Rechtssatz RS0114915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114915
Entscheidungsdatum
20.03.2001
Rechtssatz
Eine "Verbandsempfehlung", die die Voraussetzungen des § 31 KartG nicht erfüllt, und auch kein Empfehlungskartell ist, bleibt ungeregelt und steht zur unbeschränkten Disposition der Interessierten.Eine "Verbandsempfehlung", die die Voraussetzungen des Paragraph 31, KartG nicht erfüllt, und auch kein Empfehlungskartell ist, bleibt ungeregelt und steht zur unbeschränkten Disposition der Interessierten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114915
Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_0160OK00009_0000000_002