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Rechtssatz RS0121453

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121453

Geschäftszahl

16Ok9/06

Entscheidungsdatum

11.10.2006

Rechtssatz

Das Kartellgesetz 2005 legt in seinem Paragraph 50, Ziffer 2, ua für Verfahren nach Paragraph 26, KartG 2005 eine Rahmengebühr von bis zu EUR 30.000 fest. Das Kartellgesetz 1988 hat für das ursprünglich eingeleitete und nach Paragraph 90, KartG 2005 übergeleitete Verfahren in seinem Paragraph 80, Ziffer 3, für Verfahren nach Paragraph 25, KartG 1988 eine Rahmengebühr von EUR 750 bis EUR 15.000 festgelegt. Während des Verfahrens wurde also die Höchstgebühr für diese Verfahren verdoppelt. Dies stößt nun schon deshalb auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die den Obersten Gerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89 und Artikel 140, B-VG verpflichten würden, weil ohnehin keine starren Untergrenzen vorgegeben sind. Daher kann der Umstand, dass dieses Verfahren im Wesentlichen - bis auf die verzögerte Beschlussfassung - noch als Verfahren nach dem KartG 1988 anzusehen war im Rahmen der Bemessung der Gebühr Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 9/06
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 16 Ok 9/06

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121453

Dokumentnummer

JJR_20061011_OGH0002_0160OK00009_0600000_001