Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1988 gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen Sieglinde L*** und Andreas K*** zum Beweis dafür, daß er lediglich ein Messer mit schwarzem Griff, keinesfalls aber ein solches mit blauem Griff besessen habe (S 212/Bd. II iVm ON 97). Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe (in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1988) selbst erklärt, daß die genannten Zeugen für den Zeitraum ab März 1987 keine Angaben (zu dem angeführten Beweisthema) machen können (S 214/Bd. II).Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1988 gestellten Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen Sieglinde L*** und Andreas K*** zum Beweis dafür, daß er lediglich ein Messer mit schwarzem Griff, keinesfalls aber ein solches mit blauem Griff besessen habe (S 212/Bd. römisch zwei in Verbindung mit ON 97). Das Schöffengericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe (in der Hauptverhandlung vom 15.Dezember 1988) selbst erklärt, daß die genannten Zeugen für den Zeitraum ab März 1987 keine Angaben (zu dem angeführten Beweisthema) machen können (S 214/Bd. römisch zwei).
Dem ist beizupflichten. Hat doch der Beschwerdeführer über Befragen zu dem in Rede stehenden, erstmals bereits in einem vor der letzten Hauptverhandlung überreichten Schriftsatz (ON 97) gestellten Beweisantrag ausdrücklich angegeben, daß die darin als Zeugen geführten, in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Personen nicht wissen können, welche Messer er nach dem März 1987 gehabt hat, weil er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland war und sich die namhaft gemachten Zeugen seither auch nicht in Graz aufgehalten haben (S 202/Bd. II). Nach den eigenen Angaben des Antragstellers war demnach von der begehrten Beweisaufnahme eine Aufklärung über erhebliche Tatsachen nicht zu erwarten (vgl. § 254 Abs 1 StPO), weshalb die Durchführung dieses Beweises ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte. Darüber aber, worauf nunmehr die Beschwerde abstellt, daß der Beschwerdeführer nach dem März 1987 (in Graz) kein weiteres Messer mehr erworben habe, sollten die genannten Zeugen nach dem Inhalt des in erster Instanz formulierten Beweisbegehrens nicht Auskunft geben, wobei im übrigen auch nicht ersichtlich wäre, warum sie darüber Auskunft geben hätten können.Dem ist beizupflichten. Hat doch der Beschwerdeführer über Befragen zu dem in Rede stehenden, erstmals bereits in einem vor der letzten Hauptverhandlung überreichten Schriftsatz (ON 97) gestellten Beweisantrag ausdrücklich angegeben, daß die darin als Zeugen geführten, in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Personen nicht wissen können, welche Messer er nach dem März 1987 gehabt hat, weil er nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland war und sich die namhaft gemachten Zeugen seither auch nicht in Graz aufgehalten haben (S 202/Bd. römisch zwei). Nach den eigenen Angaben des Antragstellers war demnach von der begehrten Beweisaufnahme eine Aufklärung über erhebliche Tatsachen nicht zu erwarten vergleiche Paragraph 254, Absatz eins, StPO), weshalb die Durchführung dieses Beweises ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten unterbleiben konnte. Darüber aber, worauf nunmehr die Beschwerde abstellt, daß der Beschwerdeführer nach dem März 1987 (in Graz) kein weiteres Messer mehr erworben habe, sollten die genannten Zeugen nach dem Inhalt des in erster Instanz formulierten Beweisbegehrens nicht Auskunft geben, wobei im übrigen auch nicht ersichtlich wäre, warum sie darüber Auskunft geben hätten können.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, darzutun, daß sich deshalb aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergäben, weil der Zeuge Heinz M*** bei der Polizei angegeben hat, es sei der Mitangeklagte Peter L*** gewesen, der am Tatort das Messer mit dem blauen Griff, mit welchem auf Friedrich B*** eingestochen wurde, in der Hand gehabt habe, weil weiters nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M*** zwar auf der Jeanshoseund auf dem Pullover des Beschwerdeführers Blutspuren vorgefunden wurden, nicht aber auf der grauen Herrenlederjacke, die der Beschwerdeführer im Cafe Z*** nicht ausgezogen gehabt habe, weshalb diese Blutspuren von der Auseinandersetzung im Cafe P*** stammen müssen, sodaß es sich dabei nicht um Blut des Friedrich B*** handeln könne, und weil schließlich aus den Feststellungen des Gerichtes mit "unumstößlicher Eindeutigkeit" hervorgehe, daß die Stichverletzung dem Eduard K*** ausschließlich von Peter L*** zugefügt worden sein konnte. Das Beschwerdevorbringen ist indes, berücksichtigt man die gesamten Verfahrensergebnisse, auf welche die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in bezug auf Friedrich B*** gestützt haben, nicht geeignet, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Konstatierungen zu erwecken. Denn der Zeuge M*** hat, was ja auch die Beschwerde einräumt, zunächst schon beim Untersuchungsrichter seine ursprünglichen Angaben abgeschwächt; insbesondere hat er aber bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 13.Oktober 1988 (S 118 ff/Bd. II; verlesen in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1988; vgl. S 212/Bd. II) eingeräumt, daß er sich vor der Polizei geirrt haben könnte, worauf das Urteil ausdrücklich Bezug nimmt (S 247/Bd. II). Die ursprünglichen Bekundungen des genannten Zeugen blieben demnach in den Urteilsgründen keineswegs unberücksichtigt. Daß das Gericht nicht diesen, sondern den zuletzt gemachten Angaben des Zeugen folgte, stellt einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar, wobei gegen die bezügliche Würdigung umsoweniger Bedenken bestehen, als der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter zum Faktum A/II/1 geständig war (S 258 ff/Bd. I) und dieses Geständnis mit den Angaben des Peter L*** und des Eduard K*** (vgl. hiezu S 180/Bd. II) in Einklang steht, worauf sich das Erstgericht im Urteil anläßlich der Würdigung aller Beweismittel in ihrem inneren Zusammenhang (§ 258 Abs 2 StPO) bezieht (S 236, 237, 242/Bd. II). Die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter werden schließlich auch durch das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M*** über die auf dem Messer mit blauem Griff und auf der Jeanshose und dem Pullover des Beschwerdeführers vorgefundenen Blutspuren (S 194 ff/Bd. II) bestätigt. Daß auf der Lederjacke des Beschwerdeführers keine derartigen Blutspuren vorgefunden wurden, stellt bei der gegebenen Sachlage keinen Umstand dar, der nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der (auf die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gegründeten) Tatsachenfeststellungen aufkommen läßt, und zwar auch unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Jacke im Cafe Z*** nicht ausgezogen (vgl. hiezu auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M*** S 196, 197/Bd. II). Hinsichtlich der Verletzungen des Eduard K*** hinwieder übergeht die Beschwerde, daß das Erstgericht ein bewußt gemeinsames Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten Peter L*** als erwiesen angenommen hat (S 248 f/Bd. II), womit aber jeder unmittelbare (Mit-)Täter für den gesamten, durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg, unbeschadet der Art seiner Beteiligung, haftet (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 16 a zu § 12). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme eines gemeinsamen Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit Peter L*** in bezug auf die Verletzungen des Eduard K*** werden aber nicht dargetan.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, darzutun, daß sich deshalb aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergäben, weil der Zeuge Heinz M*** bei der Polizei angegeben hat, es sei der Mitangeklagte Peter L*** gewesen, der am Tatort das Messer mit dem blauen Griff, mit welchem auf Friedrich B*** eingestochen wurde, in der Hand gehabt habe, weil weiters nach dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M*** zwar auf der Jeanshoseund auf dem Pullover des Beschwerdeführers Blutspuren vorgefunden wurden, nicht aber auf der grauen Herrenlederjacke, die der Beschwerdeführer im Cafe Z*** nicht ausgezogen gehabt habe, weshalb diese Blutspuren von der Auseinandersetzung im Cafe P*** stammen müssen, sodaß es sich dabei nicht um Blut des Friedrich B*** handeln könne, und weil schließlich aus den Feststellungen des Gerichtes mit "unumstößlicher Eindeutigkeit" hervorgehe, daß die Stichverletzung dem Eduard K*** ausschließlich von Peter L*** zugefügt worden sein konnte. Das Beschwerdevorbringen ist indes, berücksichtigt man die gesamten Verfahrensergebnisse, auf welche die Tatrichter ihre Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers in bezug auf Friedrich B*** gestützt haben, nicht geeignet, schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Konstatierungen zu erwecken. Denn der Zeuge M*** hat, was ja auch die Beschwerde einräumt, zunächst schon beim Untersuchungsrichter seine ursprünglichen Angaben abgeschwächt; insbesondere hat er aber bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 13.Oktober 1988 (S 118 ff/Bd. römisch zwei; verlesen in der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 1988; vergleiche S 212/Bd. römisch zwei) eingeräumt, daß er sich vor der Polizei geirrt haben könnte, worauf das Urteil ausdrücklich Bezug nimmt (S 247/Bd. römisch zwei). Die ursprünglichen Bekundungen des genannten Zeugen blieben demnach in den Urteilsgründen keineswegs unberücksichtigt. Daß das Gericht nicht diesen, sondern den zuletzt gemachten Angaben des Zeugen folgte, stellt einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar, wobei gegen die bezügliche Würdigung umsoweniger Bedenken bestehen, als der Beschwerdeführer bei seiner ersten Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter zum Faktum A/II/1 geständig war (S 258 ff/Bd. römisch eins) und dieses Geständnis mit den Angaben des Peter L*** und des Eduard K*** vergleiche hiezu S 180/Bd. römisch zwei) in Einklang steht, worauf sich das Erstgericht im Urteil anläßlich der Würdigung aller Beweismittel in ihrem inneren Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) bezieht (S 236, 237, 242/Bd. römisch zwei). Die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter werden schließlich auch durch das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. M*** über die auf dem Messer mit blauem Griff und auf der Jeanshose und dem Pullover des Beschwerdeführers vorgefundenen Blutspuren (S 194 ff/Bd. römisch zwei) bestätigt. Daß auf der Lederjacke des Beschwerdeführers keine derartigen Blutspuren vorgefunden wurden, stellt bei der gegebenen Sachlage keinen Umstand dar, der nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung, also intersubjektiv, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der (auf die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse gegründeten) Tatsachenfeststellungen aufkommen läßt, und zwar auch unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe die Jacke im Cafe Z*** nicht ausgezogen vergleiche hiezu auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M*** S 196, 197/Bd. römisch zwei). Hinsichtlich der Verletzungen des Eduard K*** hinwieder übergeht die Beschwerde, daß das Erstgericht ein bewußt gemeinsames Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit dem Mitangeklagten Peter L*** als erwiesen angenommen hat (S 248 f/Bd. römisch zwei), womit aber jeder unmittelbare (Mit-)Täter für den gesamten, durch das gemeinsame Zusammenwirken der Täter eingetretenen Erfolg, unbeschadet der Art seiner Beteiligung, haftet (Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 16 a zu Paragraph 12,). Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme eines gemeinsamen Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit Peter L*** in bezug auf die Verletzungen des Eduard K*** werden aber nicht dargetan.
Soweit die Beschwerde das Vorbringen in der Tatsachenrüge zugleich auch als Rüge aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO verstanden wissen will, so genügt es, sie auf die Ausführungen zur Rüge aus der Z 5 a der zitierten Gesetzesstelle zu verweisen; ein formaler Begründungsmangel, insbesondere eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe, wird dabei nicht aufgezeigt.Soweit die Beschwerde das Vorbringen in der Tatsachenrüge zugleich auch als Rüge aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verstanden wissen will, so genügt es, sie auf die Ausführungen zur Rüge aus der Ziffer 5, a der zitierten Gesetzesstelle zu verweisen; ein formaler Begründungsmangel, insbesondere eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe, wird dabei nicht aufgezeigt.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich strebt der Beschwerdeführer zum einen (der Sache nach) in bezug auf die Verletzungen des Eduard K*** eine Tatbeurteilung hinsichtlich des Beschwerdeführers nur nach § 83 Abs 1 StGB und zum anderen sowohl in bezug auf diese Verletzungen als auch die Verletzungen des Friedrich B*** und der Edith K*** eine Unterstellung seines Tatverhaltens lediglich unter die Strafbestimmung des § 91 StGB an. Dabei negiert er jedoch die Urteilskonstatierungen über das bewußt gemeinsame Zusammenwirken mit Peter L*** (bezüglich der Verletzungen des Eduard K***) und über die Täterschaft in den Fakten A/I/2 (bezüglich der leichten Verletzung der Edith K***) und A/II/1 (bezüglich der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge des Friedrich B***), sodaß der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich strebt der Beschwerdeführer zum einen (der Sache nach) in bezug auf die Verletzungen des Eduard K*** eine Tatbeurteilung hinsichtlich des Beschwerdeführers nur nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und zum anderen sowohl in bezug auf diese Verletzungen als auch die Verletzungen des Friedrich B*** und der Edith K*** eine Unterstellung seines Tatverhaltens lediglich unter die Strafbestimmung des Paragraph 91, StGB an. Dabei negiert er jedoch die Urteilskonstatierungen über das bewußt gemeinsame Zusammenwirken mit Peter L*** (bezüglich der Verletzungen des Eduard K***) und über die Täterschaft in den Fakten A/I/2 (bezüglich der leichten Verletzung der Edith K***) und A/II/1 (bezüglich der absichtlichen schweren Körperverletzung mit Todesfolge des Friedrich B***), sodaß der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.