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Entscheidung 16 Ok 9/25x×

Entscheidung 16 Ok 9/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

16Ok9/25x

Entscheidungsdatum

25.08.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.-Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Dr. Annerl als weitere Richter in den verbundenen Kartellrechtssachen der Antragstellerin Bundeswettbewerbsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. A*, 2. A*, 3. A*, 4. A*, 5. E*, 6. E*, 7. D*, 8. d*, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen eines Antrags gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 3 WettbG, aus Anlass des Rekurses der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 11. Juni 2025, GZ 25 Kt 24/25d, 25 Kt 25/25a, 25 Kt 26/25y, 25 Kt 27/25w, 25 Kt 28/25t, 25 Kt 29/25i, 28 Kt 30/25m, 25 Kt 31/25h-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Rekurs wird bis zur Erledigung des von den Antragsgegnerinnen erhobenen Parteienantrags auf Normenkontrolle (VfGH G 99 aus 2025,) unterbrochen.

Text

Begründung:

[1] Die Antragstellerin beantragte am 4. Juni 2025 wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (Paragraph 5, Absatz eins, KartG und Artikel 102, AEUV) und wegen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (Paragraph eins, Absatz eins, KartG und Artikel 101, Absatz eins, AEUV) gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 3 WettbG die Anordnung einer Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten und Fahrzeugen sowie „der IT“ der Antragsgegnerinnen sowie der „Sicherstellung von physischen und elektronischen Kopien“.

[2] Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ordnete das Erstgericht infolge Vorliegens des begründeten Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 5, Absatz eins, KartG und Artikel 102, AEUV die Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten, in den Fahrzeugen und „der IT“ der Antragsgegnerinnen „sowie die Sicherstellung von Unterlagen und Datenmaterial durch Herstellung physischer und elektronischer Kopien“ an und beauftragte die Antragstellerin mit der Durchführung der Hausdurchsuchung und der Zustellung der Entscheidung und des Antrags. Den „weiteren Antrag auf Anordnung der Hausdurchsuchung wegen des begründeten Verdachts auf Verstoß gegen Paragraph eins, Absatz eins, KartG und Artikel 101, Absatz eins, AEUV“ wies es (von der Antragsgegnerin unbekämpft) ab.

[3]                  Gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung richtet sich der – rechtzeitige, zulässige und von der Antragstellerin beantwortete – Rekurs der Antragsgegnerinnen, mit dem sie die Abänderung dahin anstreben, dass die Durchsuchung von Mobiltelefonen und Notebooks sowie die Sicherstellung von Unterlagen und Datenmaterial von diesen Geräten sowie vom Exchange-Server der Antragsgegnerinnen durch Herstellung elektronischer Kopien von der Anordnung der Hausdurchsuchung ausgenommen werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.

[4] Die Antragsgegnerinnen stellten außerdem einen auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Parteiantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof, der unter anderem auf eine Aufhebung des Paragraph 12, Absatz eins, WettbG als verfassungswidrig abzielt. Der Verfassungsgerichtshof verständigte das Erstgericht mit Note vom 9. Juli 2025 von der Einbringung dieses Antrags zu G 99 aus 2025,.

Rechtliche Beurteilung

[5]                  Das Rekursverfahren ist zu unterbrechen.

[6] 1. Nach Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG in Verbindung mit Paragraph 528 b, Absatz eins, ZPO, Paragraph 80 a, Absatz eins, AußStrG und Paragraph 38, KartG) darf das Rechtsmittelgericht bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nur solche Handlungen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

[7] 2. Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof betrifft (unter anderem) die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WettbG, die im vorliegenden Verfahren anzuwenden und daher präjudiziell ist.

[8] 3. Das Rekursverfahren ist daher bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zu unterbrechen vergleiche 8 Ob 94/19k).

Textnummer

E145387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0160OK00009.25X.0825.000

Im RIS seit

10.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250825_OGH0002_0160OK00009_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0125748 Rechtssatz 2010 – zuletzt 04.02.2026Zivilrecht
Der begründete Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die im Gesetz genannten wettbewerbsrechtlichen Vorschriften muss sich grundsätzlich nicht gegen die Person richten, in deren Räumlichkeiten die Hausdurchsuchung anzuordnen ist. Insoweit kann es daher nicht …
RS0127267 Rechtssatz 2011 – zuletzt 26.01.2026Zivilrecht
Zwischen den der Bundeswettbewerbsbehörde zustehenden Ermittlungsbefugnissen besteht keine hierarchische Ordnung. Es ist daher weder die Durchführung eines Auskunftsverlangens noch dessen Ankündigung Voraussetzung für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbe …
RS0127268 Rechtssatz 2011 – zuletzt 04.02.2026Zivilrecht
Da Hausdurchsuchungen einen schwerwiegenden Eingriff in die Individualsphäre des Betroffenen bewirken, ist an das Interesse an der Sachaufklärung ein strengerer Maßstab anzulegen als bei Auskunftsverlangen.
RS0128003 Rechtssatz 2012 – zuletzt 26.01.2026Zivilrecht
Eine gerichtliche Überprüfung der tatsächlichen Vorgangsweise der Bundeswettbewerbsbehörde bei Durchführung einer kartellgerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung kommt nicht in Betracht, weil die Durchführung einer derartigen Hausdurchsuchung eine verwaltu …
RS0128004 Rechtssatz 2012 – zuletzt 26.01.2026Zivilrecht
Gegenstand und Zweck einer Hausdurchsuchung ergeben sich jeweils aus der betreffenden richterlichen Anordnung. Diese grenzt die Möglichkeiten und Ermächtigung der Bundeswettbewerbsbehörde ab.
RS0142752 Rechtssatz 26.01.2026Zivilrecht
Die Gründe für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls sind ex ante zu beurteilen.