Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sowohl der Angeklagte als auch der öffentliche Ankläger Berufung ergriffen.Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch haben sowohl der Angeklagte als auch der öffentliche Ankläger Berufung ergriffen.
Die Mängelrüge geht zur Gänze fehl. Sie übersieht zunächst, daß die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nicht zwingend sein müssen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 26, 27 zu § 258; ENr. 148, 149 zu § 281 Z 5), weshalb mit dem bezüglichen Beschwerdeeinwand eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht dargetan wird. Im übrigen erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in einer im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem zum einen die Beweiskraft der belastenden Aussagen des als Zeugen vernommenen (abgesondert verfolgten Mittäters) Wilhelm B***, auf welche das Schöffengericht seine Feststellungen zum Faktum A/I gründete, in Zweifel gezogen und zum anderen der Versuch unternommen wird, jene Verfahrensergebnisse, aus welchen das Gericht im Faktum A/II auf die Täterschaft des Beschwerdeführers geschlossen hat, in einem für diesen günstigeren Sinn umzudeuten, ohne indes formale Begründungsmängel aufzeigen zu können.Die Mängelrüge geht zur Gänze fehl. Sie übersieht zunächst, daß die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nicht zwingend sein müssen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 26, 27 zu Paragraph 258,; ENr. 148, 149 zu Paragraph 281, Ziffer 5,), weshalb mit dem bezüglichen Beschwerdeeinwand eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht dargetan wird. Im übrigen erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen in einer im schöffengerichtlichen Verfahren (nach wie vor) unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem zum einen die Beweiskraft der belastenden Aussagen des als Zeugen vernommenen (abgesondert verfolgten Mittäters) Wilhelm B***, auf welche das Schöffengericht seine Feststellungen zum Faktum A/I gründete, in Zweifel gezogen und zum anderen der Versuch unternommen wird, jene Verfahrensergebnisse, aus welchen das Gericht im Faktum A/II auf die Täterschaft des Beschwerdeführers geschlossen hat, in einem für diesen günstigeren Sinn umzudeuten, ohne indes formale Begründungsmängel aufzeigen zu können.
Daß B*** bei seiner ersten Vernehmung den Beschwerdeführer nicht belastet hat, wird im Urteil ohnedies erörtert (US 7), wobei aber denkrichtig und einleuchtend dargelegt wird, warum nicht dieser Aussage, sondern den späteren, den Beschwerdeführer durchwegs belastenden Bekundungen (s. ON 15 sowie S 309 f) Glauben geschenkt wurde (abermals US 7). Was die behauptete Ortsunkundigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so konnte das Gericht auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 297, 310) davon ausgehen, daß er vor dem Tattag jedenfalls einige Male zusammen mit B*** in Dürnkrut gewesen ist; ob er dabei auch die genaue Lage der Gärtnerei M*** in Erfahrung gebracht hat, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Belang.
Was die Aussage des Zeugen B*** (zum Faktum A/II) betrifft, so ist das Gericht keineswegs davon ausgegangen, daß der Genannte Angaben über den Einbruch gemacht habe; es hat auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen (lediglich) festgestellt, daß der Beschwerdeführer (schon) am 18.Juli 1988 im Besitz zweier Kameras gewesen ist (US 9), womit es jene Version der Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt ansah, derzufolge die verfahrensgegenständlichen Fotoapparate erst am Tag seiner Anhaltung (20.Juli 1988) in seinen Gewahrsam gelangt seien (S 93 in ON 10). Soweit die Beschwerde letztlich bemängelt, daß jene Zeugin, die zur Tatzeit am Tatort einen Kombi Marke Volvo gesehen hat, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist, so wird damit nicht ein Begründungs-, sondern ein Verfahrensmangel (Z 4) reklamiert, wofür es aber mangels entsprechender Antragstellung in erster Instanz schon an den formellen Voraussetzungen gebricht.Was die Aussage des Zeugen B*** (zum Faktum A/II) betrifft, so ist das Gericht keineswegs davon ausgegangen, daß der Genannte Angaben über den Einbruch gemacht habe; es hat auf Grund der Bekundungen dieses Zeugen (lediglich) festgestellt, daß der Beschwerdeführer (schon) am 18.Juli 1988 im Besitz zweier Kameras gewesen ist (US 9), womit es jene Version der Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt ansah, derzufolge die verfahrensgegenständlichen Fotoapparate erst am Tag seiner Anhaltung (20.Juli 1988) in seinen Gewahrsam gelangt seien (S 93 in ON 10). Soweit die Beschwerde letztlich bemängelt, daß jene Zeugin, die zur Tatzeit am Tatort einen Kombi Marke Volvo gesehen hat, in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist, so wird damit nicht ein Begründungs-, sondern ein Verfahrensmangel (Ziffer 4,) reklamiert, wofür es aber mangels entsprechender Antragstellung in erster Instanz schon an den formellen Voraussetzungen gebricht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die übrigen Entscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.