Rechtssatz RS0100220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100220
Geschäftszahl
16Os11/92 (16Os12/92); 14Os79/02; 15Os160/14i
Entscheidungsdatum
28.02.2015
Rechtssatz
Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer formgerechten und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmittel als solches betreffenden) Vorgehen nach § 285 a Z 3 StPO Anlaß gibt - das Rechtsmittelgericht zu befinden. Eine (folgerichtig gleichfalls im Gesetz nicht vorgesehene) Beschwerde des Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes wird daher ihrerseits vom OGH zurückgewiesen.Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: Paragraph 285, a) nicht vorgesehen und demgemäß rechtlich bedeutungslos: darüber, ob eine vom Angeklagten selbst erstattete Ausführung seiner Nichtigkeitsbeschwerde im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, hat vielmehr - sofern sie nicht mangels einer formgerechten und fristgerechten anderweitigen Beschwerdeausführung zu einem (dieses Rechtsmittel als solches betreffenden) Vorgehen nach Paragraph 285, a Ziffer 3, StPO Anlaß gibt - das Rechtsmittelgericht zu befinden. Eine (folgerichtig gleichfalls im Gesetz nicht vorgesehene) Beschwerde des Angeklagten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes wird daher ihrerseits vom OGH zurückgewiesen.
Entscheidungstexte
- 16 Os 11/92
Entscheidungstext OGH 06.03.1992 16 Os 11/92
- 14 Os 79/02
Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 79/02
Auch; nur: Eine Zurückweisung von "Schriftsätzen" ist in der Strafprozeßordnung (hier: § 285 a) nicht vorgesehen. (T1)
- 15 Os 160/14i
Entscheidungstext OGH 28.02.2015 15 Os 160/14i
Beisatz: Keine Zurückweisung der „Ausführung“ einer schon rechtskräftig nach § 285a Z 1 StPO zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100220
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19920306_OGH0002_0160OS00011_9200000_001