Die Beschlussfassung durch das Erstgericht in der Hauptsache erfolgte im April 2006. Mit 1. 1. 2006 ist das KartG 2005 (vgl § 86 KartG 2005) in Kraft getretenen. Nach dessen § 90 Z 2 lit b sind Verfahren über Feststellungsanträge nach § 42a Abs 5 KartG 1988 (erster hier gegenständlicher Antrag) weiter nach dem KartG 1988 fortzusetzen. Hingegen sind nach § 90 Z 3 lit b KartG 2005 ua Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (zweiter Antrag) als Anträge nach § 26 KartG 2005 zu behandeln.Die Beschlussfassung durch das Erstgericht in der Hauptsache erfolgte im April 2006. Mit 1. 1. 2006 ist das KartG 2005 vergleiche Paragraph 86, KartG 2005) in Kraft getretenen. Nach dessen Paragraph 90, Ziffer 2, Litera b, sind Verfahren über Feststellungsanträge nach Paragraph 42 a, Absatz 5, KartG 1988 (erster hier gegenständlicher Antrag) weiter nach dem KartG 1988 fortzusetzen. Hingegen sind nach Paragraph 90, Ziffer 3, Litera b, KartG 2005 ua Anträge auf Untersagung der Durchführung von Kartellen (zweiter Antrag) als Anträge nach Paragraph 26, KartG 2005 zu behandeln.
Das bedeutet also, dass für den ersten Antrag noch das KartG 1988 und für den zweiten Antrag das KartG 2005 zur Anwendung gelangt. Das Kartellgesetz 1988 legt in seinem § 80 Z 10b ua für Verfahren nach § 42b Abs 5 KartG 1988 eine Rahmengebühr von EUR 375 bis EUR 15.000 fest.Das bedeutet also, dass für den ersten Antrag noch das KartG 1988 und für den zweiten Antrag das KartG 2005 zur Anwendung gelangt. Das Kartellgesetz 1988 legt in seinem Paragraph 80, Ziffer 10 b, ua für Verfahren nach Paragraph 42 b, Absatz 5, KartG 1988 eine Rahmengebühr von EUR 375 bis EUR 15.000 fest.
Das Kartellgesetz 2005 legt in seinem § 50 Z 2 ua für Verfahren nach § 26 KartG 2005 eine Rahmengebühr von bis zu EUR 30.000 fest. Das Kartellgesetz 1988 hat für das ursprünglich eingeleitete und nach § 90 KartG 2005 übergeleitete Verfahren in seinem § 80 Z 3 für Verfahren nach § 25 KartG 1988 eine Rahmengebühr von EUR 750 bis EUR 15.000 festgelegt. Während des Verfahrens wurde also die Höchstgebühr für diese Verfahren verdoppelt. Dies stößt nun schon deshalb auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl allgemein zur Überprüfung von rückwirkenden Eingriffen in Rechtspositionen etwa VfGH G 42/02 VfSlg 16.689 oder VfGH G 118/86, G 271/86 VfSlg 11.402), die den Obersten Gerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 und Art 140 B-VG verpflichten würden, weil ohnehin keine starren Untergrenzen vorgegeben sind. Daher kann der Umstand, dass dieses Verfahren im Wesentlichen - bis auf die verzögerte Beschlussfassung - noch als Verfahren nach dem KartG 1988 anzusehen war im Rahmen der Bemessung der Gebühr Berücksichtigung finden.Das Kartellgesetz 2005 legt in seinem Paragraph 50, Ziffer 2, ua für Verfahren nach Paragraph 26, KartG 2005 eine Rahmengebühr von bis zu EUR 30.000 fest. Das Kartellgesetz 1988 hat für das ursprünglich eingeleitete und nach Paragraph 90, KartG 2005 übergeleitete Verfahren in seinem Paragraph 80, Ziffer 3, für Verfahren nach Paragraph 25, KartG 1988 eine Rahmengebühr von EUR 750 bis EUR 15.000 festgelegt. Während des Verfahrens wurde also die Höchstgebühr für diese Verfahren verdoppelt. Dies stößt nun schon deshalb auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche allgemein zur Überprüfung von rückwirkenden Eingriffen in Rechtspositionen etwa VfGH G 42/02 VfSlg 16.689 oder VfGH G 118/86, G 271/86 VfSlg 11.402), die den Obersten Gerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89 und Artikel 140, B-VG verpflichten würden, weil ohnehin keine starren Untergrenzen vorgegeben sind. Daher kann der Umstand, dass dieses Verfahren im Wesentlichen - bis auf die verzögerte Beschlussfassung - noch als Verfahren nach dem KartG 1988 anzusehen war im Rahmen der Bemessung der Gebühr Berücksichtigung finden.
Die konkrete Höhe der Rahmengebühr ist gemäß § 84 KartG vom Vorsitzenden des Senates nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen, wobei insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit dieser Anlass zur Amtshandlung gegeben hat, zu berücksichtigen sind.Die konkrete Höhe der Rahmengebühr ist gemäß Paragraph 84, KartG vom Vorsitzenden des Senates nach freiem Ermessen mit Beschluss festzusetzen, wobei insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sowie die Tatsache, inwieweit dieser Anlass zur Amtshandlung gegeben hat, zu berücksichtigen sind.
Zutreffend machen die Rekurswerber hier vor allem geltend, dass der doch nicht allzu große Verfahrensaufwand zu wenig gewürdigt wurde. Dabei ist festzuhalten, dass durch den Umstand, dass hier zwei Antragsbegehren gestellt wurden, keine wesentlichen zusätzlichen Verfahrensaufwendungen entstanden sind. Auch ist zu bedenken, dass die Obergrenzen der Rahmengebühren doch auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgten. Hier blieb aber der erstgerichtliche Beschluss unbekämpft.
Das Verfahren bestand aus dem teilweise modifizierten Antrag samt umfangreichen Beilagen, den Äußerungen der Antragsgegnerinnen samt Beilagen, eher kurzen Stellungnahmen der Amtsparteien und dem erstgerichtlichen Beschluss.
Unter Berücksichtigung dieses Aufwandes ist es angemessen, die Rahmengebühr nur mit EUR 4.000 festzusetzen. Einer Ausmessung darunter steht eben der beachtliche Umfang der Schriftsätze und Beilagen und der erhebliche Begründungsaufwand, sowie die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens und die klare Veranlassung durch die Antragstellerinnen, bei denen eine Beschränkung durch die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ersichtlich ist, entgegen. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben.