Gründe:
Die 49-jährige Maria Z*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Die 49-jährige Maria Z*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Darnach hat sie zwischen Jänner 1977 und 26.November 1984 in Oberpullendorf in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Notar Dr. Helmut S***, in dessen Kanzlei sie als Kanzleileiterin beschäftigt war, durch die Vorgabe, einen höheren als den tatsächlichen Bedarf an Bundesstempel- und Gerichtskostenmarken zu haben und entsprechend höhere Geldbeträge zum Ankauf zu benötigen, wobei sie dem Genannten bzw. seiner von ihm mit der Kontrolle beauftragten Ehegattin Ingrid S*** laufend Quittungen der Maria S***, der Buch-, Papier- und Büromaschinenhandlung H***-B*** sowie der Trafikanten Josef M*** und Ernest KOO über den Ankauf von Bundesstempel- und Gerichtskostenmarken, auf denen sie nachträglich fingierte weitere Markeneinkäufe hinzugefügt hatte, vorlegte und diesen Manipulationen entsprechende Eintragungen im "Markenbuch" vornahm, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung von verfälschten Urkunden zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Schecks im Umfang der vorgetäuschten höheren Kaufpreise, verleitet, die Dr. Helmut S*** am Vermögen schädigten, wobei der durch die Taten herbeigeführte Schaden 500.000 S übersteigt, nämlich zumindest 1,823.875 S beträgt, und der schwere Betrug in der Absicht begangen wurde, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Darnach hat sie zwischen Jänner 1977 und 26.November 1984 in Oberpullendorf in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, den Notar Dr. Helmut S***, in dessen Kanzlei sie als Kanzleileiterin beschäftigt war, durch die Vorgabe, einen höheren als den tatsächlichen Bedarf an Bundesstempel- und Gerichtskostenmarken zu haben und entsprechend höhere Geldbeträge zum Ankauf zu benötigen, wobei sie dem Genannten bzw. seiner von ihm mit der Kontrolle beauftragten Ehegattin Ingrid S*** laufend Quittungen der Maria S***, der Buch-, Papier- und Büromaschinenhandlung H***-B*** sowie der Trafikanten Josef M*** und Ernest KOO über den Ankauf von Bundesstempel- und Gerichtskostenmarken, auf denen sie nachträglich fingierte weitere Markeneinkäufe hinzugefügt hatte, vorlegte und diesen Manipulationen entsprechende Eintragungen im "Markenbuch" vornahm, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung von verfälschten Urkunden zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von Schecks im Umfang der vorgetäuschten höheren Kaufpreise, verleitet, die Dr. Helmut S*** am Vermögen schädigten, wobei der durch die Taten herbeigeführte Schaden 500.000 S übersteigt, nämlich zumindest 1,823.875 S beträgt, und der schwere Betrug in der Absicht begangen wurde, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 4, 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt die Beschwerdeführerin die Abweisung (S 85/Bd. IV) der von ihr in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 1989 gestellten Beweisanträge (S 83 f/Bd. IV). Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, zum Beweis dafür, daß die Eintragungen in der Kostennote bzw. im Kostenblatt bezüglich der getätigten Barauslagen unrichtig und unvollständig gemacht bzw. in der Kostenkartei nicht alle Akten erfaßt und nicht die verwendeten (Bundesstempel- bzw. Gerichtskosten-)Marken eingetragen wurden, woraus sich die Differenzen zwischen der Summe der ihr zugeordneten Markenkäufe und der Summe der Eintragungen im Kostenblatt bzw. in der Kostenkartei erklären,Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt die Beschwerdeführerin die Abweisung (S 85/Bd. römisch vier) der von ihr in der Hauptverhandlung vom 18. Jänner 1989 gestellten Beweisanträge (S 83 f/Bd. römisch vier). Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, zum Beweis dafür, daß die Eintragungen in der Kostennote bzw. im Kostenblatt bezüglich der getätigten Barauslagen unrichtig und unvollständig gemacht bzw. in der Kostenkartei nicht alle Akten erfaßt und nicht die verwendeten (Bundesstempel- bzw. Gerichtskosten-)Marken eingetragen wurden, woraus sich die Differenzen zwischen der Summe der ihr zugeordneten Markenkäufe und der Summe der Eintragungen im Kostenblatt bzw. in der Kostenkartei erklären,
a) aus dem Zeitraum von Jänner 1977 bis 1984 nach dem Zufallsprinzip je 50 Akten zu bestimmen, anhand welcher durch einen von der Notariatskammer zu bestimmenden Sachverständigen der in jedem einzelnen Akt notwendige Baraufwand überprüft und ermittelt werden soll, ob dieser tatsächliche Baraufwand vollständig in das Kostenblatt (des betreffenden Aktes) und in die Kostenkartei eingetragen wurde;
b) beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern die in der Zeit von 1977 bis 1984 angezeigten Verträge des Notars Dr. Schmuck hinsichtlich der Namen der Parteien abzufragen und zu überprüfen, ob hinsichtlich dieser Akten Kostenblätter bzw. Karteien bestehen und diese auch im Gutachten (des Sachverständigen Dkfm. Dr. H***) Eingang gefunden haben;
c) zum Nachweis dafür, daß hinsichtlich einzelner Akten keine Kostenkarteien angelegt wurden und die auf diese Vorgänge entfallenden Barauslagen vom Sachverständigen auf der Ausgabenseite nicht berücksichtigt werden konnten, die Beischaffung und Prüfung der Akten N. H***, N. S*** und N. G***.
Das Schöffengericht hat die begehrten Beweisaufnahmen mit der (im Urteil nachgetragenen schriftlichen) Begründung abgelehnt, daß sie lediglich darauf abzielen, die vom Buchsachverständigen errechnete Schadenssumme zu widerlegen, wobei jedoch das Gericht die Erkenntnisses des Sachverständigen lediglich als Hilfsmittel herangezogen und die Schadenssumme im wesentlichen aus den von der Angeklagten auf den Quittungen vorgenommenen Manipulationen errechnet hat; die Ausführungen im Gutachten seien nur insofern von erheblicher Bedeutung, als sie die vom Gericht festgestellte Schadenssumme jedenfalls bestätigen und sogar zu einer nicht unwesentlich höheren Schadenssumme gelangten. Davon abgesehen werde mit den gestellten Beweisanträgen darzutun versucht, daß die Kosten (absichtlich oder unabsichtlich) falsch berechnet worden seien, wofür jedoch weder das Beweisverfahren noch die Aktenlage einen Anhaltspunkt ergeben habe; vielmehr habe der Buchsachverständige deponiert, er habe bei den von ihm stichprobenweise überprüften Akten Fehler in den Kostenaufzeichnungen, wie zB zu geringe Vergebührungen, nicht vorgefunden. Somit seien die Beweisanträge überdies lediglich als unzulässige Erkundungsbeweise zu beurteilen, weshalb ihre Durchführung unterbleiben könne (S 104, 105/Bd. IV). Soweit es die Beweisanträge a) und b) betrifft, ist dieser Argumentation des Erstgerichtes im Ergebnis beizupflichten. Sollte doch nach dem diesbezüglichen Antragsvorbringen durch die begehrte Überprüfung sowohl der (nach dem Zufallsprinzip auszuwählenden) 50 Akten als auch der abzufragenden vergebührten Verträge erst ermittelt werden, ob sich Differenzen zwischen dem tatsächlichen Baraufwand (an Bundesstempel- und/oder Gerichtskostenmarken) und den Eintragungen im Kostenblatt und sodann in der Kostenkartei ergeben bzw. ob Kostenblätter und/oder Kostenkarteien bestehen. Demnach sollte das Gericht (lediglich) zur Vornahme von Erhebungen veranlaßt werden, um zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsermittlung zu erwarten ist oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung (unter den von der Antragstellerin herausgestellten Aspekten) dienlich sein können.Das Schöffengericht hat die begehrten Beweisaufnahmen mit der (im Urteil nachgetragenen schriftlichen) Begründung abgelehnt, daß sie lediglich darauf abzielen, die vom Buchsachverständigen errechnete Schadenssumme zu widerlegen, wobei jedoch das Gericht die Erkenntnisses des Sachverständigen lediglich als Hilfsmittel herangezogen und die Schadenssumme im wesentlichen aus den von der Angeklagten auf den Quittungen vorgenommenen Manipulationen errechnet hat; die Ausführungen im Gutachten seien nur insofern von erheblicher Bedeutung, als sie die vom Gericht festgestellte Schadenssumme jedenfalls bestätigen und sogar zu einer nicht unwesentlich höheren Schadenssumme gelangten. Davon abgesehen werde mit den gestellten Beweisanträgen darzutun versucht, daß die Kosten (absichtlich oder unabsichtlich) falsch berechnet worden seien, wofür jedoch weder das Beweisverfahren noch die Aktenlage einen Anhaltspunkt ergeben habe; vielmehr habe der Buchsachverständige deponiert, er habe bei den von ihm stichprobenweise überprüften Akten Fehler in den Kostenaufzeichnungen, wie zB zu geringe Vergebührungen, nicht vorgefunden. Somit seien die Beweisanträge überdies lediglich als unzulässige Erkundungsbeweise zu beurteilen, weshalb ihre Durchführung unterbleiben könne (S 104, 105/Bd. römisch vier). Soweit es die Beweisanträge a) und b) betrifft, ist dieser Argumentation des Erstgerichtes im Ergebnis beizupflichten. Sollte doch nach dem diesbezüglichen Antragsvorbringen durch die begehrte Überprüfung sowohl der (nach dem Zufallsprinzip auszuwählenden) 50 Akten als auch der abzufragenden vergebührten Verträge erst ermittelt werden, ob sich Differenzen zwischen dem tatsächlichen Baraufwand (an Bundesstempel- und/oder Gerichtskostenmarken) und den Eintragungen im Kostenblatt und sodann in der Kostenkartei ergeben bzw. ob Kostenblätter und/oder Kostenkarteien bestehen. Demnach sollte das Gericht (lediglich) zur Vornahme von Erhebungen veranlaßt werden, um zu klären, ob von bestimmten Beweisen eine Förderung der Wahrheitsermittlung zu erwarten ist oder ob überhaupt Beweismittel auffindbar sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung (unter den von der Antragstellerin herausgestellten Aspekten) dienlich sein können.