet sind. Der anzeigende Berufsverband ist zwar keine gesetzliche Interessenvertretung, wohl aber ein "Verein" iSd § 31 Z 2 KartG, weil er die unternehmerisch-wirtschaftlichen Interessen der Psychologen vertritt. Koppensteiner (Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 208), kritisiert zu Recht die diesbezüglich enge Sicht des Kartellobergerichts in einer lange zurückliegenden Entscheidung (KOG ÖBl 1974, 122), eine GmbH könne zB nicht darunter fallen. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich, dass der bisherige Wortlaut ("sonstige Organisationen") nur verdeutlicht, der Kreis der zur Herausgabe einer unverbindlichen Verbandsempfehlung berechtigten Stellen hiedurch jedoch nicht eingeschränkt werden sollte. 3. nicht an Angehörige eines freien Berufes gerichtet sind. Der anzeigende Berufsverband ist zwar keine gesetzliche Interessenvertretung, wohl aber ein "Verein" iSd Paragraph 31, Ziffer 2, KartG, weil er die unternehmerisch-wirtschaftlichen Interessen der Psychologen vertritt. Koppensteiner (Österreichisches und Europäisches Wettbewerbsrecht3 208), kritisiert zu Recht die diesbezüglich enge Sicht des Kartellobergerichts in einer lange zurückliegenden Entscheidung (KOG ÖBl 1974, 122), eine GmbH könne zB nicht darunter fallen. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich, dass der bisherige Wortlaut ("sonstige Organisationen") nur verdeutlicht, der Kreis der zur Herausgabe einer unverbindlichen Verbandsempfehlung berechtigten Stellen hiedurch jedoch nicht eingeschränkt werden sollte.
Als Adressaten der Verbandsempfehlung kommen zwar zunächst die Mitglieder des Verbands in Betracht, sie muss aber nicht auf diese beschränkt sein. Richtet ein Verband Empfehlungen an Angehörige der Marktgegenseite seiner Mitgliedsunternehmen oder gar an beliebige Drittunternehmen, so bedeutet dies nicht etwa, dass der Begriff der Verbandsempfehlung iSd § 31 KartG nicht erfüllt sei. Die Bedeutung der §§ 31 ff KartG besteht nicht etwa darin, dass den betroffenen Unternehmerverbänden dort eine Befugnis eingeräumt würde. Vielmehr handelt es sich um die Auferlegung von Pflichten, oder anders formuliert: Eine "Verbandsempfehlung", die die Voraussetzungen des § 31 KartG nicht erfüllt, und auch kein Empfehlungskartell ist, bleibt ungeregelt und steht daher zur unbeschränkten Disposition der Interessierten (Schönherr, ÖBl 1974, 122 f). Somit darf § 31 KartG nicht deshalb restriktiv angewendet werden, weil über die Zuerkennung eines kartellrechtlichen Privilegs zu entscheiden sei. Die Handhabung der Bestimmung hat im Gegenteil darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber Verbandsempfehlungen wegen ihrer Wirkungen auf den Preiswettbewerb regelt. Wo eine solche Wirkung eintreten kann, ist im Zweifel ein den §§ 31 ff KartG zuzuordnender Tatbestand anzunehmen. Anders zu entscheiden hieße, Empfehlungstatbestände potentiell preiswettbewerbsbeschränkender Wirkung entgegen dem Zweck des Gesetzes von vorneherein ungeregelt zu lassen, soweit sie nicht als Empfehlungskartelle (§ 12 KartG) zu beurteilen sind (Koppensteiner aaO 208 f); für eine derartige Beurteilung fehlt hier aber jeglicher Anhaltspunkt.Als Adressaten der Verbandsempfehlung kommen zwar zunächst die Mitglieder des Verbands in Betracht, sie muss aber nicht auf diese beschränkt sein. Richtet ein Verband Empfehlungen an Angehörige der Marktgegenseite seiner Mitgliedsunternehmen oder gar an beliebige Drittunternehmen, so bedeutet dies nicht etwa, dass der Begriff der Verbandsempfehlung iSd Paragraph 31, KartG nicht erfüllt sei. Die Bedeutung der Paragraphen 31, ff KartG besteht nicht etwa darin, dass den betroffenen Unternehmerverbänden dort eine Befugnis eingeräumt würde. Vielmehr handelt es sich um die Auferlegung von Pflichten, oder anders formuliert: Eine "Verbandsempfehlung", die die Voraussetzungen des Paragraph 31, KartG nicht erfüllt, und auch kein Empfehlungskartell ist, bleibt ungeregelt und steht daher zur unbeschränkten Disposition der Interessierten (Schönherr, ÖBl 1974, 122 f). Somit darf Paragraph 31, KartG nicht deshalb restriktiv angewendet werden, weil über die Zuerkennung eines kartellrechtlichen Privilegs zu entscheiden sei. Die Handhabung der Bestimmung hat im Gegenteil darauf abzustellen, dass der Gesetzgeber Verbandsempfehlungen wegen ihrer Wirkungen auf den Preiswettbewerb regelt. Wo eine solche Wirkung eintreten kann, ist im Zweifel ein den Paragraphen 31, ff KartG zuzuordnender Tatbestand anzunehmen. Anders zu entscheiden hieße, Empfehlungstatbestände potentiell preiswettbewerbsbeschränkender Wirkung entgegen dem Zweck des Gesetzes von vorneherein ungeregelt zu lassen, soweit sie nicht als Empfehlungskartelle (Paragraph 12, KartG) zu beurteilen sind (Koppensteiner aaO 208 f); für eine derartige Beurteilung fehlt hier aber jeglicher Anhaltspunkt.
Die zur Durchführung der Nachschulungs- und Driver Improvement Kurse (§ 24 Abs 3 FührerscheinG) von dem zuständigen Bundesminister als begleitende Maßnahmen zur Entziehung der Lenkerberechtigung (näheres Bric/Frank Kurzkomm FührerscheinG § 24) ermächtigten Stellen (§ 36 Abs 2 und 3 FührerscheinG) sind zweifellos nicht den freien Berufen zuzuzählen. Zwar schweigen die Materialien, auf welchen Erwägungen die Ausnahme der freien Berufe beruht, sodass aus diesen für die vorliegende Frage nichts zu gewinnen ist (Koppensteiner aaO 207; ausführlich zum "Freiberuflerprivileg" Heil, GesRz 1976, 52 f). Die vier Institutionen, an die sich die unverbindliche Verbandsempfehlung richten soll, gehören zu den vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stellen, die schon nach dem Gesetz (§ 24 Abs 3, § 36 Abs 2 FührerscheinG) auch wesentliche andere als psychologische Aufgaben zu erfüllen haben; so haben sie etwa Fahrschulunterricht zu erteilen. Sie sind laut Auskunft der Anzeigerin nicht Mitglieder ihres Verbands (siehe Amtsvermerk ON 7). Daraus ist zu folgern, dass diese Insititutionen nicht als "Angehörige eines freien Berufs" iSd § 31 Z 3 KartG gelten können, mögen auch freiberuflich tätige Psychologen (§ 3 Abs 3 PsychologenG) von diesen Institutionen zur Abhaltung der Nachschulungs- und Driver Improvement Kurse mitherangezogen werden. Die hier zu beurteilende Verbandsempfehlung ist nach § 31 KartG zulässig, weil sie nicht an Angehörige eines freien Berufs im Sinn dieser Gesetzesstelle gerichtet ist, sodass sie gemäß § 72 Abs 1 KartG in das Kartellregister einzutragen ist.Die zur Durchführung der Nachschulungs- und Driver Improvement Kurse (Paragraph 24, Absatz 3, FührerscheinG) von dem zuständigen Bundesminister als begleitende Maßnahmen zur Entziehung der Lenkerberechtigung (näheres Bric/Frank Kurzkomm FührerscheinG Paragraph 24,) ermächtigten Stellen (Paragraph 36, Absatz 2 und 3 FührerscheinG) sind zweifellos nicht den freien Berufen zuzuzählen. Zwar schweigen die Materialien, auf welchen Erwägungen die Ausnahme der freien Berufe beruht, sodass aus diesen für die vorliegende Frage nichts zu gewinnen ist (Koppensteiner aaO 207; ausführlich zum "Freiberuflerprivileg" Heil, GesRz 1976, 52 f). Die vier Institutionen, an die sich die unverbindliche Verbandsempfehlung richten soll, gehören zu den vom zuständigen Bundesminister ermächtigten Stellen, die schon nach dem Gesetz (Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz 2, FührerscheinG) auch wesentliche andere als psychologische Aufgaben zu erfüllen haben; so haben sie etwa Fahrschulunterricht zu erteilen. Sie sind laut Auskunft der Anzeigerin nicht Mitglieder ihres Verbands (siehe Amtsvermerk ON 7). Daraus ist zu folgern, dass diese Insititutionen nicht als "Angehörige eines freien Berufs" iSd Paragraph 31, Ziffer 3, KartG gelten können, mögen auch freiberuflich tätige Psychologen (Paragraph 3, Absatz 3, PsychologenG) von diesen Institutionen zur Abhaltung der Nachschulungs- und Driver Improvement Kurse mitherangezogen werden. Die hier zu beurteilende Verbandsempfehlung ist nach Paragraph 31, KartG zulässig, weil sie nicht an Angehörige eines freien Berufs im Sinn dieser Gesetzesstelle gerichtet ist, sodass sie gemäß Paragraph 72, Absatz eins, KartG in das Kartellregister einzutragen ist.