Die zum Faktum E als aktenwidrig bemängelte Feststellung (Z 5), wonach der Gendarmeriebeamte GI Werner T***** vom Beschwerdeführer des Versetzens einer Ohrfeige zur Erwirkung einer wahrheitsgemäßen Aussage bezichtigt worden sei (US 3, 9 f), betrifft keine entscheidende Tatsache. Dem Angeklagten wird nach den - zulässigerweise wahldeutig formulierten - Urteilsfeststellungen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 573 ff, 648; ders in WK2 Vorbem §§ 28 bis 31 Rz 2) die Verwirklichung der Verleumdung durch mehrere (rechtlich gleichwertige) Varianten angelastet: Die Behauptung, der genannte Beamte sei im Rahmen einer Amtshandlung tätlich geworden, beinhaltet nach dem konstatierten Sachverhalt einerseits den wahrheitswidrigen Vorwurf des Einsatzes von Gewalt als Nötigungsmittel zur Erreichung einer bestimmten (ebenfalls alternativ bezeichneten) Handlung (und zwar der Leistung einer Unterschrift oder eine bestimmten Aussage), andererseits die fälschliche Bezichtigung der Begehung einer (versuchten) Körperverletzung.Die zum Faktum E als aktenwidrig bemängelte Feststellung (Ziffer 5,), wonach der Gendarmeriebeamte GI Werner T***** vom Beschwerdeführer des Versetzens einer Ohrfeige zur Erwirkung einer wahrheitsgemäßen Aussage bezichtigt worden sei (US 3, 9 f), betrifft keine entscheidende Tatsache. Dem Angeklagten wird nach den - zulässigerweise wahldeutig formulierten - Urteilsfeststellungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 573 ff, 648; ders in WK2 Vorbem Paragraphen 28 bis 31 Rz 2) die Verwirklichung der Verleumdung durch mehrere (rechtlich gleichwertige) Varianten angelastet: Die Behauptung, der genannte Beamte sei im Rahmen einer Amtshandlung tätlich geworden, beinhaltet nach dem konstatierten Sachverhalt einerseits den wahrheitswidrigen Vorwurf des Einsatzes von Gewalt als Nötigungsmittel zur Erreichung einer bestimmten (ebenfalls alternativ bezeichneten) Handlung (und zwar der Leistung einer Unterschrift oder eine bestimmten Aussage), andererseits die fälschliche Bezichtigung der Begehung einer (versuchten) Körperverletzung.
Mit dem punktuell nur auf eines der inkriminierten Nötigungsziele (nämlich auf die Erlangung einer Aussage) beschränkten Einwand vernachlässigt der Nichtigkeitswerber die anderen, jeweils zum selben rechtlichen Ergebnis führenden (wahlweise beschriebenen) Tatvarianten, weshalb die Mängelrüge versagt.
Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiserwägungen nach Art einer im Kollegialgerichtsverfahren unzulässigen Schuldberufung, indem es die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Zeugen Dr. Gabriella A***** und Helmut G***** (S 373 f, 383 f iVm US 14 f) in Frage stellt und eine andere Würdigung der Bekundungen der Genannten begehrt. Weder mit diesen Einwänden noch mit den spekulativen Überlegungen zur Frage, welche Verantwortungslinie von einer mit den Modalitäten der Strafrechtspflege vertrauten Person erfahrungsgemäß zu erwarten ist, vermag der Nichtigkeitswerber erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenannahmen anhand der Aktenlage zu erwecken.Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich in einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiserwägungen nach Art einer im Kollegialgerichtsverfahren unzulässigen Schuldberufung, indem es die zuerkannte Glaubwürdigkeit der Zeugen Dr. Gabriella A***** und Helmut G***** (S 373 f, 383 f in Verbindung mit US 14 f) in Frage stellt und eine andere Würdigung der Bekundungen der Genannten begehrt. Weder mit diesen Einwänden noch mit den spekulativen Überlegungen zur Frage, welche Verantwortungslinie von einer mit den Modalitäten der Strafrechtspflege vertrauten Person erfahrungsgemäß zu erwarten ist, vermag der Nichtigkeitswerber erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenannahmen anhand der Aktenlage zu erwecken.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) versagt. Der Angeklagte vermeint, zu Unrecht wegen Verleumdung schuldig gesprochen worden zu sein, weil in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 2002 (S 359 f) seine zunächst (in der vorangegangenen Hauptverhandlung) vom 8. Jänner 2002; S 326) erhobene Beschuldigung, "wegen der Nichtunterzeichnung eines Protokolls geohrfeigt worden" zu sein, "zurückgenommen und die Ohrfeige mit (einem anderen Anlass, nämlich) der Nachschau nach Diebsgut in Verbindung gebracht" habe. Bei diesem - im Übrigen erstmals (und damit neu) einen Irrtum in Bezug auf die ursprüngliche Behauptung ins Treffen führenden - Vorbringen verkennt der Nichtigkeitswerber abermals die bereits dargelegten rechtlichen Konsequenzen wahldeutiger Konstatierungen. Die Verwirklichung des Tatbestandes der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB bliebe nämlich auch beim angestrengten Wegfall der inkriminierten Nötigungsvariante schon aufgrund der (nicht bekämpften) - fälschlichen - Beschuldigung des Beamten, den Angeklagten tätlich angegriffen zu haben, aufrecht. Die Bezichtigung, als Gendarmeriebeamter gegen eine verdächtige Person im Zuge einer Amtshandlung (ohne Verletzungsvorsatz) gewaltsam vorgegangen zu sein, stellt den Vorwurf der Verletzung von Amtspflichten nach dem zweiten Deliktsfall dar, der (bei Vorliegen der übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) subsidiär eingreift, wenn die angedichtete Handlung kein Offizialdelikt (nach dem ersten Deliktsfall) darstellt und den Verleumdeten (wie hier) Amts- oder Standespflichten treffen.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) versagt. Der Angeklagte vermeint, zu Unrecht wegen Verleumdung schuldig gesprochen worden zu sein, weil in der Hauptverhandlung vom 22. Jänner 2002 (S 359 f) seine zunächst (in der vorangegangenen Hauptverhandlung) vom 8. Jänner 2002; S 326) erhobene Beschuldigung, "wegen der Nichtunterzeichnung eines Protokolls geohrfeigt worden" zu sein, "zurückgenommen und die Ohrfeige mit (einem anderen Anlass, nämlich) der Nachschau nach Diebsgut in Verbindung gebracht" habe. Bei diesem - im Übrigen erstmals (und damit neu) einen Irrtum in Bezug auf die ursprüngliche Behauptung ins Treffen führenden - Vorbringen verkennt der Nichtigkeitswerber abermals die bereits dargelegten rechtlichen Konsequenzen wahldeutiger Konstatierungen. Die Verwirklichung des Tatbestandes der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB bliebe nämlich auch beim angestrengten Wegfall der inkriminierten Nötigungsvariante schon aufgrund der (nicht bekämpften) - fälschlichen - Beschuldigung des Beamten, den Angeklagten tätlich angegriffen zu haben, aufrecht. Die Bezichtigung, als Gendarmeriebeamter gegen eine verdächtige Person im Zuge einer Amtshandlung (ohne Verletzungsvorsatz) gewaltsam vorgegangen zu sein, stellt den Vorwurf der Verletzung von Amtspflichten nach dem zweiten Deliktsfall dar, der (bei Vorliegen der übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale) subsidiär eingreift, wenn die angedichtete Handlung kein Offizialdelikt (nach dem ersten Deliktsfall) darstellt und den Verleumdeten (wie hier) Amts- oder Standespflichten treffen.
Unter diesem Aspekt bedarf die (nicht relevierte) Frage tätiger Reue zufolge der erörterten Modifikation der ursprünglichen Bezichtigung (§ 297 Abs 2 StGB) - wie am Rande bemerkt sei - keiner näheren Prüfung.Unter diesem Aspekt bedarf die (nicht relevierte) Frage tätiger Reue zufolge der erörterten Modifikation der ursprünglichen Bezichtigung (Paragraph 297, Absatz 2, StGB) - wie am Rande bemerkt sei - keiner näheren Prüfung.
Zum Schuldspruch C (Vergehen des Betruges) bestreitet der Angeklagte die Annahmen zur subjektiven Tatseite (US 17 f) mit der (schon vor dem erkennenden Gericht aufgestellten; S 321) Behauptung, an der (beabsichtigten) Zahlung der Waren nur wegen seiner Verhaftung rund einen Monat nach der Tat gehindert gewesen zu sein. Hiebei negiert er jedoch (aus der Sicht der geltend gemachten materiellen Nichtigkeit; Z 9 lit a) prozessordnungswidrig die Konstatierungen über die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zum Zeitpunkt der erwirkten Vermögensverfügung (US 8 f, 17 f), aus dem Blickwinkel der (sachlich auch relevierten) Z 5 hinwieder die denklogischen Erwägungen der Tatrichter zur Unglaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Verantwortung (US 12 ff).Zum Schuldspruch C (Vergehen des Betruges) bestreitet der Angeklagte die Annahmen zur subjektiven Tatseite (US 17 f) mit der (schon vor dem erkennenden Gericht aufgestellten; S 321) Behauptung, an der (beabsichtigten) Zahlung der Waren nur wegen seiner Verhaftung rund einen Monat nach der Tat gehindert gewesen zu sein. Hiebei negiert er jedoch (aus der Sicht der geltend gemachten materiellen Nichtigkeit; Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungswidrig die Konstatierungen über die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zum Zeitpunkt der erwirkten Vermögensverfügung (US 8 f, 17 f), aus dem Blickwinkel der (sachlich auch relevierten) Ziffer 5, hinwieder die denklogischen Erwägungen der Tatrichter zur Unglaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Verantwortung (US 12 ff).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Aus ihrem Anlass war jedoch gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem höheren Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB (E) vom Angeklagten nicht geltend gemachte (sich zu seinem Nachteil auswirkende) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO anhaftet (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 25, 557, 647):Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen. Aus ihrem Anlass war jedoch gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen, dass dem Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB (E) vom Angeklagten nicht geltend gemachte (sich zu seinem Nachteil auswirkende) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO anhaftet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 25, 557, 647):
Das Erstgericht hat verkannt, dass die (fakultativ anwendbare) Strafbemessungsvorschrift des (im Urteilstenor ausdrücklich zitierten; US 3) § 313 StGB keine Änderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 16; Mayerhofer StGB4 E 61, je zu § 297). Die nach den Urteilsfeststellungen dem Gendarmeriebeamten vom Angeklagten fälschlich (alternativ) angelasteten Delikte sind (ungeachtet des Vorwurfs ihrer Begehung durch einen Beamten unter Ausnützung seiner Amtstellung) mit einer Freiheitsstrafe bis (höchstens) einem Jahr bedroht. Werner I***** hat daher nicht das Verbrechen, sondern (lediglich) das Vergehen der Verleumdung nach dem ersten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu verantworten.Das Erstgericht hat verkannt, dass die (fakultativ anwendbare) Strafbemessungsvorschrift des (im Urteilstenor ausdrücklich zitierten; US 3) Paragraph 313, StGB keine Änderung der gesetzlichen Strafsätze bewirkt (Leukauf/Steininger Komm3 RN 16; Mayerhofer StGB4 E 61, je zu Paragraph 297,). Die nach den Urteilsfeststellungen dem Gendarmeriebeamten vom Angeklagten fälschlich (alternativ) angelasteten Delikte sind (ungeachtet des Vorwurfs ihrer Begehung durch einen Beamten unter Ausnützung seiner Amtstellung) mit einer Freiheitsstrafe bis (höchstens) einem Jahr bedroht. Werner I***** hat daher nicht das Verbrechen, sondern (lediglich) das Vergehen der Verleumdung nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu verantworten.
Bei der damit erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die zahlreichen einschlägigen, über die Rückfallsqualifikation hinausgehenden Vorstrafen, der rasche Rückfall und der lange Deliktszeitraum hinsichtlich der Unterhaltsverletzung, die zwei Kinder betraf, als erschwerend zu werten. Mildernd war demgegenüber das teilweise reumütige Geständnis in Rechnung zu stellen. Eine bloße Bereitschaft zur Schadensgutmachung vermag demgegenüber keinen Milderungsgrund abzugeben.
Insbesondere mit Blick auf das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten, der bereits 17 Mal gerichtlich abgeurteilt wurde, sah sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Maßnahme nach § 290 StPO zu keiner Korrektur der vom Erstgericht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters angemessen Rechnung tragenden Sanktionen bestimmt.Insbesondere mit Blick auf das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten, der bereits 17 Mal gerichtlich abgeurteilt wurde, sah sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Maßnahme nach Paragraph 290, StPO zu keiner Korrektur der vom Erstgericht dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Täters angemessen Rechnung tragenden Sanktionen bestimmt.
Angeklagter und öffentlicher Ankläger waren daher mit den Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Der mehrfache, teils spezifisch einschlägige Rückfall gebietet zudem (neuerlich) den Ausspruch des Widerrufs der aus dem Spruch ersichtlichen Strafe und bedingten Entlassung.
Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfassten, an das Oberlandesgericht Graz gerichteten Schriftsatz vom 14. Juni 2002 ist nicht einzugehen (eine Zurückweisung ist nicht vorgesehen [Mayerhofer StPO4 § 285a E 77]), weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt und unabhängig von der Reihenfolge des Einlangens der Nichtigkeitsbeschwerden jener des Verteidigers stets der Vorzug zu geben ist (Mayerhofer StPO4 § 285 E 36, 37, 40). Dass der (Wahl-)Verteidiger dem Gerichtstag trotz ausgewiesener Ladung fernblieb, hinderte dessen Abhaltung nicht (Ratz, WK-StPO § 286 Rz 3).Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfassten, an das Oberlandesgericht Graz gerichteten Schriftsatz vom 14. Juni 2002 ist nicht einzugehen (eine Zurückweisung ist nicht vorgesehen [Mayerhofer StPO4 Paragraph 285 a, E 77]), weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt und unabhängig von der Reihenfolge des Einlangens der Nichtigkeitsbeschwerden jener des Verteidigers stets der Vorzug zu geben ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 36, 37, 40). Dass der (Wahl-)Verteidiger dem Gerichtstag trotz ausgewiesener Ladung fernblieb, hinderte dessen Abhaltung nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 286, Rz 3).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.