Die Rechtsmittel des Angeklagten (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) als solche wurden vom Vorsitzenden - im Hinblick auf ihre fristgerechte Ausführung durch den Verteidiger und in Ansehung der Berufung zudem mangels Kompetenz (vgl § 294 Abs. 3 StPO) zu Recht - ohnehin nicht zurückgewiesen. Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" aber ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer form- und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmittel als solches betreffenden) Vorgehen nach § 285 a Z 3 StPO Anlaß gibt - das Rechtsmittelgericht zu befinden.Die Rechtsmittel des Angeklagten (Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung) als solche wurden vom Vorsitzenden - im Hinblick auf ihre fristgerechte Ausführung durch den Verteidiger und in Ansehung der Berufung zudem mangels Kompetenz vergleiche Paragraph 294, Absatz 3, StPO) zu Recht - ohnehin nicht zurückgewiesen. Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" aber ist in der Strafprozeßordnung (hier: Paragraph 285, a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer form- und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmittel als solches betreffenden) Vorgehen nach Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO Anlaß gibt - das Rechtsmittelgericht zu befinden.
Die (folgerichtig gleichfalls im Gesetz nicht vorgesehene) Beschwerde des Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes war daher ihrerseits zurückzuweisen.
Der vom Verteidiger ausgeführten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten jedoch kommt keine Berechtigung zu.Der vom Verteidiger ausgeführten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten jedoch kommt keine Berechtigung zu.
Mit der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert er gegen die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Roswitha W***** und des (erst auszuforschenden) Franz S***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß er Renate P***** nicht bedroht und sie die Zahlungen an ihn immer freiwillig geleistet habe, sowie ferner auf Beischaffung einer im September 1990 von ihr erstatteten Anzeige gegen ihn und des betreffenden "Strafaktes" der Bundespolizeidirektion Graz, um darzutun, daß ihre Angaben (gemeint: ihre nunmehrigen Angaben über diese Anzeige) nicht richtig seien und daß sie damals keine angeblich von ihm begangenen "Drohungen und erpresserischen Handlungen" angezeigt habe (S 229 f.).Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) remonstriert er gegen die Abweisung seiner Anträge auf Vernehmung der Roswitha W***** und des (erst auszuforschenden) Franz S***** als Zeugen zum Beweis dafür, daß er Renate P***** nicht bedroht und sie die Zahlungen an ihn immer freiwillig geleistet habe, sowie ferner auf Beischaffung einer im September 1990 von ihr erstatteten Anzeige gegen ihn und des betreffenden "Strafaktes" der Bundespolizeidirektion Graz, um darzutun, daß ihre Angaben (gemeint: ihre nunmehrigen Angaben über diese Anzeige) nicht richtig seien und daß sie damals keine angeblich von ihm begangenen "Drohungen und erpresserischen Handlungen" angezeigt habe (S 229 f.).
Aus welchen Gründen die als Zeugen beantragten Personen hätten in der Lage sein sollen, entscheidungswesentliche Aufschlüsse über die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und P***** zu geben, ist aber den relevierten Anträgen (gleichwie der Aktenlage) ebensowenig zu entnehmen wie den (dahin in keiner Weise konkretisierten) Beschwerdebehauptungen; einer dahingehenden Begründung hätten diese Beweisanträge umso mehr bedurft, als sie ohne erkennbare Notwendigkeit, also ersichtlich in Verzögerungsabsicht (vgl § 199 StPO), erst im zweiten Verfahrensgang und auch hier erst unmittelbar vor dem Ende der Beweisaufnahme in der vertagten Hauptverhandlung gestellt wurden. Die damit beantragten Vernehmungen wurden daher vom Schöffengericht mit Recht der Sache nach als eine bloße Erkundungsbeweisführung abgelehnt (S 231).Aus welchen Gründen die als Zeugen beantragten Personen hätten in der Lage sein sollen, entscheidungswesentliche Aufschlüsse über die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und P***** zu geben, ist aber den relevierten Anträgen (gleichwie der Aktenlage) ebensowenig zu entnehmen wie den (dahin in keiner Weise konkretisierten) Beschwerdebehauptungen; einer dahingehenden Begründung hätten diese Beweisanträge umso mehr bedurft, als sie ohne erkennbare Notwendigkeit, also ersichtlich in Verzögerungsabsicht vergleiche Paragraph 199, StPO), erst im zweiten Verfahrensgang und auch hier erst unmittelbar vor dem Ende der Beweisaufnahme in der vertagten Hauptverhandlung gestellt wurden. Die damit beantragten Vernehmungen wurden daher vom Schöffengericht mit Recht der Sache nach als eine bloße Erkundungsbeweisführung abgelehnt (S 231).
Durch die Abweisung des Antrags auf Beischaffung der von der Zeugin P***** seinerzeit erstatteten Anzeige gegen den Beschwerdeführer sowie allfälliger darauf bezogener Erhebungsergebnisse jedoch wurde letzterer in seinen Verteidigungsrechten deshalb nicht beeinträchtigt, weil das Erstgericht insoweit auch den solcherart unter Beweis gestellten Umstand, daß ihn die Genannte damals - entgegen ihrer Darstellung in der Hauptverhandlung (S 211, 224) - noch nicht im Sinn der nunmehr gegen ihn erhobenen Vorwürfe gefährlicher (und erpresserischer) Drohungen bezichtigt habe, ohnehin als möglich in den Kreis der beweiswürdigenden Erwägungen miteinbezogen hat (S 231 f.); damit, daß er daraus andere Schlußfolgerungen abzuleiten trachtet, vermag er eine Notwendigkeit der vom Schöffengericht abgelehnten Beweisführung nicht aufzuzeigen.
Gleichfalls nicht zielführend ist die Mängelrüge (Z 5).Gleichfalls nicht zielführend ist die Mängelrüge (Ziffer 5,).
So ist das (mit dem Anschein einer wörtlichen Wiedergabe ausgestattete) Zitat einer Feststellung, wonach die Drohungen "beginnend mit Juni 1990" bis zum 10.Jänner 1991 meist mittels Telefon erfolgt seien, woran mit der Behauptung, gerade darauf beruhe der Schuldspruch, die Geltendmachung von Begründungsmängeln geknüpft wird, eklatant aktenwidrig; ist doch dem Urteil eine dahingehende Konstatierung in bezug auf die ihr unterstellte Terminisierung des Beginnes vorwiegend telefonischer Drohungen weder wörtlich noch auch nur sinngemäß zu entnehmen. Von einer den Inhalt der inkriminierten Drohungen betreffenden "Ungenauigkeit" (im Sinn einer Undeutlichkeit) der allem Anschein nach damit relevierten, im nunmehr aktuellen Konnex richtig zitierten Feststellung aber, wonach der Angeklagte "diese (im Zusammenhang unmißverständlich: ab der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung im Dezember 1990 geäußerten) ständigen, meist telefonischen Drohungen" bis zum Tag vor seiner Verhaftung im Jänner 1991 fortsetzte (US 3 vso), kann schon deswegen keine Rede sein, weil das Erstgericht die drohenden Äußerungen für den gesamten Tatzeitraum nicht nur im Tenor detailliert beschrieben hat (US 1 vso), sondern zudem - einem weiteren Beschwerdeeinwand zuwider - gerade darauf auch in den Entscheidungsgründen (neben weitergehenden speziellen Konstatierungen: US 2 vso, 3 vso/4) ausdrücklich Bezug nahm (US 3).
Unerfindlich hinwieder bleibt, inwiefern die in Rede stehende Zusammenfassung der dem Beschwerdeführer insgesamt zur Last gelegten Übelsankündigungen mit der Feststellung jener (sich inhaltlich damit überschneidenden) Drohungen, die er Renate P***** gegenüber speziell bei einem (von ihr auf Tonband aufgenommenen) Telefonat am 10.Jänner 1991 äußerte (US 3 vso/4), "in keinerlei Einklang" stehen sollte. Die Art des ihm angelasteten Druckes aber, den er solcherart gleichwie generell mit seinen Drohungen auf die Genannte ausübte, wird unmittelbar anschließend im Urteil sehr wohl präzisiert (US 4); gleichermaßen hat das Erstgericht bei der darauf bezogenen Konstatierung, daß P***** durch die inkriminierten Drohungen des Angeklagten aus Angst um ihr Leben und um ihre wirtschaftliche Existenz zu den von ihr verlangten Geldleistungen gezwungen werden sollte, ihre Bekundungen dahin, daß er "wörtlich" einen derartigen Bedingungszusammenhang nie herstellte (vgl va S 222), ohnehin insofern berücksichtigt, als es diese Zielsetzung seines Terrors, den er gegen das Tatopfer ausübte, daraus ableitete, daß seine Drohungen jeweils sofort aufhörten, wenn die Bedrohte "verstanden hatte" und zahlte (US 4).Unerfindlich hinwieder bleibt, inwiefern die in Rede stehende Zusammenfassung der dem Beschwerdeführer insgesamt zur Last gelegten Übelsankündigungen mit der Feststellung jener (sich inhaltlich damit überschneidenden) Drohungen, die er Renate P***** gegenüber speziell bei einem (von ihr auf Tonband aufgenommenen) Telefonat am 10.Jänner 1991 äußerte (US 3 vso/4), "in keinerlei Einklang" stehen sollte. Die Art des ihm angelasteten Druckes aber, den er solcherart gleichwie generell mit seinen Drohungen auf die Genannte ausübte, wird unmittelbar anschließend im Urteil sehr wohl präzisiert (US 4); gleichermaßen hat das Erstgericht bei der darauf bezogenen Konstatierung, daß P***** durch die inkriminierten Drohungen des Angeklagten aus Angst um ihr Leben und um ihre wirtschaftliche Existenz zu den von ihr verlangten Geldleistungen gezwungen werden sollte, ihre Bekundungen dahin, daß er "wörtlich" einen derartigen Bedingungszusammenhang nie herstellte vergleiche va S 222), ohnehin insofern berücksichtigt, als es diese Zielsetzung seines Terrors, den er gegen das Tatopfer ausübte, daraus ableitete, daß seine Drohungen jeweils sofort aufhörten, wenn die Bedrohte "verstanden hatte" und zahlte (US 4).
Nicht anders verhält es sich ferner mit der vom Beschwerdeführer vermißten Begründung für die Annahme seines über den Zugang zur gemeinsamen Kasse hinausgegangenen Geldbedarfs: dazu genügt es, ihn auf den Inhalt der Entscheidungsgründe (US 2 vso/3) zu verweisen. Ohne Belang aber ist es, ob er gerade bei der zuvor relevierten telefonischen Bedrohung der Zeugin P***** am 10. Jänner 1991 (US 3 vso) auch den Ausdruck "liquidieren" verwendete; der insoweit reklamierte Begründungsmangel betrifft daher jedenfalls keine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache. Mit seinem daran anknüpfenden Versuch hinwieder, die bei diesem Telefongespräch von ihm geäußerten Drohungen bloß als milieubedingte Unmutsäußerungen hinzustellen, ficht der Angeklagte im Rahmen der Mängelrüge nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn dabei zielt der Beschwerdeführer zum einen, "Feststellungsmängel" behauptend, teils auf hypothetische Ergebnisse einer in erster Instanz abgelehnten Beweisführung und im übrigen bloß auf eine günstigere Würdigung des Ergebnisses der tatsächlichen schöffengerichtlichen Beweisaufnahme ab. Solcherart wird jedoch in Wahrheit nicht etwa ein auf unrichtiger Rechtsansicht beruhendes Unterbleiben entscheidungswesentlicher Konstatierungen geltend gemacht, sondern vielmehr zum Teil nur neuerlich eine Relevanz jener Beweisthemen darzutun versucht, auf die sich die (schon zuvor erledigte) Verfahrensrüge bezieht, und im übrigen unter unzulässiger Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gegen die Richtigkeit ohnehin getroffener, den Beschwerdeintentionen indessen zuwiderlaufender Feststellungen remonstriert.
Zum anderen aber setzt sich der Angeklagte im Bemühen, die Beurteilung der ihm angelasteten Äußerungen als gefährliche Drohungen (§ 74 Z 5 StGB) in subjektiver und objektiver Hinsicht in Frage zu stellen, sowohl mit der Annahme, er habe damit nur milieubedingt seinen Unmut geäußert, also nicht vorsätzlich Übelsankündigungen zum Ausdruck gebracht, als auch mit der völlig unsubstantiierten Behauptung, diese Äußerungen seien "nicht geeignet" gewesen, "die Zeugin P***** in Furcht und Unruhe zu versetzen", jeweils über die ausdrücklich gegenteiligen Tatsachenfeststellungen im Urteil (vgl va US 4) hinweg, wonach es ihm bei seinem Tatverhalten sehr wohl auf eine Bedrohung der Genannten ankam und wonach diese eben deswegen - ohne daß das zur Tatbestandsverwirklichung vorauszusetzen wäre - auch tatsächlich um ihr Leben sowie um ihre wirtschaftliche Existenz fürchtete.Zum anderen aber setzt sich der Angeklagte im Bemühen, die Beurteilung der ihm angelasteten Äußerungen als gefährliche Drohungen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB) in subjektiver und objektiver Hinsicht in Frage zu stellen, sowohl mit der Annahme, er habe damit nur milieubedingt seinen Unmut geäußert, also nicht vorsätzlich Übelsankündigungen zum Ausdruck gebracht, als auch mit der völlig unsubstantiierten Behauptung, diese Äußerungen seien "nicht geeignet" gewesen, "die Zeugin P***** in Furcht und Unruhe zu versetzen", jeweils über die ausdrücklich gegenteiligen Tatsachenfeststellungen im Urteil vergleiche va US 4) hinweg, wonach es ihm bei seinem Tatverhalten sehr wohl auf eine Bedrohung der Genannten ankam und wonach diese eben deswegen - ohne daß das zur Tatbestandsverwirklichung vorauszusetzen wäre - auch tatsächlich um ihr Leben sowie um ihre wirtschaftliche Existenz fürchtete.
Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können jedoch zum einen nur durch einen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten materiellen Recht und zum anderen (wie jeder Beschwerdegrund) nur durch eine ausdrückliche oder doch immerhin deutliche Bezeichnung jener Tatumstände, welche die Nichtigkeit bewirken sollen, gesetzmäßig dargetan werden.
Die (vom Verteidiger ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Auf die vom Angeklagten selbst verfaßte Rechtsmittelausführung war dabei, wie das Erstgericht beim eingangs erörterten Zurückweisungsbeschluß an sich richtig erkannt hat - nicht einzugehen, weil im Gesetz nur eine einzige (von einem Verteidiger unterfertigte) Beschwerdeausführung vorgesehen ist (§ 285 Abs. 1 StPO).Die (vom Verteidiger ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Auf die vom Angeklagten selbst verfaßte Rechtsmittelausführung war dabei, wie das Erstgericht beim eingangs erörterten Zurückweisungsbeschluß an sich richtig erkannt hat - nicht einzugehen, weil im Gesetz nur eine einzige (von einem Verteidiger unterfertigte) Beschwerdeausführung vorgesehen ist (Paragraph 285, Absatz eins, StPO).