Rechtssatz RS0100155
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100155
Entscheidungsdatum
29.10.2002
Rechtssatz
Einer Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Erledigung eine Strafneubemessung vorzunehmen ist, steht nicht entgegen, daß der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes ist; eine Verteidigung des Angeklagten in einem solchen Fall ist im Hinblick auf § 286 Abs 3 und 4 StPO - anders als im Verfahren nach § 292 StPO (vgl 13 Os 35/85) - gewährleistet. Wenn der Verteidiger des Angeklagten trotz ausgewiesener Zustellung zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nicht erscheint, hindert dies nicht die Entscheidung.Einer Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Erledigung eine Strafneubemessung vorzunehmen ist, steht nicht entgegen, daß der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes ist; eine Verteidigung des Angeklagten in einem solchen Fall ist im Hinblick auf Paragraph 286, Absatz 3 und 4 StPO - anders als im Verfahren nach Paragraph 292, StPO vergleiche 13 Os 35/85) - gewährleistet. Wenn der Verteidiger des Angeklagten trotz ausgewiesener Zustellung zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nicht erscheint, hindert dies nicht die Entscheidung.
Entscheidungstexte
- 10 Os 33/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 10 Os 33/85
- 12 Os 119/85
Entscheidungstext OGH 19.09.1985 12 Os 119/85
Vgl auch; nur: Einer Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde, in deren Erledigung eine Strafneubemessung vorzunehmen ist, steht nicht entgegen, daß der Angeklagte unbekannten Aufenthaltes ist; eine Verteidigung des Angeklagten in einem solchen Fall ist im Hinblick auf § 286 Abs 3 und 4 StPO - anders als im Verfahren nach § 292 StPO (vgl 13 Os 35/85) - gewährleistet. (T1)
- 14 Os 79/02
Entscheidungstext OGH 29.10.2002 14 Os 79/02
Vgl; nur: Wenn der Verteidiger des Angeklagten trotz ausgewiesener Zustellung zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung nicht erscheint, hindert dies nicht die Entscheidung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100155
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0100OS00033_8500000_002